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Montabaur

Seite 29

Nr. 1/88

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den Anschluß an andere Erschließungsanlagen, die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz­

mauern und

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tfeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes­oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließen­den freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, min , destens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge­bend,

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanla­gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Bau­maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festge­legt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs­anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er­schließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungs­aufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech­net, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer­halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau­ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund- Stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß- flächenzahl Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge­schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahi, geteilt durch 3,6.

Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.

Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Darnach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Ab­zug des Anteils der G emeinde (§ 4) auf die Grunds tücke nach den Grundstücksflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2).

Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund­stücke in Kern gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebie­ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3).

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoß- fläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er­schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je­weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanla­gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab­satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Ersclüießungsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

6. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanla­gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sam­melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale auf weisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder ähnli­che Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ge­meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzich­tet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor­gesehenen Flächen als Grünanlagen oder gärtnerisch angelegt sind.