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Montabaur

Seite 10

A) Beschreibung der Grenzverläufe der jeweiligen Schutzzone I

a) Schutzzone I der Tiefbrunnen II

Die Zone I ist ein Quadrat mit einer Seitenlange von 30 m. Sie liegt in der nördlichen Ecke des Flurstückes 2/1 der Flur 20 in der Gemarkung Eitelbom. Ihre nördliche Abgenzungbildet die Ge­markungsgrenze zur Flur 11 der Gemarkung Kadenbach.

b) Schutzzone I des Tiefbrunnen III

Die Zone I liegt im Flurstück 2/1 der Flur 20 in der Gemarkung Eitelbom. Sie bildet ein Quadrat mit einer Seitenlange von 30 m. Die Tiefbobrung ist niedergebracht an dem Waldweg Flurstück 4/1, der die K 114 und die B 49 verbindet.

B) Beschreibung der Grenzverläufe der jeweiligen Schutzzone II

a) Schutzzone II für den Tiefbrunnen II

Die Zone II beginnt in der südwestlichen Ecke des Flurstückes 1 der Flur 11 in der GemarkungKadenbach. Sie verläuft von hier nach Norden entlang der Flurstücksgrenze. Nach ca. 170 m knickt sie nach Nordosten ab, verläuft durch das Flurstück 1 und trifft nach 310 m auf eine Wegegabelung. Sie folgt dem Waldweg 210 m nach Osten, um dann nach Südosten abzu­knicken.

Hier gelangt sie 140 m von der westlichen Ecke entfernt in das Flurstück 3, führt weiter nach Südosten und gelangt im Flur­stück 4 zu einem Waldweg, dem sie ca. 100 m folgt. Dann knickt sie im spitzen Winkel nach Südwesten ab und gelangt etwa 200 m von der südöstlichen Ecke des Flurstückes 2/1 der Flur 20 in die Gemarkung Eitelbom und kommt nach ca. 140 m zu einer Wegegabelung im Flurstück 2/1. Hier knickt sie nach Nordwe­sten ab und folgt dem Waldweg bis zur K114. Dieser folgt sie in RichtungNorden und gelangt nachca.30mzuihremAusgangs- punkt zurück.

b) Schutzzone II für den Tiefbrunnen III

Die Schutzzone II beginnt an der K 114 in der südwestlichen Ecke des Flurstückes 1/5 der Flur 20 in der Gemarkung Eitel­bom. Sie verläuft von hier 385 mnach Norden bis zu einem Wald­weg, dem sie 3 26 m nach Osten folgt. Hier knickt sie an einer We­gegabelung nach Südosten ab und trifft beim Straßenkilometer 29,8 auf die Bundesstraße 49. Sie folgt der Bundesstraße in Richtung Südwesten.

10 m südlich des Straßenkilometers 80,2 knickt sie nach Nord­westen ab, durchquert das Flurstück 1/5 bis zu dessen nordwest­licher Ecke. Hier überquert sie die Wegeparzelle 4/1 und gelangt so zu ihrem Ausgangspunkt zurück.

C. Beschreibung des Grenzverlaufes der für beide Tiefbrunnen (I -r II) gemeinsamen Schutzzone III Die Zone III beginnt an der südöstlichen Ecke des Flurstückes 2/1 der Flur 20 in der Gemarkung Eitelbom. Sie folgt von hier der Bundesstraße 49 in südwestlicher Richtung bis zur südli­chen Ecke des Flurstückes 1/4. Hier knickt sienach Nordwesten ab der Gemarkungsgrenze folgend bis zur westlichen Ecke des Flurstückes 1/1, überquert die Gemarkungsgrenze und verläuft weiter an der südlichen und dann an der westlichen Grenze dee Flurstückes 7 in der Flur 2 der Gemarkung NeuhäuseL

Gradlinig nach Nordwesten verlaufend überquert sie die K114 und gelangt in das Flurstück 1 der Flur 1. Nach 110 m trifft sie auf einen Waldweg, dem sie nach Nardosten folgt, überquert die Wegeparzelle 7 und folgt dieser nach Norden bis zur Gemar­kungsgrenze. Hier gelangt sie in die Flur 20 der Gemarkung Ei­telbom und verläuft nordwärts weiter an der Ostseite des Wald­weges Flurstück 5. Sie trifft abermals auf die Gemarkungsgren­ze und folgt dieser nach Nardosten.

Weiter gelangt die Grenze in die Flur 11 der Gemarkung Kaden­bach und folgt der westlichen Begrenzung des Flurstückes 1 nach Norden. 170 m von der südwestlichen Ecke des gleichen Flurstückes knickt die Grenze nach Nordosten ab und trifft auf eine Wegegabelung, führt weiter nord-nordöstlich, um nach 160 m zu einem Waldweg zu gelangen.

Diesem folgt sie nach Osten und trifft nach 470 m auf einen Waldweg, der in süd-südöstlicher Richtung verläuft und dem sie folgt. Sie gelangt in das Flurstück 3, in dem sie nach 120 m nach Südwesten abknickt. Die Grenze führt weiter über den Ber­grücken des Nießling, kommt in das Flurstück 4 und trifft 200 m nach Überquerung der Flurstücksgrenze auf einen Waldweg. Hier knickt sie nach Süden ab und trifft auf die Ecke zwischen den Flurstücken 4, 2/1 und 3/1.

Sie folgt der östlichen Grenze des Flurstückes 2/1 nach Süden und gelangt so zu ihrem Ausgangspunkt zurück.

(1) Zone I (Fassungsbereich)

Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der I Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Be^i trächtigungen gewährleisten. ''

Ijlontal

Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtung,, | Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem.

a)

d)

die für Zone II und III genannten Einricht ung^ Handlungen und Vorgänge Fahr- und Fußgängerverkehr; unbefugtes Betreten jede landwirtschaftliche Nutzung; Verletzungen der be­lebten Bodenschicht und der Deckschichten Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, ffr Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung organische Düngung.

Die für die Zwecke des Was Servers orgungsuntemehmens notl wendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter Beadl tung der in der Nähe der Fassungsanlage gebotenen besond Vorsicht durchgeführt werden.

e)

(2) Zone II (Engere Schutzzone)

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstu Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichenTätigkeitenund Einrichtungen ausgehen und* gen ihrer N ähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind! Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichti Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem

a)

b)

k)

o)

die für Zone III genannten Einrichtungen, Handhmp und Vorgänge

Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirt­schaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos Baustellen, Baustofflager Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen,- terumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung beste­hender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- und legung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), so-j fern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt Campingplätze, Sportanlagen Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewis­sem

Wagenwäschen und Ölwechsel Friedhöfe

Kies-, Sand-, Tbrf- und Tbngruben, Einschnitte, Hohlwe-j ge, Steinbrüche und jegliche über die land- und forst­wirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodenäi griffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder di Deckschichten vermindert werden Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deck­schichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasser®! Sammlungen führt Sprengungen

Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Abfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ih­rer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbe­reich besteht; Überdüngung

offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung vco Mineraldünger Gärfuttermieten

Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe Lagerung von Heizöl und Dieselöl Transport radioaktiver oder wassergefährdender S! Durchleiten von Abwasser Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind Dräne und Varflutgräben Fischteiche

Aufbringen van Klärschlamm

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(3) Zone III (Weitere Schutzzone)

Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinti gungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren <s sehen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten-j Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einnchtur Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor i

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Versenkung oder Versickerung von Abwasser eins lieh des von Straßen und Verkehrsflächen abfließe* 1 ®?

Wassers, Abwasserlandbehandlung, Abwasser nung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräb wassergruben