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gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
die in §10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofs Verwaltung überschreitet, Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried- hofsverwaltung vomimmt (§ 12), bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 4 verstößt,
Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,
als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhof sverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§21),
Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen, die Verkehrssicberungspflicht (§ 23) nicht beachtet, vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 26 Abs. 5)
Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt, eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27), die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.
)ie in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern.
, Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,-- DM geahn- rerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom
11.1975 BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassungfindet rendung.
§32
Inkrafttreten
je Satzung tritt am Tüge nach ihrer Veröffentlichung in Jft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. Aug. [97 4 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorräten außer Kraft, iererbach, 27.11.1987 agemeinde Niedererbach 'ey, Ortsbürgermeister
Bweis:
!6emäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz hQ|mO-vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol- ides hingewiesen:
Verletzung der Bestimmungen über Idle Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 |Abs. 1 GemO) und
die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der etlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung tsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön- gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- mauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. [sgemeinde Niedererbach ey, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung |iedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 27. Nov. 1987
jer Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.8.1987 auf- id des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz aO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 16, ^bs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes ÄG) vom 05. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Satzung 1 er das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 27.11.1987 fol- ende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntge- “pht wird:
§1
Gebührenpflicht
die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Niederem und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maß- dieser Satzung erhoben.
Nr. 3/88
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§2
Höhe der Gebühren
I. Bestattungsgebuhren 1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
150,00 DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres . . .
300,00 DM
1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres . . .
300,00 DM
1.3 Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits
Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM
1.4 Erdbeisetzungen von Ibt- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen
Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden, . 60,00 DM
II. Gebühren fUr Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern . . 60,00 DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. NutzungsgebUhren Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
und anmeldepflichtige Tbtgebürten. 50,00 DM
1.2. für Verstorbene nach Vollendung
des 6. Lebensjahres. 170,00 DM
1.3 als Umen-Erdgrabstätte. 75,00 DM
1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten, für jede Urne. 25,00 DM
12. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte. 400,00 DM
2.2. für jede weitere Grabstätte . 300,00 DM
2.3 als Umen-Erdgrabstätte
in Umen-Grabfeldem. 120,00 DM
2.4. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede Urne . . . 40,00 DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnittes III erhoben.
IV. Sonstige Gebühren
1. Einsegnungshalle
1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in Aufbewahrungsräumen . . . 70,00 DM
1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle
1.2.1 bis zu 3 Tagen. 60,00 DM
1.2.2 für jeden weiteren angefangenen 1hg .... 20,00 DM

