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Nr. 7/88

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Lea werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf- Li gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

P f Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen L öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und ke die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen jndeD ®it Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanla- |jnnerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sam- Lraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn (Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden fcmale aufweisen:

Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tber-, Beton- oder ähnli­che Decke neuzeitlicher Bauart, kraöenentwässerung und Beleuchtung sowie nechluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete

[Straße.

Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie [Abgrenzung gegen die Fahrbalm und gegeneinander sowie [Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine liehe Decke neuzeitlicher Bauart auf weisen, soweit die Ge- hde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwagen und [jungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzich- Lirdund diese in einfacher Form angelegt werden.

Irünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor- l )ionfln Flächen als Grünanlagen oder gärtnerisch angelegt

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Tmmissionsschutzanlagen

I Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale (Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche «lteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz- |tzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall gere-

§9

Beitragsbescheid

ber Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner ent- t, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

6er Beitragsbescheid enthält Ben Namen des Beitragsschuldners,

|ie Bezeichnung des Grundstücks, l zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfä- po Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindean- jeils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6),

Sie Festsetzung des Zahlungstermines,

Sie Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf |em Grundstück ruht und |ine Rechtsbehelfsbelehrung.

|er Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar- nweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung, nzahlung oder Verrentung beantragen kann.

(olcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zah- 1 des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für den fagsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§10

Vorausleistungen

oFalldes § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis flöhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erho- perden.

r den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinnge-

§H

Ablösung des Erschließungsbeitrages Petrageiner Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB be- mt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden

ges.

cht9anspruch auf Ablösung besteht nicht.

§12

InkrafttretenjAußerkrafttreten (Mtzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft, jjehzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschlie- p beiträgen vom 30. Sept. 1983 außer Kraft.

Whausen, den.Febr. 1988 yienseer, Ortsbürgermeister

hm s o Hinweis

8 *4 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - IT-vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol- pdes hingewiesen:

über

a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwal­tung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend ge­macht worden ist.

Ortsgemeinde Görgeshausen (S.) IUenseer, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Großholbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 16. Febr.

1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung (G emO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVBL S. 86,) BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuerpflicht festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Stadt wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­wahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrungoder die Haltungauf Probe oder zum An­lemen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunden der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirt­schaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose iment­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist.

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.

6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnli chen Einrichtungen untergebracht sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden:

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,