Montabaur
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Fensterrahmen sind aus Holz anzufertigen, ausnahmsweise kann Metall in matter Beschichtung zugelassen werden, aber nicht im Fachwerk.
Schaufenster können auch, soweit die öffentliche Sicherheit und der Verkehrsraum nicht beeinträchtigt werden, vitrinenartig bis zu 0,26 m vor die Fassade vorgezogen werden. Sie müssen dabei stehendes Format haben, einschl Rahmen.
(3) Türen und Tore
Hauseingangstüren müssen, soweit sie handwerklich oder historisch wertvoll sind, an Ort und Stelle verbleiben und restauriert werden. Bei historisch wertvollen Türen kann bei Erneuerungsmaßnahmen, falls erforderlich, eine Kopie in Form und Holzart, verlangt werden. Neue Türen sind handwerklich in Holz herzustellen. Für Ladeneingänge können nur Glastüren verwendet werden. G aragentore, Werkstattore usw. sindin ihren Sichtflächen aus Holz mit senkrechter oder schräger Verbretterung auszuführen, möglichst als 2-flüglige Drehtüren.
Hoftore sind aus Holz oder als einfache Gittertore, vorzugsweise in Schmiedeeisen herzustellen.
Öffnungen in massiven verputzten Wandflächen sind mit Gewänden aus Naturstein oder Holz einzufassen bzw. mit farbig abgesetzten geputzten Faschen zu versehen.
(4) Fensterladen, Rolläden, Markisen Holzfensterläden sind bei allen Bauten zugelassen.
Rolläden sind bei historischen Bauten ausgeschlossen, bei Neubauten können sie ausnahmsweise gestattet werden. Markisen dürfen nur als Einzelmarkise oder je ein Schaufenster, wenn sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährden, angebracht werden. Sie 9ind nur in unbeschichteter Stoffausführung in zurückhaltenden Farben zulässig. Sie dürfen bedeutsame Architekturteile nicht überschneiden und müssen eine lichte Durchgangshöbe von 2,20 m haben, Ausnahmen können für Markisen auf Hofoder Gartenseiten im Erdgeschoß von Wohnhäusern gestattet werden.
(5) Sonstiges
Die schmalen Zwischenräume (Brandählchen) zwischen den Häusern, insbesondere am Rebstock, sindzur Straße hin in einer Höhe von bis ca. 2,00 m in unauffälliger Weise abzuschließen. Die Hauszwischenräume müssen jedoch zugänglich bleiben. Mauerdurchbrüche durch die Stadtmauern zur Schaffung von Ihren, Fenstern und Öffnungen aller Art sind unzulässig. Anbauten an die Außenseiten der noch vorh. Stadtmauerteile sind untersagt.
§ 6 - GARAGEN UND PKW-STELLPLÄTZE Garagen dürfen in die Straßenfronten bestehender Gebäude nicht eingebaut werden. Bereits bestehende G aragen, die den gestalterischen Zusammenhang stören, sind bei Emeuerungs- maßnahmen zu entfernen bzw. entsprechend umzugestalten. Garagen oder überdachte Stellplätze können nach den Vorschriften dieser Satzung errichtet oder eingebaut werden:
- innerhalb von abgeschlosenen Höfen
-- als abgeschlossene Garagenanlage (Gemeinschaftsanlage)
- im baulichen Zusammenhang bei Neubauten, wenn sie nicht immittelbar an der Straße liegen
-- ausnahmsweise in Sockelgeschossen bestehender Gebäude, aber nur, wenn dadurch der gestalterische Zusammenhang nicht gestört wird, z.B. in alten Tbreinf ährten, wenn deren ursprüngliche Gestalt und die ursprünglichen Tbre beibehalten werden (Scheunen), Ausnahmen können für unterirdische Garagen oder Stellplätze gestattet werden.
§ 7 - FREIFLÄCHEN, HÖFE UND VORGÄRTEN Die Gestaltung und Materialwahl der Freiflächen ist auf angrenzenden Baulichkeiten abzustimmen. Befestigte Hof-, Zugangs- und Zufahrtsflächen, die an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, sind mit Naturstein- oder natursteinähnlichem Pflaster zu belegen, das dem Belag der öffentlichen Verkehrsfläche entspricht. Grünflächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchem zu bepflanzen. Teilweise die Fassade berankende Gewächse sind erwünscht. Im Erdboden wurzelnde ■ Pflanzen sind der Bepflanzung in Kübeln u.ä. vorzuziehen.
§ 8 - MAUERN UND EINFRIEDUNGEN Mauern (z.B. Garten-oder Hofmauem) sind als Bruchsteinmauern mit Naturstein abdeckungen zu errichten. Sie können steinsichtig verputzt oder grob verfügt werden.
Ausnahmsweise können Mauern aus anderen Materiahen errichtet werden, dann aber sind sie rauh zu verputzen und mit N a- tursteinplatten abzudecken.
