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Montabaur

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§ 7 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestal­tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbe­treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis im Regelfälle durch dieEintragungindieHandwerksrolleerbracht ist. Die Tätigkei­ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allge­mein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß aus­geführt haben.

(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei­ligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(4) D ie Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat­zung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge­werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be­diensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestat­tet, die befestigten Wege des Friedhofes mit leichten Arbeits­fahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekan­ten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Fried­hof sverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia­lien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. N ach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät­ze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeu­gen oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet.

(7) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben­den zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be­nutzt werden.

(8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

(9) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernom­men haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgen­des anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,

b) Namen des oder der Verstorbenen,

c) zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unver­züglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab­stätte oder Umenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs­recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Asehenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini­gung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein­äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarr­amt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse TVauerfeier stattfinden soll.

(6) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- u. Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt wer­den. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(6) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten­den Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko­sten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche­rung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige­setzt.

§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder mit Geneh­migung der Friedhofsverwaltung in Eigenleistung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspoli­zeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofs­verwaltung vorher Thg und Uhrzeit der Beisetzung sowie die

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Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes vi Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Asc] nen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet 0,50 m unti Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimi der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gi

durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinandi trennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grs wölbe zu errichten. I

(6) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten naclj Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsbered ten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die 0i meinde keine Haftung für Schäden. 1

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder baulich# mente der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzi berechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden[<) jähen; sten zu erstatten. bttunger

§ 10 Särge Lag heleg

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, da^eser £ des Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Siek* e iner fen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes w drücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,66 m hoch Mittelmaß 0,66 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dl höchstens 1,20 m lang, 0,66 m hoch und im Mittelmaß 0/ breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist diel willi gung der Friedhof sverwaltung vor dem Ausheben des bes einzuholen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätl trägt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräl trägt die Ruhezeit 16 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten s: lässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 bzw. des § 16 A vorliegen,

für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahres

b)

diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleist gL ist und

c)

der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine läni Ruhezeit als die für da9 Grab verbleibende Nutzungs: verzichtet.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der löten darf grundsätzlich nicht gestört wei

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und A bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erfi liehen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofs ver wall Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wicht Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andenj hengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Ein gungder Friedhof sverwaltungin belegte Grabstätten umgi tet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen; Stätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des storbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Ui wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofs verwaltuni geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbl Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung best» den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bi September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur grund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schftds benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Un tung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durd Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderend Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder riett chen Anordnung.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

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IV. Grabstätten

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§ 13 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der OrtsgemeindePjP ®at; dererbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzuip^htig

worben werden.

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