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Montabaur

Seite 10

Nr.

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Ge­meindegebiet.

(2) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuerpflicht festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb auf genommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Ver­wahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlemen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrungoder die H altung auf Probe oder zum An­lemen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten van

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunden der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirt­schaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist.

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden not­wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen aus­schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen unter gebracht sind,

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen imeingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtem bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.;

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet notwen­dig ist und eingesetzt wird.

§ 4 .

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde, mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hund zu ver­steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Be­sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hut der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hüne zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser R» in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger t die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtveni gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind,, innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zue zwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuer« zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifachei Steuer für den ersten Hund.

Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monates«

§ 8

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahi eines Hundes in einen H aushalt oder Betrieb folgenden Mont frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird,

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonj^ dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stir Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden,® die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und® die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUEBH FREIUNG UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerern ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die AntragsteUgj folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewlh wenn

1. die Hunde für den angegebenem Verwendungszweck gedj

net sind, j

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht«

gen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bern mimgen bestraft ist, j

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tienclni zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,]

4. in den Fällen des § 3 Nm. 3,6, 7, §4 Aba 1 und 2 usd{ Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, dens werb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde gefün und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ I

Der Hundeeteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatnud Ortsgemeinde festgesetzt. 1

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jah» so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsn chenden Teilbetrag festzusetzen. I

.. §9

FÄLLIGKEIT I

Bei Beginn oder Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jslv richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgilfl bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regehml des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend. I

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr! gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kl die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmnachung f#I setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochenil dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rai Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlw| Steuerbescheid zugegangen wäre. I

§10 I

ANZEIGEPFLICHT 1

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.1), hat ihn binnen 14Thg®l

Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelä! Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monatsti der Geburt als angeschafft. I

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, derai

schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist fl mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Verband! meindeverwaltung abzumelden. Im Falle der Veräußerun?! Hundes sind bei der Abmeldung N ame und Wohnort des bers anzugeben. I

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung! Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderung®!