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Wohnansiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und g i rier aus der Zone III hinausgeleitet wird

Massentierhaltung

Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, Kernreaktoren offene Lagerung und Anwendung boden- und wasser­schädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs* und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

Lagern, Ablagem, Aufhalden oder Beseitigung durch Biabringung in den Untergrund von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, z. B. von Giften, aus­waschbaren, beständigen Chemikalien, öl, Iber, Pheno­len, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaft­lichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherungsmaß­nahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe Umnschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergef ärdenden Stoffe und für radio­aktive Stoffe

Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsek­toren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Or ganis ationen; militärische Anlagen Abfall-, Midi- und Schuttkippen und -deponien, Lager­plätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)

Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände auf ge­deckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann

Neuanlage von Friedhöfen Rangierbahnhöfe

Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z. B. Iber, manche Bitumina und Schlacken) Bohrungen zum Auf suchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure; Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.

§4

Duldungspflichten

ie Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken )ierhalb des Schutzgebietes haben zu dulden:

das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit : der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wasserge- ! winnungsanlage beauftragt sind,

! das Durchführen aller Maßnahmen, die der Wasserge- ( winnungsanlage und deren Schutz dienen, insbesondere I das Einzäunen des Fassungsbereiches, das Auf stellen I von Hinweisschildern, das Aufbringen einwandfreien,

! gut reinigenden und abdichtenden Materials zur Ver- ; Stärkung der Deckschichten, das Aufbringen einer zu- | sammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung : von Bäumen und Strauchwerk.

§5

; Ausnahmen

j® B^irksregierung Koblenz kann von den Verboten des § 3 jSnahmen zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des T* wassers oder sonstige Nachteile für die örtliche Trink- | rv6f sorgung nicht zu besorgen sind und entweder

oder^°^ ^ 6r di 0 Ausnahme erfordert

1 das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte füh- ^ ren würde

^ ^ widerruflich; sie kann mit Bedingungen und

jT ver bunden werden und bedarf der Schriftform.

_alle des Widerruf s kann die Bezirksregierung Koblenz vom ider , Uckse i8 en tümer verlangen, daß der frühere Zustand D 69 nnH? es !i e ^' w t *' 30 ^ ern ®s das Wohl der Allgemeinheit, ere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

§6

Begünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind die Verbandsgemeindewerke Montabaur.

Je eine Ausfertigung der zu dieser Rechtsverordnung gehören­den Pläne wird

a) bei der Bezirksregierung Koblenz - obere Wasser behör- de - in 5400 Koblenz

und

b) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gro­ßer Markt 10, 5430 Montabaur, Rathausaltbau, Zimmer 31 vom 14.3. bis 28.3.1988

zu jedermanns Einsichtnahme aufbewahrt.

§8

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 3 können gern. § 41 Aba 1 Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§9

Soweit die Verbote oder Duldungspflichten nach §§ 3 und 4 eine Enteignung darstellen, ist dafür durch den Begünstigten Ent­schädigung zu leisten (§§ 19 Abs. 3 20 WHG und § 121LWG). Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Be­zirksregierung Koblenz, sofern eine gütliche Eini g un g nicht zu erreichen ist.

§10

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach deren Veröffentli­chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

6400 Koblenz, den 28.12.87

Azj 56-61-13-7/86 Bezirksregierung Koblenz

Eitelborn

Aus der Arbeit des Rates der Ortsgemeinde Eitelborn

Haushaltsplan der Gemeinde Eitelbom für 1988 verabschiedet. Dank intensiver Vorberatungen im Haupt- und Finanzaus­schuß, sowie in den einzelnen Fraktionen, kannte der vom Orts­bürgermeister L V. m. der Verbandsgemeinde vorgelegte Spar­haushalt - wie er betonte, - ohne größere Diskussionen den Rat passieren.

Der übergroße Kostenanteil für den Neubau des Stadions an der Augst-Schule sowie die weitere Verkabelung innerhalb des Or­tes ließen weitere, größere Investitionen der Gemeinde für dieses Jahr vergessen.

So stellte sich der Haushalt der Gemeinde für 1988 wie folgt dar

Mit einem Gesamtvolumen von 2.725.000,- DM schließt der Etat des J ahres 1988 ab. Es entfallen hiervon auf einen ausgegli­chenen Verwaltungshaushalt 1.781.000,- DM und auf den aus­geglichenen Vermögenshaushalt 944.000,-- DM. Dies entspricht den Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung.

In § 2 der Haushaltssatzung ist der Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 261.000,- DM und der Gesamtbetrag der Verpflich­tungsermächtigungen in Höhe von 216.250,- DM festgesetzt. Die Steuersätze zur Erhebung der Gemeindesteuern § 3 der Haushaltssatzung- sollen für 1988 wie folgt festgelegt werden:

Grundsteuer A. 220 v. H.

Grundsteuer B. 240 v. H.

Gewerbesteuer. 320 v. H.

Hundesteuer

1. Hund. 60,- DM bisher 48,- DM

2. Hund. 76,- DM bisher 96,- DM

3. Hund. 100,- DM bisher 96,- DM.

Die Hundesteuer wird gegenüber dem Vorjahr geringfügig an­gehoben.

Daß der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche beträgt, ist Inhalt des § 4 der Haushaltssatzung.

Verwaltungshaushalt

Das Volumen des Verwaltungshaushaltes verringert sich gegen­über dem Vorjahr um 10.000,-DM. Ursächhch für diese Verringe­rung ist die Volumensreduzierung im Forst.

Die E innahm eseite des Verwaltungshaushaltes ist geprägt durch Einnahmeverbesserungen im Unterabschnitt9000- Steu­ern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen-. DieEin- nahmeentwicklung bei den einzelnen Steuerarten stellt sich fol­gendermaßen dar