2 ‘
Montabaur
Seite 8
N r J
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0
Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0
20,0 m 23,0 m
e)
20,0 m 23,0 m 26,0 m 27,0 m
23,0 m 26,0 m 27,0 m
Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 6 (3) entsprechend.
2. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege; (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 6,0 m
3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen (§
127 (2) Nr. 3 BauGB) 27,0 m
4. Für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr.
1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet
sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen.
6. Für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr.
1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 (2).
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 6 gehören insbesondere die Kosten für;
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die Herstellun g des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbord- steine
5. die Radwege,
6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tteile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landesoder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.
(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnahme desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Der Aufwand für die Entwässerungseimichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, S inkk ästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend,
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließung gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je'ZI entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten g J maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung fest Ja legt. 1
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für djJ zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann] weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen En " ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Er __ anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlage®! für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilde® (f Schließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen ßungsaufwandes.
Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließt! wundes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sieb] Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich da] meindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag]
Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Gm stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt« Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgi net, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließung erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleib Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein i ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine anden] die bauliche oder gewerbliche Nutzung varsieht,
1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angi zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zuej Tiefe von höchstens 60 m,
2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsa grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Wego^ in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden i Fläche von der zu der Erschließungsanlage li6[ Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 o Flächen, die Uber die tiefenmäßige Begrenzung hinaus bi lieh oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit d nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland I
(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt] durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Ga flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die i des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Fal| Planreife im Sinne des § 33 BauGB.
Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßflächeu Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhanden«! schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten eorgibt skhl Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durcli| Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht fürd zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen,» diese zugrunde zu legen.
Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine s Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebau nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfl halbe Grundstücksfläche angesetzt.
Verteilung des beitragsfähigen Erschließ ungsaufwanA
(1) Dernach§ 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnMt zug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstückenaci| Grundstücksflächen verteilt.
Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Gt^ stücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industrie; ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.
(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bau! oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließung*! wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßfläcb®| teilt.
Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3).
Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kern# 1 * Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der f fläche hinzugerechnet.

