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je durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Ltätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit lese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung ^Ausnahmen zulassen.

| besteht kein Anspruch auf Zu weisung einer der Lage nach iten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränder- [jitder Umgebung einer Grabstätte.

§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege

|} e Grabstätten werden unterschieden in eihengrabstätten für Erdbestattungen, Jmenreihengrabstätten als Erdgräber,

Vablgrabstätten für Erdbestattungen, jmenwahlgrabstätten als Erdgräber.

|e Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in igsplänen festgesetzt.

§ 15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen Eihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbe- ^ttungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe Bcbbelegt und im Ibdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § [eser Satzung schriftlich zugeteilt werden, n einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche ittet werden. In besonderen Fällen können mit Zustim- der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tbd in einer ingrabstätte beigesetzt werden: eschwister unter 3 Jahren,

in Eltemteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, inder unter einem Jahr mit nahen Verwandten, men dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in m Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt !en, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, f) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen mommen werden.

§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein ungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) ver- in wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Ur- e ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut- gsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht, lis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erwor- erden. Ausnahmen können zugelassen werden, ahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Ibde sten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erwor- irden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben inwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzei- ie Anwartschaft auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrab- e erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit Zeitpunkt der Bestattung.

ährend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattunginei- ehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhe- Idie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungs- jt für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Bele- sordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die gerungdes Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, steht kein Rechtsanspruch auf sie.

men dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten r den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, es sich um Angehörige nach Abs. 7 handelt. In jedeeinzel- ahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen auf genom­werden.

eim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwer- stimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden TVifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung r das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihen- olfe auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech- hadfi^Bn über:

UitW^uf den überlebenden Ehegatten, uf die Kinder,

uf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer äter bzw. Müller, uf die Eltern, uf die Geschwister, uf sonstige Erben.

Imierhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der urigen Angehörigen derGruppedienach Jahren älteste Person zungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste lindefäjjh Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig itzuiMkhtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Be­nutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten

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Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Per­sonen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungs­recht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung' auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 4 vor Eintritt des Tbdes erworbenen Anwart­schaftsrechte können zurückgegeben werden, solange das Nut­zungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die ge­zahlten Gebühren werden erstattet.

§ 17 Urnengrabstätten

(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,

b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattun­gen unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 2,15 Abs.

3 und 16 Abs. 6.

(2) Umenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Tbdesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf An­tragein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungs­zeit) verliehen wird. In einer Umenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gel­ten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entspre­chend auch für Umengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestal­tungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungs­vorschriften eingerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen fest­zulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestat­tung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allg. Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungs­vorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzenen Tfeilen und in sei­ner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 19 - Gestaltung der Grabmale Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfel­der mit besonderen Gestaltungsvorschriften können in den Be­legungsplänen Regelungen über die Gestaltungs- und Bearbei­tungsart sowie über Mindest- und Höchstmaße getroffen wer­den.

§ 20 Grabeinfassungen

Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen ent­hält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein ha­ben.

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedür­fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver­waltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab­zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs­recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonsti­ge bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilungder Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstel­lung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhof s erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung

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