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itabaur

Seite 15

Nr. 6/88

Horbach

Großer Preismaskenball ImGV »Cacilia« Horbach veranstaltet am Fastnachtsonn- Idem 14- Februar 1988, im Buchfinkenzentrum einen Preis­enball.

ui 20.11 Uhr.

ireis 60,- DM, 2. Preis 30,- DM. 3. Preis 20,- DM.

»Gruppen (ab 3 Personen) 1. Preis 100,- DM, 2. Preis = 76,- 13, Preis = 60,00 DM.

lerdem werden noch viele Sachpreise vergeben. Alle N ärrin- |und Narren sind herzlich eingeladen.

Hübingen

Fastnachtszug in Hübingen i Fastnachtdienstag startet wieder um 11.00 Uhr dar tradi- , Fastnachtszug durch die Straßen von Hübingen. Die lellen, Wagen und Gruppen treffen sich an der Buchfinken­halle. Alle närrischen Einwohner sind zur Tbilnahme am [herzlich eingeladen, auch die »Almianer«. Für die Kinder tites wieder einige Überraschungen.

IZugkomitee

1

A \

EISBACHGEMEINDEN

Girod

öffentliche Bekanntmachung

jiächste Sitzung des Ortsgemeinderates Girod findet am Donnerstag, 18. Februar 1988

jugendheim statt.

sordnung:

[Ichtöffentliche Sitzung:

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des "ates vom 08.12.1987 (nichtöffentlicher Tteil)

Bericht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsaus-

ichusses

f/erschiedenes

öffentliche Sitzung (Beginn: ca. 20.00 Uhr)

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ra­se vom 08.12.1987 (öffentlicher TbU)

Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 1986 sowie lie Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1986 Beratung und Beschlußfassung über die Haushaltssat- jung/den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1988 watungund Beschlußfassungüber den Erlaß einer Hun- flesteuersatzung

Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach«

Beratung und Beschlußfassung über die Neuregelung der Bullenhaltung

Beratung und Beschlußfassungüber den Erlaß einer Sat-

jung zur Änderung der Hauptsatzung

ferschiedenes

1 Girod, 9.2.1988

pappel, Ortsbürgermeister

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch

I. Umlegungsbeschluß jsgemeinderat von Girod faßte in seiner Sitzung am Ü 987 folgende Beschlüsse:

jiemäß § 47 des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 I GBL IS. 2253) in Verbindung mit der jeweils gültigen ^desverordnung über die Umlegungsausschüsse,wird Teilgebiet des Bebauungsplanes »Auf der Nörr«, in I®? ^stück mit der Katasterlagebezeichnung »In der ,Q gelwiese« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet.

D as Umlegungsverf ahren erhält die Bezeichnung » Auf der N örr

1. «

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Bahnlinie; im Osten durch die Flurgrenze der Flur 3; im Süden durch die erschlossenen Grundstücke 184 -186 und 189 -191 der Klingelwiese und der Bergstraße und im Westen durch den Kapellenweg.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grund­stücke:

Gemarkung Girod Grundbuchbezirk: Girod Flur 1:

Flurstücke 187, 370, 371,372,373,374, 376,376,377,378,379, 380, 381/1, 381/2, 382, 383.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errech­nung der den beteiligten Grundeigentümern an der Vertei­lungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flä­chenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuzie­hen.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragunggesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen - Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

-Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

-persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nut­zung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Girod.

6. die Verbands gemein de Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs­ausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfas­sung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem An meldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegen­über die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauBG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus- 96S

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden.

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,