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Seite 23

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gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,

die in §10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Ein­willigung der Friedhofs Verwaltung überschreitet, Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Fried- hofsverwaltung vomimmt (§ 12), bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vor­schriften des § 18 Abs. 4 verstößt,

Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 20 setzt,

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhof sverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§21),

Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ord­nungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauli­che Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraus­setzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen, die Verkehrssicberungspflicht (§ 23) nicht beachtet, vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand­hält (§ 25 Abs. 1 u. 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen od. sonstigen gärtnerischen Anlagen vomimmt (§ 26 Abs. 5)

Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt, eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27), die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 u. 3. betritt.

)ie in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern.

, Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000,-- DM geahn- rerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom

11.1975 BGBl. IS. 80) in der jeweils geltenden Fassungfindet rendung.

§32

Inkrafttreten

je Satzung tritt am Tüge nach ihrer Veröffentlichung in Jft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26. Aug. [97 4 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor­räten außer Kraft, iererbach, 27.11.1987 agemeinde Niedererbach 'ey, Ortsbürgermeister

Bweis:

!6emäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz hQ|mO-vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) (BS 2020-1) wird auf fol- ides hingewiesen:

Verletzung der Bestimmungen über Idle Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 |Abs. 1 GemO) und

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der etlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung tsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen kön- gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- mauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist. [sgemeinde Niedererbach ey, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung |iedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niedererbach vom 27. Nov. 1987

jer Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.8.1987 auf- id des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz aO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 16, ^bs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes ÄG) vom 05. Mai 1986 (GVB1. S. 103) und des § 30 der Satzung 1 er das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 27.11.1987 fol- ende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntge- pht wird:

§1

Gebührenpflicht

die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Nieder­em und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maß- dieser Satzung erhoben.

Nr. 3/88

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbun­dene Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbun­denen Leistungen zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebüh­renbescheides.

§2

Höhe der Gebühren

I. Bestattungsgebuhren 1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

150,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres . . .

300,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres . . .

300,00 DM

1.3 Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten. 100,00 DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten, in denen bereits

Erdbestattete ruhen, . 60,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Ibt- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen

Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, od. personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichti­ge Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden, . 60,00 DM

II. Gebühren fUr Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebühren­pflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern . . 60,00 DM

3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. NutzungsgebUhren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

und anmeldepflichtige Tbtgebürten. 50,00 DM

1.2. für Verstorbene nach Vollendung

des 6. Lebensjahres. 170,00 DM

1.3 als Umen-Erdgrabstätte. 75,00 DM

1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grab­stätten, für jede Urne. 25,00 DM

12. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte. 400,00 DM

2.2. für jede weitere Grabstätte . 300,00 DM

2.3 als Umen-Erdgrabstätte

in Umen-Grabfeldem. 120,00 DM

2.4. als Umen-Erdgrabstätte in bereits belegten Grab­stätten für Erdbestattungen, für jede Urne . . . 40,00 DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnittes III er­hoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in Aufbewahrungsräumen . . . 70,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Ein­segnungshalle

1.2.1 bis zu 3 Tagen. 60,00 DM

1.2.2 für jeden weiteren angefangenen 1hg .... 20,00 DM