Einzelbild herunterladen

Seite 19

Nr. 9/88

Nej

«osnot.| r Bei

I Mont abaur

an,- wste- Tiefer-1 Og),80-

.ohlwe- jrstwirt-l «ingriffe, | »Deck-

»ck-

t der ihr ihrer] «reich

'von

intrichtif enche Bten. htungeil illem:

Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für ra­dioaktive Stoffe

Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsek­toren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lager­plätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen)

Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände auf ge­deckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann

Neuanlage von Friedhöfen Rangierbahnhöfe

Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Iber,manche Bitumina und Schlacken). Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.

§4

Duldungspflichten |Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden: das Betreten ihrer Grundstücke durch Personen, die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wasserge- winnungsanlage beauftragt sind, das Durchführen aller Maßnahmen, die der Wasserge­winnungsanlage und deren Schutz dienen, insbesondere das Einzäunen des Fassungsbereiches, das Aufstellen von Hinweisschildern, das Aufbringen einwandfreien, gut reinigenden oder abdichtenden Materials zur Ver­stärkung der Deckschichten, das Aufbringen einer zu­sammenhängenden Grasdecke sowie die Beseitigung von Bäumen und Strauchwerk.

§5

Ausnahmen

Die Bezirksregierung kann von den Verboten des § 3 Ausnah­men zulassen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grund- basers oder sonstige N achteile für die örtliche Trinkwasserver­sorgung nicht zu besorgen sind und entweder (1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder

|2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte füh­ren würde

Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und verbunden werden und bedarf der Schriftform, i Falle des Widerrufs kann die Bezirksregierung Koblenz vom jGrundstückseigentümer verlangen, daß der frühere Zustand nrieder hergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, ^besondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

iverodäj eaktoral jserscbl utz, ®l rWacb|

nchEiiJ

öl für d® aftlici»!

|egünstigte durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes nd die Verbandsgemeindewerke Montabaur

i § 7

eme Ausfertigung der zu dieser Rechtsverordnung gehören- plane wird

bei der Bezirksregierung Koblenz - obere Wasserbehör- de in 5400 Koblenz und

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Gro­ßer Markt 10, 6430 Montabaur in der Zeit vom 7. bis 21. März 1988 zu jedermanns Einsichtnahme aufbe­wahrt.

lu^j?L r * lant ^ un S en S 6 ® 611 Anordnungen in § 3 können gern, li k j * Nr. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM fahndet werden.

, §9

peit die Verbote oder D uldungspflichten nach §§ 3 und 4 eine ^stellen, ist dafür durch den Begünstigten Ent­laugung zu leisten (§§ 19 Abs 3> 20 WHG und § 121 LWG).

Zuständig für die Festsetzung einer Entschädigung ist die Be­zirksregierung Koblenz, sofern eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist.

§10

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach deren Veröffentli­chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

6400 Koblenz, den 1.12.1987 Az. 66-61-13/10/86 Bezirksregierung Koblenz Unterschrift

Nomborn

öffentliche Bekanntmachung

Klärgru benentleerung in Nombom Die Verbandsgemeindewerke Montabaur setzen hiermit die Grundstückseigentümer der Ortsgemeinde Nombom davon in Kenntnis, daß ab Mitte März 1988 die Kläreinrichtungen ent­leert werden.

Wir geben dies bekannt, damit die Eigentümer sich hierauf ein­stellen können.

6430 Montabaur, 29. Febr. 1988 Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky, Werkleiter

öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung 1986 und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 19.2.1988 der Ortsgemeinde Nom­bora für das Haushaltsjahr 1986.

I. Haushaltsrechnung Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM

Feststellung des

Ergebnisses:

Soll-Einnahmen

507.033,56 694.375,95

1.201.409,51

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

607.033,56 694.376,95

1.201.409,51

Soll-Ausgaben

607.033,66 832.498,01

1.339.531,57

Summe bereinigte Soll-Ausgaben

507.033,56 832.498,01

1.339.531,57

Fehlbetrag

-,- 138.122,06

138.122,06

Festgestellt:

Montabaur, 22.4.1987 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, I. Beigeordneter

II. Entlastungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat beschließt die von der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur für das Haushaltsjahr 1986 aufge­stellte Jahresrechnung gern. § 114 GemO. Gleichzeitig wird be­schlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsge­meinde für das Haushaltsjahr 1986 Entlastung zu erteilen. Auf die Vorlage der Rechnungsbelege wird verzichtet. Soweit Mehr­ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht geneh­migt worden sind, wird hiermit die Genehmigungnach § 100 Ge- mo erteilt.

An der Beratung und Beschlußfassung haben der Ortsbürger­meister sowie die Ortsbeigeordneten wegen Sonderinteresse gern. § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen.

Den Vorsitz führte das an Lebensjahren älteste Ratsmitglied.

III.

Die Haushaltsrechnung mit dem Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 7.3. -16.3.1988 während der allgemei­nen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öf­fentlich aus.

Nomborn, 26.2.1988 Ortsgemeindeverwaltung Nomborn (S.) Brach, Ortsbürgermeister

wasa^gwo

Der CDU-Gemeindeverband Montabaur veranstaltet am 19.3.1988 ab 14.00 Uhr in der Vogelsanghallein Heiligenroth seinen traditionellen Seniorennachmittag.