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Seite 19

Nr. 3/88

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Niedererbach

öffentliche Bekanntmachung

nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach fin-

Freitag, 29. Januar 1988 um 20.00 Uhr lorfgememschaftshaus statt, jordnung: sntliche Sitzung:

Zerlegung des letzten Protokolls vom 18.12.1987 Lufhebung des Beschlusses über die Änderung des beste- isnden Jagdpachtvertrages aus der Sitzung vom 8.12.1987

leratungund Beschlußfassung über den Erlaß einer Hun- lesteuersatzung

leratung und Beschlußfassung über den Beitritt zum jundeskreis »Förderer der Schule für Lernbehinderte [(Sonderschule Siershahn).

' teratung und Beschlußfassung über die Erstellung von _ji Straßenlampen in der Bahnhof Straße leratung und Beschlußfassung über die Vergabe einer Intwurfsplanung für das Neubaugebiet »Am Hehlberg« swecks Straßengestaltung und Ausbau leratung und Beschlußfassung über die Vergabe des Auf- -ages für die Außenrenovierung der Schule sowie des :hulhofes sowie Anschluß zu der Treppe am Sportplatz leratung und Beschlußfassung über die Anpflanzung von läumen in der Obererbacher Straße sowie Versetzung ei- 1 er Straßenleuchte Verschiedenes

161 Niedererbach, 18.1.1988 [Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

erung des Bebauungsplanes »Hofacker-Mühlstück« der Egemeinde Niedererbach;

öffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 5nd 4 des Baugesetzbuches (BauGB).

lerprtsgemeinerat von Niedererbach hat in seiner Sitzung am D.11.1987 beschlossen, den Bebauungsplan »Hofacker- iiffilstück« wie folgt zu ändern:

Die überbaubare Fläche der nördlich und östlich der Hof acker- i£ße gelegenen Grundstücke wird zur Hofackerstraße hin um t lie^,00 m erweitert. Der Abstand zwischen überbaubarer Grund- ^ksfläche und der im Plan ausgewiesenen öffentlichen Ver- _sfläche beträgt somit 4,00 m.«

lerjÄnderungsbeschluß des Ortsgemeinderates wird hiermit »naß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB öffentlich bekanntgemacht, l&ererbach, 14.1.1988 ^Ortsbürgermeister

Niedererbach

öffentliche Bekanntmachung Satzung

rtsgemeinde Niedererbach Uber das Friedhofs- und Be- itattungswesen vom 27. Nov. 1987 DerjOrtsgemeinderat von Niedererbach hat in seiner Sitzung funfel.8.1987 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS ihrijfl2D-l sowie der §§ 2 Abs. 3,6 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Be- iaucjtattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVB1. S. 69, BS gzml27T) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der Süöichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch diejKreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 23.11.1987 hironit öffentlich bekanntgemacht wird, lgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

iwe Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein- vNiedererbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 - Friedhofszweck

per Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche chtung) der Ortsgemeinde.

dient der Bestattung derjenigen Personen, die ei ihrem Tbde Einwohner der Ortsgemeinde Niederer­waren,

or ihrer Wohnsitzn ahm e in einem Alten- oder Pflege- ieim Einwohner der Ortsgemeinde Niedererbach waren, Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte ha- oder

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d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofes können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Töten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofsteiles er­folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingen­den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhof steiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Auf­hebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung ei­ner Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich be­kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vor­her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde k ann zur Ordnung des Friedhofes Gesamt­pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Fried­hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld auf gestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grab­stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofs verwalt ung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorüber­gehend untersagen.

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent­sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsperso­nals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinder­wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszu­führen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fo­tografieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula­den,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu be­treiben.

Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm verein­bar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beiset­zung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zu­stimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.