Einfriedungen werden nur als Holzlattenzäune mit senkrechten Latten oder in schmiedeeiserner Ausführung zugelassen. Sockel sind wie Mauern auszuführen.
§ 9 • MÜLLTONNEN-STANDPLÄTZE, ANTENNEN UND ENTLÜFTUNGSANLAGEN
Alle notwendigen techn. Ausstattungen der Ver- und Entsorgung der Gebäude sind verdeckt anzuordnen.
Mülltonnen dürfen nicht offen zum öffentlichen Verkehrsraum, sondern in gut zugänglichen und belüfteten Räumen bzw. In- nenhofbereichen abgestellt werden. Ausnahmen sind nur gestattet in den Fällen, in denen Müllboxen weder im Gebäude noch auf dem Grundstück geschaffen werden können. Antennen sind auf ein Mindestmaß und Anzahl zu reduzieren und womöglich unter Dach anzuordnen.
Entlüftungsanlagen von Gaststätten, Gewerbebetrieben usw. sind über Dach zu führen.
§ 10 - ANLAGEN UND AUSSENWERBUNG
(1) Die Anlagen der Außenwerbung müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dürfen wesentliche B auglieder nicht bedecken oder überschneiden. Die Häufung von Anlagen der Außenwerbung und die Verwendung greller Farben ist unzulässig.
(2) Anlagen der Außenwerbung dürfen nur unterhalb der Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden.
(3) Firmenaufschriften müssen sich in ihrer Größe dem Maßstab der Fassade harmonisch einfügen und sind im Regelfall in mit auf der Wandfläche aufgesetzten Einzelbuchstaben auszuführen, wobei die Farbgebung auf die Umgebung abgestimmt sein muß, sowie in Sgraffito oder aufgemalter Schrift.
Die Vertikale oder schräge Anordnung der Schriftzüge ist unzulässig. Auslegerschilder sind handwerklich zu gestalten und müssen sich dem Bauwerk und der Umgebung harmonisch anpassen.
Serienmäßig hergestellte Werbeembleme für Firmen oder Markenwerbung sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie in entsprechend dezenter Form integriert werden können.
(4) Werbeanlagen sind nur als handwerklich gestaltete Einzelanfertigung zulässig. Sie dürfen nicht selbstleuchtend sein (Transparente). Wo die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht, um den Ausleger zu erhellen, sind ausnahmsweise kleine Strahler zulässig, die jedoch den Fußgänger nicht blenden dürfen.
Ausleger dürfen nicht weiter als 1,50 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen und sind so anzubringen, daß die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Sie können in Ausnahmefällen auch oberhalb der Brüstung des 1. Obergeschoses angebracht werden.
Die Auslegerschilder dürfen das Maß von 0,40 qm nicht überschreiten.
Ausnahmsweise können selbstleuchtende Ausleger z.B. für G aststätten zugelassen werden, wenn ihre Gestaltungnicht störend wirkt.
(5) Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung angebracht werden.
Je Betrieb sind an jeder Gebäudefront max. 2 Werbeanlagen zugelassen.
Die Summe der Flächen der Werbeanlagen darf 2 % der Fassadenfläche nicht überschreiten.
(6) Formgebung und Material wähl der Werbeanlagen ist auf die Architektur des jeweiligen Teilbereiches bzw. die Gestaltung der Einzelfassade abzustimmen. Dabei ist darauf zu achten, daß auch die Werbeanlagen an neuzeitlichen Gebäuden sich in den Gesamtzusammenhang des historischen Straßenbildes einfügen.
(7) Großflächiges Bekleben der Schaufenster mit Plakaten ist nicht gestattet.
(8) Vorhandene Werbeanlagen, die den vorgenannten Bestimmungen widersprechen u.d. Straßenbild erheblich beeinträchtigen sind nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung zu beseitigen oder den vorgenannten Bestimmungen anzupassen.
(9) Die Anbringung von Anlagen der Außenwerbung sowie Warenautomaten ist ohne Rücksicht auf ihre Größe in jedem Fall genehmigungspflichtig und bedarf der Zustimmung der Stadt Montabaur bzw. der unteren Bauaufsichtsbehörde.
(10) Automaten dürfen an Fassaden an öffentlichen Verkehrsflächen nicht angebracht werden.
§ 11 - STRASSENRAUMMÖBLIERUNG
(1) Grundsätzlich ist die Gestaltung des Straßenraumes unter Beteiligung der Anheger erwünscht.
(2) Feste Möblierungen in Form von Ausstellungsvitrinen, Podeste unter Tischen zum Höhenausgleich bei Straßengefälle u.ä. sind unzulässig.
(3) Material und Form der Möblierungen ist auf das Erscheinungsbild des Straßenraumes abzustimmen.

