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Nr. 7/88

. chtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse

l form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini- geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und »halb von zwei J ahien mindestens ein Wurf erfolgt.

Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht- jj en gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersatz ftodoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der für den ersten Hund.

> Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. §6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme L Hundes in einem Haushalt oder Betrieb folgenden Mo- L frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird, hie Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, jder genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet Bteuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung, y Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet Bteuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

Gemeine Bestimmungen für die Steuerbe­freiung UND DIE STEUERERMÄSSIGUNG ^ie Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä- jg) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung öden Monats.

»uerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,

i Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­riet sind,

r Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht egen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be­stimmungen bestraft ist,

r die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tier- ichutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden

ind,

i den Fällen des § 3 Nm. 3,5,7, § 4 Abs. 1 und 2 und § BAbs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den flrwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde führt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzt.

Jginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, Et die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre- pen Teilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT iegion oder Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres 3t sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben- pid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen |28Gruiidsteuergesetz entsprechend, p diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die pe Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmnachung festge­lwerden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts- ngen ein, wie wenn ihnen an diesem 1hg ein schriftlicher Srbescheid zugegangen wäre.

§10

ANZEIGEPFLICHT

fereinen Hund hält (§ 2 Abs.1), hat ihn binnen 141hgennach jn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden, jeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach Ifiburt als angeschafft.

Ir bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge- F wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder I® er wegzieht, innerhalb von 14 Ihgen bei der Verbandsge­leverwaltung abzumelden. Im Falle der Veräußerung des es ^d bei der Abmeldung Name und Wohnung des Er- P anzugeben.

r® die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder ieuerf reilieit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in uaehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Ihgen

Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens h <lahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen ' ''sn. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

1. Name und Anschrift des Hundehalters,

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.

§13

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Boden, 10. Febr. 1988 Eulberg, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO-vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1), wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Ihgesordnung von Sitzungen des Ra­tes (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J abres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeinde, Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur,geltend gemacht worden ist. Ortsgemeinde Boden (S.) E ulberg, Ortsbürgermeister

Boden

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Boden

über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstel­lung von Erschließungsanlagen (Erschließungs bei träge) vom 10. Febr. 1988.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16. Dez.87 im Rah­men des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. 12.1986 (BGBl. I. S. 2263) LV.m. § 24 der Gememdeordnungfür Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit be­kanntgemacht wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages (1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungs­beiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand 1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We­ge und Plätze

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich Standspuren, Radwege,Gehwege Schutz- und Randstreifen) von

a) Wochenendhausgebieten

Campingplatzgebieten 7,0 m

b) Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 8,6 m

c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,

Ferienhausgebieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,6 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,6 m