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Monabaur

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8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwäch- tera bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und be­stätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Ge­meindegebiet notwendig ist und eingesetzt wird.

§4.

STEUERERMA8SIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m ent­fernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wer­den. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Für Schutzhun­de muß die erfolgreich abgelegte Schutzhundeprüfung nachgewiesen werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde, mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver­steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be­sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini­gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht­zwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersat­zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund.

Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt oder Betrieb folgenden Mo­nats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewi$sen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE­FREIUNG UND STEUERERMÄSSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä­ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be­stimmungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tier­schutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nra. 3, 5, 7, § 4 Abs. 1 und 2 und §

5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres,

so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht ents chenden Teilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

Bei Beginn oder Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jäh. richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abggju bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die RegeW, des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend. ^

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr* gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, I»,, die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung fest« setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen^ dem läg der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Reck Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein schriftlich Steuerbescheid zugegangen wäre. i

§10 j

ANZEIGEPFLICHT j

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.1), hat ihn binnen 14 lägen Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumeltU Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monatsa der Geburt als angeschafft.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, derabgj schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen isto mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der V meindeverwaltung abzumelden. Im Falle der Veräußerung^ Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnort des En bers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigungn Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderung#! der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14T 4 anzuzeigen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mind einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnal durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werdet

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde; für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben ? kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein t schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld undij Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausg Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde 11^ den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und^ Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 dieser Satzung i ' nungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnungj

§13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Großholbach, 18. Febr. 1988 LV. Rot her, 1. Beigeordneter Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pi -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1), wirdaulij gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22A1

1 GemO) und f

b) die Einberufungund die lägesordnung von Sitzungen de«l

tes (§ 34 GemO) j

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nadtj ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter ~ nung der lätsachen, die eine solche Rechtsverletzung 1 den können, gegenüber dm- Verbandsgemeinde, K® Adenauer-Platz, 6430 Montabaur,geltend gemacht werdffljj Ortsgemeinde Großholbach LV. Röther, 1. Beigeordneter

Heilberscheid

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid vom 09.02.1988

Hundesteuersatzung erlassen j

Dem Vorschlag der Verwaltung entsprechend, stimmte dM einstimmig dem Erlaß einer Hundesteuersatzung zu. Entscheidung begründet sich wie folgt:

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