Montabaur
Seite 16
.Nr. 10/88
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Westerwaldverein Buchfinkenland
N ach der jüngsten Jahreshauptversammlung will der Zweigverein Buchfinkenland im Westerwaldverein auch künftig in den Buchfinkengemeinden als Naturschutz- und Wandergruppe tätig sein. Mitbürger, die Anregungen geben oder selbst im heimischen Naturschutz tätig werden wollen, können sich an die Vorstandsmitglieder des Westerwaldvereins Buchfinkenland wenden; Manfred Henkes (Horbach), Reiner Jung (Gackenbach), Friedrich B auer (G ackenbach-Dies) und Uli Schmidt (Harbach).
Am Mittwoch, 16. März 1988, findet um 20.16 Uhr in der Gaststätte „Buchfinkenland’’ (Wilhelmi) in Gackenbach ein Dia- Vortrag mit dem Thema „Waldsterben” statt.
Mitglieder und ganz besonders Gäste sind herzlich willkommen.
Achtung • Buchfinken - Senioren
Abfahrt zur Vögelsanghalle Heiligenroth am 19.3.1988
Horbach, Kapelle. 12.30 Uhr
Gackenbach, Kirche. 12.36 Uhr
Hübingen, Kapelle. 12.30 Uhr
Dies, Haltestelle. 12.46 Uhr
Gackenbach
Jahrgang 1949/50
Hinweis an den Alterspräsidenten, Die Jahrgangsteilnehmer zur ersten Zusammenkunft in desem Jahr einzuladen.
Horbach
MGV „Cttcilia” Horbach
Am Freitag, 11. März 1988, beginnt die Chor-Probe für die Tbnö- re um 18.30 Uhr und für die Bässe um 19.16 Uhr.
Wir bitten um Beachtung.
Hübingen
Thekenmannschaft Hübingen • Generalversammlung -
Unsere diesjährige Generalversammlung findet am Samstag, dem 12. März 1988, 20.00 Uhr im Gasthaus Zimmermann statt. Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.
Selbstverständlich sind auch Nachwuchsfußballer eingeladen.
Girod
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Girod vom 1. März 1988
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) BS 2020/1 in Verbindung mit der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO- Gemeinden) vom 1.3.1974 (GVBL S. 106) zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 26.06.1987 (GVBL S. 174) die folgende Satzung beschlossen:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Girod vom 10.12.1979 wird wie folgt geändert:
§ 9 erhält folgende Fassung:
Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters wird auf 770,- DM festgesetzt.
( 2 ) Sofern die Entschädigungsverordnung-Gemeinden nicht
entgegenstehende Regelungen enthält, wird für den Ortsbürgermeister Lohn- und Verdienstausfall in entsprechender An. Wendung des § 8 Abs. 2 gezahlt”.
Re
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1.1.1988 in Kraft.
6431 Girod, 1. März 1988 Ortsgemeinde Girod
In Vertretung: Fend, I. Ortsbeigeordneter Hinweis:
Gemäß § 24 Aba 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ■ GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1, wird auf fot
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 AB& 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung van Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend worden ist.
Ortsgemeinde Girod Fend, 1. Ort sbeigeordneter
§l)Diei Teuf die |I Hu
Satzung der Ortsgemeinde Girod über die Erhebung von Hundesteuer vom 1. März 1988
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord- nung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27.März 1987 (GVBL S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung!» schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge- meindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer pflicht festzusetzen ist.
§2
STEUERSCHULDNER, HAFTUNG
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb auf genommen hat Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Va- Währung genommen hat oder auf Probe oder zum Arüeraen hält Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald, die Pflege, Verwahrungoder dieHaltungauf Probe oder zum Ai- lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommen»! Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Pen» nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtj Schuldner.
(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenntfj nicht der Halter des Hundes ist.
§3
STEUERBEFREIUNG
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu _ das Halten vct l
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus chen Mitteln bestritten wird, insbesondereDiensthunde®| Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtsc»! Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose un®' behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlag» »jj Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderten^ setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstig®! Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers hängig ist,
Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sh H unden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen! schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten«*”*
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