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Montabaur_

Erlaß einer Hundesteuersatzung beschlossen grimmig entsprach der Rat der Verabschiedung einer Sat- 6 zur Erhebung von Hundesteuer. Ergänzend zu der im Ent- J erstellten Satzung legte die Verwaltung dem Rat schrift- icb dietfründe dar, die den Erlaß einer Hundesteuersatzung ge- ioten erscheinen lassen. Dieser Begründung war folgendes zu «tnehinen.;

Bisher war die Erhebung der Hundesteuer landesgesetzlich ge- [gelt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch zum 31.12.1987 [ufgehoben. Zugleich wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Le Satzung die Voraussetzungen für die weitere Erhebung der Hundesteuer zu schaffen. Nach Auffassung der Verwaltung be- M abgesehen von dem Steueraufkommen auch aus dnungspoktischen Gründen kein Anlaß, künftig auf die Hun­ger zu verzichten. Mit der Erhebung dieser Steuer soll die Hundehaltung und die damit verbundene Belästigung und Ge- dung für die Allgemeinheit eingedämmt werden.

L r von i Rat beschlossene Satzungsentwurf entspricht im we­bt, liehen einer vom Ministerium des Inneren und für Sport er- fbeiteten Mustersatzung, die wiederum auf die Regdungen ; bislang gültigen Hundesteuargesetzes zurückgreift.

Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach« eingdeitet Itach dem Willen des Rates soll die Kreisplanungsstelle einen nderungsplan zum Bebauungsplan »Kleinholbach« erstellen, [er folgendes zum Inhalt hat:

Für die Born-, Ring- und Südstraße wird eine einheitliche Verkehrsfläche ausgewiesen; es entfällt somit die Differen­zierung in Fahrbahn und Bürgersteig Die Wendemöglichkeit im Bereich der Flurstücke 21 bis 25 entfällt.

Die an der Kirche ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche wird reduziert und entsprechend der vorhandenen Bebauung als gemischte Baufläche dargestellt.

Im Bereich des Flurstückes Nr. 1119/4 an der Gartenstraße wird eine überbaubare Fläche ausgewiesen.

Hinsichtlich der geänderten Ausweisung fdür die Born-, Ring- und Südstraße wurde aufgeführt, daß hier der Be­bauungsplan bislang den Ausbau in der Form vorsieht, daß die Fahrbahnbreite 5,50 m beträgt und beiderseits ein Bür­gersteig von 1,50 m angelegt wird. Die Planänderung in Form der Ausweisung einer einheitlichen Verkehrsfläche soll dazu dienen, die Ausbauform individuell festlegen zu können, d.h. es wird der Entscheidung des Rates überlas­sen, ob diese Straßen in konventioneller Form oder ver­kehrsberuhigend ausgebaut werden. Der Wegfall der Wen­demöglichkeit wird damit begründet, daß sich hierfür in der Örtlichkeit kein Bedarf ergibt.

Sobald der Änderungsplan erstellt ist, wird der Rat hier­über erneut beschließen. Es wird sich daran die Planoffen­lage anschließen.

Weitere Entscheidungen des Rates r r Zuchtbullenhaltung merkte der Rat an, daß auf den Neuer- ferb eines Bullen verzichtet werden soll. Der Besamungsko- fnzuschuß soll künftig auf 18,- DM festgesetzt werden.

Mit einer Teilnahme an dem auch in diesem J ahr wiederum aus- ^chriebenen Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner werden« klärte sich der Rat insgesamt einverstanden, jtztlich entschied der Rat noch über den Erlaß einer Satzung 1 Änderung der Hauptsatzung. Durch diese Satzungsrege- tgwird die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters ndert.

Großholbach

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde pßholbach für das Jahr 1988 vom 22.2.1988

r Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde- Jaungfür Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973(GVBL S.

folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh- ^ogdurch die Kreis Verwaltung Montabaur als Auf sichtsbe- oevom 22.12.1987 hiermit bekanntgemacht wird.

J^^bätoplan für das Haushaltsjahr 1988

RWaLTUNGSHAUSHALT

inrLA 1 ***** auf . 531.000,-DM

J«r Ausorak^ au j. 631.000,-DM

13_ Nr. 8/88

im VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf. 910.000,- DM

in der Ausgabe auf. 910.000,-DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 198.000,- DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf. 107.000,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe

(Grundsteuer A) 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.

Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund. 40,00 DM

für den zweiten Hund. 60,00 DM

für jeden weiteren Hund 80,00 DM

§4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be­trägt 11,60 DM pro qm Verkehrsfläche.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Die nach § 96 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) erforderliche Genehmigung zu

folgenden Tbilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde

Großholbach für das Haushaltsjahr 1988 wird hiermit erteilt.

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 198.000,- DM

5430 Montabaur, 22.12.1987

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10

(S.) IA. Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 29.2.1988 bis 9.3.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Großholbach, den 22.2.1988 Ortsgemeindeverwaltung Großholbach (S.) Röther, I. Ortsbeigeordneter

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung van Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Großhol­bach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, gel­tend gemacht worden ist.

(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnungvon Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBL S. 31).

Görgeshausen Notizen aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Görgeshausen vom 10.2.1988

Erneute Änderungen zum Bebauungsplan »Auf der Bitz« vorgeschlagen

Zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens »Auf der Bitz« standen an sich Entscheidungen über Bedenken und Anregun­gen nach durchgeführter Offenlage sowie der Zustimmungsbe­schluß und ein erneuter Offenlegungsbeschluß an. In der Sit­zungerklärte der Rat jedoch, daß die vorliegende Planung nicht in allen Punkten Zustimmung finde. So wurde eine Verwallung als Lärmschutzmaßnahme für das Baugebiet nicht befürwor­tet. Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gemeinsam mit der Kreisplanungsstelle beauftragt, andere Möglichkeiten des Lärmschutzes zu überprüfen. Zudem soll die Breite der Ver­kehrsflächen nochmals überprüft werden. Diese und weitere vorgeschlagene Änderungen sollen in einem erneuten Entwurf dargestellt und dem Rat zu gegebener Zeit zur Entscheidung vorgelegt werden.