Montabaur
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notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 6 (3) ergebenden Geschoßflächen.
6. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächsn nach
§ 6 ( 2 ).
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 6 gehören insbesondere die Kosten für.
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordsteine
6. die Radwege,
6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tfeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landesoder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.
(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnahme desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend,
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durch geführten Baumaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
§5
Abrechnungsgebiet, Grundstücksflachen und Geschoßflächen
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die auf halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andet? die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage ang zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu« Tiefe von höchstens 60 m,
2. bei Grundstücken, die, ohne an die ErschließungsanW grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg^j in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden amd,d Fläche von der zu der Erschließungsanlage li»^ Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 a Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus bi lieh oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit ( nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland I
(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt: durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge flächenzahL Für die Geschoßflächen zahl sind die Regeln des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im FaÜsS Planreife im Sinne des § 33 BauGB.
Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche u_. Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhanden® fi schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt aichdj Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durehji Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das] zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, soj diese zugrunde zu legen.
Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine s Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Beb®] nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als GeschoBfÜchel halbe Grundstücksfläche angesetzt.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwamisj
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnadw zugdes Anteils der Gemeinde(§4)aufdieGrundstückenach| Grundstücksflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grt stücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industrie ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauli oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließ!! wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächai j teilt.
Für die Ermittlung der Geächoßflächen gilt § 6 (3).
Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebiaj Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Ga fläche hinzugerechnet.
(3) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Er anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zml Schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind toi de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie duidj de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzung® * 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden < nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdat weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grund9tüi durch mehr als zwei aufein anderstoßende Erschließung! gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nadj satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließung^ geteilt.
Dies gilt nicht in Kemgebieten, G ewer begebieten undj striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberil
§7
Kostenspaltnng
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Beleuchtungsanlagen,
9. die Entwässerungsanlagen gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reu 1

