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Montabaur

Seite 17

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Fensterrahmen sind aus Holz anzufertigen, ausnahmsweise kann Metall in matter Beschichtung zugelassen werden, aber nicht im Fachwerk.

Schaufenster können auch, soweit die öffentliche Sicherheit und der Verkehrsraum nicht beeinträchtigt werden, vitrinenartig bis zu 0,26 m vor die Fassade vorgezogen werden. Sie müssen da­bei stehendes Format haben, einschl Rahmen.

(3) Türen und Tore

Hauseingangstüren müssen, soweit sie handwerklich oder hi­storisch wertvoll sind, an Ort und Stelle verbleiben und restau­riert werden. Bei historisch wertvollen Türen kann bei Erneue­rungsmaßnahmen, falls erforderlich, eine Kopie in Form und Holzart, verlangt werden. Neue Türen sind handwerklich in Holz herzustellen. Für Ladeneingänge können nur Glastüren verwendet werden. G aragentore, Werkstattore usw. sindin ihren Sichtflächen aus Holz mit senkrechter oder schräger Verbrette­rung auszuführen, möglichst als 2-flüglige Drehtüren.

Hoftore sind aus Holz oder als einfache Gittertore, vorzugswei­se in Schmiedeeisen herzustellen.

Öffnungen in massiven verputzten Wandflächen sind mit Ge­wänden aus Naturstein oder Holz einzufassen bzw. mit farbig abgesetzten geputzten Faschen zu versehen.

(4) Fensterladen, Rolläden, Markisen Holzfensterläden sind bei allen Bauten zugelassen.

Rolläden sind bei historischen Bauten ausgeschlossen, bei Neu­bauten können sie ausnahmsweise gestattet werden. Markisen dürfen nur als Einzelmarkise oder je ein Schaufenster, wenn sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährden, angebracht werden. Sie 9ind nur in unbeschichteter Stoffausführung in zurückhal­tenden Farben zulässig. Sie dürfen bedeutsame Architekturtei­le nicht überschneiden und müssen eine lichte Durchgangshöbe von 2,20 m haben, Ausnahmen können für Markisen auf Hof­oder Gartenseiten im Erdgeschoß von Wohnhäusern gestattet werden.

(5) Sonstiges

Die schmalen Zwischenräume (Brandählchen) zwischen den Häusern, insbesondere am Rebstock, sindzur Straße hin in einer Höhe von bis ca. 2,00 m in unauffälliger Weise abzuschließen. Die Hauszwischenräume müssen jedoch zugänglich bleiben. Mauerdurchbrüche durch die Stadtmauern zur Schaffung von Ihren, Fenstern und Öffnungen aller Art sind unzulässig. Anbauten an die Außenseiten der noch vorh. Stadtmauerteile sind untersagt.

§ 6 - GARAGEN UND PKW-STELLPLÄTZE Garagen dürfen in die Straßenfronten bestehender Gebäude nicht eingebaut werden. Bereits bestehende G aragen, die den ge­stalterischen Zusammenhang stören, sind bei Emeuerungs- maßnahmen zu entfernen bzw. entsprechend umzugestalten. Garagen oder überdachte Stellplätze können nach den Vor­schriften dieser Satzung errichtet oder eingebaut werden:

- innerhalb von abgeschlosenen Höfen

-- als abgeschlossene Garagenanlage (Gemeinschaftsanlage)

- im baulichen Zusammenhang bei Neubauten, wenn sie nicht immittelbar an der Straße liegen

-- ausnahmsweise in Sockelgeschossen bestehender Gebäu­de, aber nur, wenn dadurch der gestalterische Zusammen­hang nicht gestört wird, z.B. in alten Tbreinf ährten, wenn deren ursprüngliche Gestalt und die ursprünglichen Tbre beibehalten werden (Scheunen), Ausnahmen können für unterirdische Garagen oder Stellplätze gestattet werden.

§ 7 - FREIFLÄCHEN, HÖFE UND VORGÄRTEN Die Gestaltung und Materialwahl der Freiflächen ist auf an­grenzenden Baulichkeiten abzustimmen. Befestigte Hof-, Zugangs- und Zufahrtsflächen, die an den öffentlichen Straßen­raum angrenzen, sind mit Naturstein- oder natursteinähnli­chem Pflaster zu belegen, das dem Belag der öffentlichen Ver­kehrsfläche entspricht. Grünflächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchem zu bepflanzen. Teilweise die Fassade berankende Gewächse sind erwünscht. Im Erdboden wurzelnde Pflanzen sind der Bepflanzung in Kübeln u.ä. vorzuziehen.

§ 8 - MAUERN UND EINFRIEDUNGEN Mauern (z.B. Garten-oder Hofmauem) sind als Bruchsteinmau­ern mit Naturstein abdeckungen zu errichten. Sie können stein­sichtig verputzt oder grob verfügt werden.

