itabaur
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Nr. 6/88
Horbach
Großer Preismaskenball ImGV »Cacilia« Horbach veranstaltet am Fastnachtsonn- Idem 14- Februar 1988, im Buchfinkenzentrum einen Preisenball.
ui 20.11 Uhr.
ireis 60,- DM, 2. Preis 30,- DM. 3. Preis 20,- DM.
»Gruppen (ab 3 Personen) 1. Preis 100,- DM, 2. Preis = 76,- 13, Preis = 60,00 DM.
lerdem werden noch viele Sachpreise vergeben. Alle N ärrin- |und Narren sind herzlich eingeladen.
Hübingen
Fastnachtszug in Hübingen i Fastnachtdienstag startet wieder um 11.00 Uhr dar tradi- , Fastnachtszug durch die Straßen von Hübingen. Die lellen, Wagen und Gruppen treffen sich an der Buchfinkenhalle. Alle närrischen Einwohner sind zur Tbilnahme am [herzlich eingeladen, auch die »Almianer«. Für die Kinder tites wieder einige Überraschungen.
IZugkomitee
1
A \
EISBACHGEMEINDEN
Girod
öffentliche Bekanntmachung
jiächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am Donnerstag, 18. Februar 1988
jugendheim statt.
sordnung:
[Ichtöffentliche Sitzung:
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des "ates vom 08.12.1987 (nichtöffentlicher Tteil)
Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsaus-
ichusses
f/erschiedenes
öffentliche Sitzung (Beginn: ca. 20.00 Uhr)
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rase vom 08.12.1987 (öffentlicher TbU)
Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 1986 sowie lie Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1986 Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssat- jung/den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1988 watungund Beschlußfassungüber den Erlaß einer Hun- flesteuersatzung
Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach«
Beratung und Beschlußfassung über die Neuregelung der Bullenhaltung
Beratung und Beschlußfassungüber den Erlaß einer Sat-
jung zur Änderung der Hauptsatzung
ferschiedenes
1 Girod, 9.2.1988
pappel, Ortsbürgermeister
Bekanntmachung
gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch
I. Umlegungsbeschluß jsgemeinderat von Girod faßte in seiner Sitzung am Ü 987 folgende Beschlüsse:
jiemäß § 47 des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 I GBL IS. 2253) in Verbindung mit der jeweils gültigen ^desverordnung über die Umlegungsausschüsse,wird Teilgebiet des Bebauungsplanes »Auf der Nörr«, in I®? ^stück mit der Katasterlagebezeichnung »In der ,Q gelwiese« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet.
D as Umlegungsverf ahren erhält die Bezeichnung » Auf der N örr
1. «
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Bahnlinie; im Osten durch die Flurgrenze der Flur 3; im Süden durch die erschlossenen Grundstücke 184 -186 und 189 -191 der Klingelwiese und der Bergstraße und im Westen durch den Kapellenweg.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Girod Grundbuchbezirk: Girod Flur 1:
Flurstücke 187, 370, 371,372,373,374, 376,376,377,378,379, 380, 381/1, 381/2, 382, 383.
2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuziehen.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragunggesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen - Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
-Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
-persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Girod.
6. die Verbands gemein de Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem An meldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauBG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus- 96S
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden.
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

