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,iGrundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs- geu (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er- Jeßungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei- i grschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei- Aulageö erschlossen werden und die Voraussetzungen des 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

1 Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich Kb Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je- Ujqut mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die rcb mehr als zwei auf ein anderstoßende Erschließungsanla- <! erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab- itr 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen litt.

gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu- riegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§7

Kostens paltung er Erschließungsbeitrag kann für i Grunderwerb, die Freilegung, jdie Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen

pudert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge loben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf- jd gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. lesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Ehrschließungsanlagen }Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und ätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen jriinden mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrs anla- o innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sam- |elstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn ie Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum worben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden [erkmale aufweisen:

Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder ähnli- , che Decke neuzeitlicher Bauart,

Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße

| Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie ne Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie pe Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine iliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ge­binde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn wegen und jedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzich- t wird und diese in einfacher Form angelegt werden. |Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür Vor­teilen Flächen als Grünanlagen oder gärtnerisch angelegt

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§ 8a

ImmissionMchutzanlagen

;, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale > Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche nwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz- etzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall gere-

§9

Beitragsbescheid |Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner ent- jlt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, per Beitragsbescheid enthält den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstücks, den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfä- higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindean- | teils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6), i Festsetzung des Zahlungstermines,

: die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Per Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar- Hinweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung, Anzahlung oder Verrentung beantragen kann.

Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zah­lung des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine imbillige Härte wäre.

§10

Vorausleistungen

(1) Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erho­ben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinnge­mäß.

§11

Ablösung des Erschließung* bei träges Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB be­stimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§12

Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01'. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen vom 10. Juni 1983 1983 außer Kraft.

Boden, den 10. Febr. 1988

(S.) Eulberg, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.

1 GemO) und

b) die Einberufung und die Ihgesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kanrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Boden

(S.) Eulberg, Ortsbürgermeister

Heiligenroth

öffentliche Bekanntmachung

Dienächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth findet am

Dienstag, 23. Februar 1988, um 20.00 Uhr im Sitzungssaal dar Gemeinde statt.

Tagesordnung:

I. öffentliche Sitzung:

1. Beratung und Beschlußfassung über den Haushalts­plan/die Haushaltssatzung 1988

2. Beratung und Beschlußfassung über den Einbau einer Kompensationsanlage in die Vögelsanghalle

3. Beratungund Beschlußf assungüber eine evtL Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Rheinstraße

4. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Ar­beiten zur Instandsetzung eines Feldweges

5. Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Hauptsatzung

6. Verschiedenes

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Grundstücksangelegenheiten

2. Verschiedenes Heiligenroth, 16.2.1988 Zerfas, Ortsbürgermeister

i öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über die Erhebung von Hundesteuer vom 16. Febr.

1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVBL S. 86,) BS 611-12, und des

§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 6. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekanntgemacht wird: