Montabaur
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Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen genaue Auskunft geben, dargestellt sind als Zone I — Fassungsbereich (blaue Umrandung),
Zone II = Engere Schutzzone (grüne Umrandung)
Zone III = Weitere Schutzzone (rote Umrandung).
Das Wasserschutzgebiet hat eine Grüße von 36,60 ha.
§ 2
Die Grenze des Wasserschutzgebietes wird wie folgt beschrieben (Geltungsbereich der Rechtsverordnung):
Beschreibung des Grenzumlauf es der Schutzzone I Die Schutzzone I liegt im nördlichen Ibil des Flurstückes 106/26 in der Gemarkung Heilberscheid. Sie verläuft auf einer Länge von 36 m, beginnend an der Einmündung des Wegeflurstückes 99 in das Wegeflurstück 101 entlang des Wegeflurstückes 101. Hier knickt sie fast rechtswinklig in südwestlicher Richtung ab, um nach 40 m in nordwestlicher Richtung parallel zum Wegeflurstück 101 auf das Wegeflurstück 99 zu stoßen. Von hier führt die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang des Flurstückes 106/26 zum Ausgangspunkt zurück.
B. Beschreibung des Grenzumlaufes der Schutzzone II Die Schutzzone II umfaßt die Flurstücke 118 und 119 in Flur 3 der Gemarkung Nombora, die Flurstücke 106/25,107/26, Tbile des Flurstückes 24 und Ibile der Wegeflurstücke 99 und 101 in Flur 2 der Gemarkung Heilberscheid.
Beginnend am westlichen Grenzpunkt des Flurstückes 119 verläuft die Grenze entlang der Nordseite dieses Flurstückes, um bei der Einmündung des Wegeflurstückes 120 in südöstliche Richtung abzuknicken. Von hier führt die Grenze entlang der Flurstücke 119 und 118, knickt am Wegekreuz in südwestlicher Richtung ab und folgt der Flurstücksgrenze bis zum südlichsten P unk t. Hier folgt sie auf einer Länge von 106 m der Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung. Nach einer Wendung überquert sie hier das Wegeflurstück 101 und folgt in südwestlicher Richtungder Flurstücksgrenze 107/25. Hier folgt ein weiterer Knick, um an den westlichen Grenzen der Flurstücke 107/26 und 106/25 weiterzuverlaufen. Sie führt in gleicher Richtung weiter über das Wegeflurstück 99 quer durch das Flurstück 24 bis zum Flurstück 23. Hier folgt sie dem Grenzverlauf in nordöstlicher Richtung, überquert dabei das Wegeflurstück 101 und folgt nun der westlichen Grenze des Flurstückes 119 bis zum Ausgangspunkt.
C. Beschreibung des Grenzumlauf es der Schutzzone III Die Schutzzone III beginnt an der südlichen Ecke des Flurstückes 24 der Flur 7 in der Gemarkung Heilberscheid. Sie verläuft von hier in nördlicher Richtung entlang des Wegeflurstückes 99, Flur 7 und 98, Flur 2, schneidet die Gemarkungsgrenze und verläuft weiter in nördlicher Richtung in der Flur 3 der Gemarkung Nombora entlang des Wegeflurstücks 3 bis zur nördlichen Ecke des Flurstückes 4, knickt von hier nach Westen ab und folgt der nördlichen Begrenzung der Flurstücke 4, 6,6, 7, 8 bis zur nördlichen Ecke des Flurstückes 9. Hier knickt die Grenzlinie nach Osten ab, durchschneidet das Flurstück 11, gelangt zur nördlichen Ecke des Wegeflurstückes 130, dem sie nach Südosten folgt, überquert das Wegeflurstück 138 und gelangt zur östlichen Ecke des Flurstückes 106. Von hier verläuft sie nach Südwesten weiter und folgt der Flurstücksgrenze 106, überquert das Wegeflurstück 111, durchschneidet die Flurstücke 112, 113, 115 und 116 und gelangt über das Wegeflurstück 138 wieder in die Gemarkung Heilberscheid. Sie verläuft weiter nach Südwesten entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 31 und gelangt zur südlichen Ecke des Flurstückes 131/25. Von hier bis zu ihrem Ausgangspunkt folgt sie der südlichen Begrenzung der Flurstücke 131/25 und 24.
(1) Zone I (Fassungsbereich)
die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.
Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) die für Zone II und III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
b) Fahr- und Fußgängerverkehr; unbefugtes Betreten
c) jede landwirtschaftliche Nutzung; Verletzungen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten
d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
e) organische Düngung.
Die für die Zwecke des Wasserversorgungsuntemehmena not , wendigen Maßnahmen sind zulässig, soweit sie unter r tung der in der Nähe der Fassunj Vorsicht durchgeführt werden.
(2) Zone II (Engere Schutzzone) die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonst:»] Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschieden!* menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und» gen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend si^ Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtung,. Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem;"'
a) die für Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos
c) Baustellen, Baustafflager
d) Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrs anlagen, Gü- . terumschlagsanlagen, Parkplätze; Veränderung bestehender Verkehrswege (Verbreiterung, Höher- oderTUfe. I legung, Veränderung der Oberflächenentwässerung), ^ fern die obere Wasserbehörde nicht zustimmt.
e) Campingplätze; Sportanlagen
f) Zelten,Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern I
g) Wagenwäschen und Ölwechsel
h) Friedhöfe
i) Kies-, Sand-, Tbrf- und Tbngruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirt-1 schaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, I durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.
k) Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen t Wasseransammlungen führt
l) Sprengungen
m) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche
n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer | oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsberekh besteht; Überdüngung
o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger
p) G ärfuttermieten
q) Kleingärten (Schrebergärten), Gartenbaubetriebe
r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl
s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe
t) Durchleiten von Abwasser
u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind
v) Dräne und Vorflutgräben
w) Fischteiche.
z) Aufbringen von Klärschlamm
(3) Zone III (Weitere Schutzzone)
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeraträchül gungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren cherni] sehen und radioaktiven Verunreinigungen; gewährleisten. Deshalb sind alle damit nicht zu vereinbarenden Einrichtungen! Handlungen und Vorgänge untersagt, und zwar vor allem:
a) Versenkung oder Versickerung von Abwasser einschließj lieh des van Straßen und Verkehreflächen Wassere, Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregl nung, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, AbwfJ sergruben
b) Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gemfi bebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sil eher aus der Zone III hinausgeleitet
c) Massentierhaltung
d) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver odal
wassergefährdender Stoffe, Kernreaktor« |
e) offene Lagerung und Anwendung boden- <_
fügender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, ®l Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wac»l tumsregelung I
f) Lagern, Ablagera, Auf halden oder Beseitigung durch Em , |
bringung in den Untergrund von radioaktiven oder wasssf I gefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren»! ständigen Chemikaüen, öl, Iber, Phenolen, Pflanzen»! handlungsmitteln, Rückständen von , I
Erdölbohrungen; ausgenommen Lagern von Heizöl für® I Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlici«l Betrieb, wenn die erforderüchen Sicherungsmaßnah«®| für Bau, Antransport, Füllung,! troffen und eingehalten werden.