Ausnahmsweise können Mauern aus anderen Materiahen er­richtet werden, dann aber sind sie rauh zu verputzen und mit N a- tursteinplatten abzudecken.

Einfriedungen werden nur als Holzlattenzäune mit senkrechten Latten oder in schmiedeeiserner Ausführung zugelassen. Sockel sind wie Mauern auszuführen.

§ 9 MÜLLTONNEN-STANDPLÄTZE, ANTENNEN UND ENTLÜFTUNGSANLAGEN

Alle notwendigen techn. Ausstattungen der Ver- und Entsor­gung der Gebäude sind verdeckt anzuordnen.

Mülltonnen dürfen nicht offen zum öffentlichen Verkehrsraum, sondern in gut zugänglichen und belüfteten Räumen bzw. In- nenhofbereichen abgestellt werden. Ausnahmen sind nur ge­stattet in den Fällen, in denen Müllboxen weder im Gebäude noch auf dem Grundstück geschaffen werden können. Antennen sind auf ein Mindestmaß und Anzahl zu reduzieren und womöglich unter Dach anzuordnen.

Entlüftungsanlagen von Gaststätten, Gewerbebetrieben usw. sind über Dach zu führen.

§ 10 - ANLAGEN UND AUSSENWERBUNG

(1) Die Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen wesentliche B auglieder nicht bedecken oder überschneiden. Die Häufung von Anlagen der Außenwer­bung und die Verwendung greller Farben ist unzulässig.

(2) Anlagen der Außenwerbung dürfen nur unterhalb der Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden.

(3) Firmenaufschriften müssen sich in ihrer Größe dem Maßstab der Fassade harmonisch einfügen und sind im Regelfall in mit auf der Wandfläche aufgesetzten Einzelbuchstaben auszufüh­ren, wobei die Farbgebung auf die Umgebung abgestimmt sein muß, sowie in Sgraffito oder aufgemalter Schrift.

Die Vertikale oder schräge Anordnung der Schriftzüge ist unzu­lässig. Auslegerschilder sind handwerklich zu gestalten und müssen sich dem Bauwerk und der Umgebung harmonisch an­passen.

Serienmäßig hergestellte Werbeembleme für Firmen oder Mar­kenwerbung sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie in ent­sprechend dezenter Form integriert werden können.

(4) Werbeanlagen sind nur als handwerklich gestaltete Einzelan­fertigung zulässig. Sie dürfen nicht selbstleuchtend sein (Trans­parente). Wo die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht, um den Ausleger zu erhellen, sind ausnahmsweise kleine Strahler zuläs­sig, die jedoch den Fußgänger nicht blenden dürfen.

Ausleger dürfen nicht weiter als 1,50 m in den öffentlichen Ver­kehrsraum ragen und sind so anzubringen, daß die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Sie können in Ausnahmefällen auch oberhalb der Brüstung des 1. Obergeschoses angebracht werden.

Die Auslegerschilder dürfen das Maß von 0,40 qm nicht über­schreiten.

Ausnahmsweise können selbstleuchtende Ausleger z.B. für G aststätten zugelassen werden, wenn ihre Gestaltungnicht stö­rend wirkt.

(5) Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung ange­bracht werden.

Je Betrieb sind an jeder Gebäudefront max. 2 Werbeanlagen zu­gelassen.

Die Summe der Flächen der Werbeanlagen darf 2 % der Fassa­denfläche nicht überschreiten.

(6) Formgebung und Material wähl der Werbeanlagen ist auf die Architektur des jeweiligen Teilbereiches bzw. die Gestaltung der Einzelfassade abzustimmen. Dabei ist darauf zu achten, daß auch die Werbeanlagen an neuzeitlichen Gebäuden sich in den Gesamtzusammenhang des historischen Straßenbildes einfü­gen.

(7) Großflächiges Bekleben der Schaufenster mit Plakaten ist nicht gestattet.

(8) Vorhandene Werbeanlagen, die den vorgenannten Bestim­mungen widersprechen u.d. Straßenbild erheblich beeinträchti­gen sind nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung zu beseitigen oder den vorgenannten Bestimmungen anzupassen.

(9) Die Anbringung von Anlagen der Außenwerbung sowie Wa­renautomaten ist ohne Rücksicht auf ihre Größe in jedem Fall genehmigungspflichtig und bedarf der Zustimmung der Stadt Montabaur bzw. der unteren Bauaufsichtsbehörde.

(10) Automaten dürfen an Fassaden an öffentlichen Verkehrsflä­chen nicht angebracht werden.

§ 11 - STRASSENRAUMMÖBLIERUNG

(1) Grundsätzlich ist die Gestaltung des Straßenraumes unter Beteiligung der Anheger erwünscht.

(2) Feste Möblierungen in Form von Ausstellungsvitrinen, Po­deste unter Tischen zum Höhenausgleich bei Straßengefälle u.ä. sind unzulässig.

(3) Material und Form der Möblierungen ist auf das Erschei­nungsbild des Straßenraumes abzustimmen.