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Montabaur

Seite 6

Die Reihe der Schloßkonzerte

wird am

Freitag, 26.02.1988, 20.00 Uhr

mit einem Klavierabend eröffnet.

Der Pianist CLAUDIUS TANSKI (Bundespreisträger im Fach Klavier) spielt Werke von Mozart, Schubert und Chopin.

Programm:

Mozart:. Sonate C-Dur KV 330

Schubert:. Drei Lmproptus op. posth.

Chopin:. 12 Etüden op. 10

Eintritt: 12,00 DM.

Jugendliche, Wehr- und Zivildienstleistende, Inhaber des So­zialpasses und Gruppen erhalten Ermäßigung.

Kar tenvorverkauf:

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 206, Tfelefon: 02602/126.107.

Foto Schwaderlapp, Rheinstraße 123, 6412 Ransbach- Baumbach, Tfelefon: 02623/2366.

Zigarren Wengenroth, Neustraße 1, 6438 Westerburg,

Tfel. 02663/3368

Hilfebedürftige Einwohner der Stadt Montabaur erhalten auf Antrag eine begrenzte Anzahl von Freikarten.

Liedermacher Klaus Hoffmann

kommt auf seiner Iburnee 1988 mit seiner Band nach Montabaur.

Er gastiert am

Dienstag, 15. März, um 20.00 Uhr in der Stadthalle Haus Mons Thbor.

Die gehaltvollen Tfexte seiner Lieder und die Musik spiegeln Tfei- le seines persönlichen Erlebens wieder. Er hält die Zeit reif, Ge­fühle an- und auszusprechen.

Das Konzert wird in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemein­schaft Jugend und der Stadt Montabaur veranstaltet.

Eintritt: Vorverkauf 19,- DM Abendkasse: 23,-- DM.

Die Karten sind erhältlich bei:

1. Verbandsgemeinde Montabaur, Rathaus, Zimmer 206, Tfel. 02602/126.107

2. »Die Schallplatte« Koblenz, Löhrstraße 4, TfeL 0261/36720

3. »Taback-Ecke« Limburg, Hospitalstraße 4, Tfel 06431/23126

4. Foto Schwaderlapp, Rheinstraße 123, 6412 Ransbach- Baumbach, Tfel. 02623/2366

6. Zigarren Wengenroth, Neustraße 1, 6438 Westerburg, Tfel. 02663/3368

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AHRBACHGEMEINDEN

Boden

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Boden über die Erhebung von Hundesteuer vom 10. Febr.

1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeord­nung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächti­gung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVBL S. 86, BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom

5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Nr. 7 )

§1

STEUERGEGENSTAND ENTSTEHUNG DER STEUER

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden üq( meindegebiet.

(2) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des Jahres, für das, Steuerpflicht festzusetzen ist.

§2

STEUERSCHULDNER, HAFTUNG

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter! wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitzhatu einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb auf genommen h Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder \ Währung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hi Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 3 erst ein, sobt die Pflege, Verwahrungoder die Haltung auf Probe oderzuaA lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb auf genomm» Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere ftn nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesu Schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren ti das Halten w

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend au9 öffentl chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde^ PolizeL des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschal

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflosem«! behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage« Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehinderte^ setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstig Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgere ii hängig ist.

3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herdennoj wendig sind,

4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen J schließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wertig

6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergeheä in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebne!] sind, 1

6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne« Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder! nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Di Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsergn sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossenen tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfsfl und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nach! wiesen werden; I

6. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustelin für ihre Berufsarbeit benötigt werden, j

8. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bed chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwäcitu bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.; 1

9. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten undbeq

tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültin Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und! dann, wenn dieser für die Jagd im Gemein de gebiet ein* setzt wird. 1

84. |

STEUERERMASSIGUNG I

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtii

auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von I

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vondj nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt* gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hundd

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne* Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder« nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden, j Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfs^fl sation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die dV reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesenwenj

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, bil zwei Hunde, mit den Steuersätzen für den 1. und 2. Hundzui steuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate sitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden. I

§5 I

ZWINGERSTEUER J

(1) Von Hundezüchtem, die mindestens zwei rassereine®! der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hüll