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Montabaur

Seite 16

Nr. 1/88

Gestaltungsbeispiel nicht Bestandteil der Satzung

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2 4 CM BREITER BEGLEITER IM BLASSEM FARBTON

SCHMALER BEGLEITSTRICH ALS "RITZER" MIT ABSTAND ZUM HOLZ IN KRÄFTIGER FARBE. EVTL. MIT RELIEFSCHNÖRKEL

Gefache sind holzbündig, glatt abgerieben zu verputzen und nach Befund (I.D.R. in gebro­chenen Weißtönen) zu strei­chen. Sonstige Wandflächen sind ohne Struktur zu putzen. Ausnahmsweise ist eine leichte Kellenwurfstruktur (Spritz­putzcharakter bis max. 7 mm Körnung) möglich.

Andere Rauhputzarten sind un­zulässig. Anstriche in matten Farben ins Grau oder Braun ge­hend.

Die Verwendung von N aturstei- nen in Sockel- und Erdgeschos­sen ist grundsätzlich in massi­ver Form nicht aber als Platten möglich.

Die Verwendung glasierter Flie­sen an Außenwandflächen ist unzulässig, massive Wandteile, Mauern, Sockel usw. sind ent­sprechend ihrer Vermauerungs­art grob zu verfugen oder stein- sichtig zu verputzen.

Für N aursteinarbeiten, wie Sockelabdeckungen, Eingangs­türen, Gewände usw. sind grob­körnige, nicht polierte Materia­

lien einzubauen.

Der Einbau von Arkaden ist nur dann möglich, wenn dadurch der gestalterische Zusammenhang der Fassade nicht gestört wird. Bei Neubauten können entsprechende Arkaden zugelassen werden, wenn die Arkadenöffnungen stehendes Format haben und wenn die Arkadenpfeiler mind. 0,30/0,30 Querschnitt haben.

Bei Fachwerkfassaden sind die Stützen in Holz auszuführen. Sie müssen in Zusammenhang mit den Fachwerkpfosten des darüber­liegenden Geschosses stehen. Die Anordnung von kL Kopfbändern ist denkbar.

Verschieferungen an Westfassaden bzw. Giebeldreiecken sind ausnahmsweise in Abstimmung auf dem Gesamteindruck der Fassade

möglich.

Im Tteil bereich 2 ist besonders die Verse Lieferung des Ensembles Kleiner Markt 14-19 zu erhalten. Erneuerungen und Ausbesse­rungsarbeiten müssen unter Rücksichtnahme auf Deckungsart, Formate und Ornamentik in Naturschiefer ausgeführt werden. Zur Gliederung der Fassaden sind ab dem 1. Obergeschoß Überhänge (Geschoßvorkragungen) zugelassen, die zusammen max. 0,36 m die Erdgeschoßfluchtlinie überragen dürfen, wenn dadurch der öffentliche Verkehrsraum nicht unzulässig eingeschränkt wird. Ausnahmsweise können größere Überkragungen zugelassen werden, wenn diese bei Ersatz von Altbauten auch schon vorher vor­handen waren.

Baikone und Loggien werden in den Tfeilbereichen 1 und 2 als fremde Gestaltungselemente empfunden und sind nur an den von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einzusehenden Seite zulässig. An Fachwerkgebäuden unzulässig.

§ 6 ÖFFNUNGEN

(1) Fenster

In den Teilbereichen 1 und 2 sind nur Einzelfenster aus Holz mit stehendem Rechteckformat zugelassen, Fensterbreiten über 0,90 m lichtes Maß sind zu vermeiden.

Bei größerem Lichtbedarf können die Fenster zu Fensterreihen zuammengestellt werden. Dabei sind die Einzelfenster durch kon­struktive Pfosten voneinander zu trennen. Im Fachwerk richtet sich das Fensterformat nach der vorhandenen Konstruktion, die durch den Fenstereinbau nicht gestört werden darf.

Ausnahmweise sind in diesem Zusammenhang auch vom Rechteck abweichende Formate zulässig.

Fenstergrößen über 0,60 qm sind zu gliedern (Holzsprossen oder Bleisprossen). Bei Verbund- oder Kastenfenstem kann innen eine durchgehende Scheibe angeordnet werden. Liegende Scheibenformate sind zu vermeiden.

Beim Wiederherstellen oder Auswechseln der Fenster in bestehenden Bauten sollte die alte plastische Fenstergliederung, besonders die Profilierung des Kämpfers und der Schlagleisten möglichst wieder hergestellt werden.

Aufgesetzte Sprossenrahmen und zwischen den Scheiben eingelegte Sprossen sind unzulässig.

Ausnahmsweise können für untergeordnete Bauten Metallfenster zugelassen werden, Kunststoffenster nur dann, wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild, besonders aber in ihrer plastischen Profilierung und Sprossenteilung, den hier geforderten Fensterkri- tieren entsprechen.

Im Fachwerk können ausnahmslos nur Holzfenster verwendet werden.

Glasbausteine sind ausgeschlossen, ausnahmsweise können sie für kleinere untergeordnete Öffnungen, die nicht von öffentlichen Freiflächen einsehbar sind, zugelassen werden.

Im Fachwerk sind die Fenster mit einer auf das Balkenwerk gehenden Bekleidungzu versehen. Fensterbank möglichst aus gleichem Material.

Fensteranstrich in der Regel weiß, oder in Abstimmung auf die Gesamtf arbkomposition der Fassade auch farbig bzw. im Holzton lasiert.

Im Teilbereich III sind die Fensteröffnungen an der Maßstäblichkeit des Gebäudes und seiner Umgebungsbebauungzu orientieren. Die Fenster sind durch Sprossen zu gliedern, wobei stehende Rechteckformate der Scheiben anzustreben sind. Vom Rechteck abwei­chende Formate sind denkbar.

Material und Farbigkeit müssen auf die Gesamtgestaltung der Fassade abgestimmt werden.

Bei der Erneuerung von Fenstern vorhandener Gebäude sind Gliederungund Profilierung des historischen Vorbildes wieder aufzu­greifen.

Der Einsatz von Glasbausteinen ist zu vermeiden.

(2) Schaufenster

Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zugelassen. Sie sollen stehendes Format haben und sind durch konstruktive Pfosten (Pfeiler) zu unterteilen. Im Fachwerk sind die konstruktiven Pfosten bis auf die Schwelle zu erhalten, im Massivbau müssen die Pfeiler zu­sammen mindestens 20 % der Fassadenbreite ausmachen. Scheiben üben: 4 qm sind zu gliedern.