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Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorüberge-
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^ttu^hu^en, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund- Abschlußprüfung und Rettungsbund-Leistungsnach- weisprufung) nachgewiesön, wcntenj abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzel Wächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur ^«" n , wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet eingesetzt wird.
§f.
STEUERERMASSIGUNG |(l)Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen \uf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von h. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfung nach- gewiesen werden.
) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben ei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu verlern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Belitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§5
ZWINGERSTEUER
|(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde r gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, uZuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse i der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und lie Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- ug geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und nerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
) Die Zwmgersteuer beträgt für jeden Hund, der zu uchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu- satzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache hr Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Sunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befänden und Echt älter als sechs Monate sind.
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsraiune vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 3 Nrn. 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§8
STEUERSATZ
(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatsung der Ortsgemeinde festgesetzt.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
.. §9
FÄLLIGKEIT
(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahree richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgabenbescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.
(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Thg der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Thg ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§10
ANZEIGEPFLICHT
(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.1), hat ihn binnen 14'Ihgennach Beginn der Haltung bei der Verbands ge mein de «nznmairlwn Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung N a- me und Wohnort des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14lhgsn anzuzeigen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.
Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
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BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT IW Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme ies Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, ihestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. $Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in Im der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. SM der genaue Zeitpunkt nicht nach gewiesen werden, endet peoteuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
PBei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet , bteuerpfücht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE- L n fREIUNG UND STEUERERMASSIGUNG ■*- 16 Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä- I wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung s.
oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge- ®gnet sind,
(A. ^ter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht ( \ jjj ® 11 e * ne8 Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be- ■ Stimmungen bestraft ist,
§H
VERSTEIGERUNG
Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
§ 12
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.
§13
INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Girod, den 1. 3.1988 Hannappel, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird auf

