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Montabaur

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Nr. 3,

verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonsti­gen baulichen Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelas­sen sind.

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allge­mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent­sprechend.

Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.

§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dau­ernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu über­prüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. Umenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Umenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Tteilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die er­forderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzugekann die Friedhofsverwaltung auf Ko­sten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle­gung von Grabmalen) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Friedhofs Verwaltung dazu auf Ko­sten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Tteile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§24

Entfernen von Grabmalen und Grabeinfaseungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von

§ 21 Satz 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrab­stätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Umen­wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassun­gen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentli­che Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung und das Grabzubehör gehen entschädi­gungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustim­mung auf gestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ei­nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzu­weisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent­fernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§25

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Tbil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhal­tung der Grabstätten sind bei Reihen- und Umenreihengrab­stätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Umen­wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grab­stätte verantwortlich.

(4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahl­grabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die

Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten lischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszei

(5) Die Herrichtung, Unterhaltungund Verändemngder i rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzi schenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Gti Zuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflicht den vom unteren Grabende aus gesehen rechten Zwischen« von Unkraut freizuhalten.

§26

Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1) Die Bepflanzungeiner Grabstätte darf die Nachbargräbst ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträcli gen.

(2) Die Friedhofsverwaltung k ann den Schnitt und die völii Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen) ordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhaber t Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkst fen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart i Würde des Friedhofs verstoßen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von c Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Fri hofsVerwaltung die Entfernung nach vorheriger Abmahnui der Grabunterhaltungsverpflichteten anordnen.

(6) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände,! gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Fri( hofs Verwaltung entfernt werden.

(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt wen

§27

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich! oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforj rung der Friedhof sver waltung die Grabstätte innerhalb einet weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bn gen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friq hofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf s Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ert teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absl ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer vonj nem Monat aufgestellt wird.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltunj

verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund v Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost siJ können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung 1 durch beeinträchtigt wird. i

VIII. Leichenhalle l

§28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zurII stattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltii) betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür j stimmte Zeiten festsetzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn] TVauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle zu einer TVauerfeier kannJ tersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtii übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen! Zustandes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies ford]

IX. Schlußvorschriften

§29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzu widrige Benutzungdes Friedhofs sowie seiner Anlagen und! riehtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstell

§30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalte! Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nachl jeweüs geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichteaj

§31

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässij

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt]

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes ent-! sprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsp sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2),

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstdl