Montabaur
Seite 14
Nr. 1/88
§ 3 • EINFÜGUNG DER BAUWERKE, BAUTEILE UND DES BAUZUBEHÖRS IN IHRE UMGEBUNG
(1) Bauwerke und Bauteile, sowie die unmittelbare Umgebung der Baukörper sind so zu gestalten, daß sie die Eigenart oder die auf Grund rechtsverbindlicher Bebauungspläne beabsichtigte Gestaltung des Straßen-, Stadt- oder Landschaftsbildes nicht stören. Auf Bau-, Kultur- und Naturdenkmäler und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung - insbesondere Baumbestände • muß Rücksicht genommen werden.
(2) Der M aßstab der bestehenden Fassadensubstanz ist zu erhalten. Dazu müssen die Wände, Fenster, Schaufenster, Türen und Ihre in der Größe, Maßverhältnissen, formeller Gestaltung und Material dem Bauwerk und dem Straßenbild angepaßt werden. Das historische Original ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu reparieren.
(3) Sollten an einem Bau- oder Kulturdenkmal bauliche Maßnahmen durchgeführt werden oder soll in der Umgebung von Bau- oder KulturdenkxnälerneinBauwerkerrichtet, geändert oder beseitigt werden, so ist vor der Entscheidungüberden Bauantrag die Untere Denkmalschutzbehörde zu hören.
(4) Zur Umgebung eines Bau- oder Kulturdenkmals gehört der Bereich, der von ihm architektonisch beherrscht wird oder dessen Bebauung für die Wirkung des Denkmals einschL seiner Wirkung in Straßen- oder Platzbild von Bedeutung sein kann.
(5) In ihrem ursprünglichen Bestand und Aussehen gestörte Gebäude sind bei Umbauten und Renovierungsarbeiten in ihren ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen.
§ 4 - BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELHEITEN DER BAUGESTALTUNG
Allgemeine Anforderungen:
Alle baulichen Anlagen, Freiflächengestaltungen und Werbeanlagen müssen sich an dem historischen Charakter der Umgebung orientieren.
Das gilt besonders für:
-- die Stellung der Gebäude zueinander und zum öffentlichen Raum,
- den Umriß der Gebäude, deren Maßverhältnisse und für die Massen- und Größenverhältnisse zwischen benachbarten Gebäuden
- die Fassadengestaltung, deren Gliederung und Farbgebung, ebenso für die Verteilung der Fensteröffnungen und die Materialwahl
- die Geschlossenheit des Straßenbildes und der Dachlandschaft,
-- die Wahl der Bauart und der Baustoffe
- Größe, Verteilung, Farbgebung und Beleuchtung der Werbeanlagen und Schaufenster (2) Baukörper, Firstrichtung und Itaufhöhen
Baukörper müssen sich in den Bereichstypus einfügen. Bei Neu- und Umbauten sind die alten Grundstücksbreiten, Baufluchten, Firstrichtung und die Tfaufhöhen beizu behalten bzw. wiederherzustellen, wenn dies aus historischen oder Städtebau liehen Gründen erforderlich ist.
Eine vorhandene Schiefwinkligkeit ist möglichst beizubehalten. Bei Neubauten anstelle von Altbauten können größere oder geringere Tfaufhöhen gefordert werden, wenn die Stadtgestalt dies erfordert oder die alte Traufhöhe im Gesamtgefüge als Störung anzusehen war.
Werden bei Neubauten oder Umbauten Grundstücke zusammengelegt, dann sind die Fassaden in der Breite der alten Grundstücke durch gestalterische Maßnahmen so zu gliedern, daß nicht der Eindruck von einheitlichen und durchlaufenden Fassaden entsteht Ort stypische Gestaltungselemente, Erker, vorkragende Geschosse, Sockelausbildungen u-ä. sind bei Neubauten zumindest als Ableitung dieser Architekturmerkmale aufzugreifen.
Gestaltungsbeispiel:
- nicht Bestandteil der Satzung!
ft *> I I;V* U .fl;
lywiwtÄ. • *■.
jö» tjr
I1-SS2'
Naturschiefer
dacheindeckung
Satteldach über 45 ° Neigung
Aufschiebling
ORTBRETT
ÜBERGESETZTES
Fachwerk im 06
Fenstergewände
Putzfaschen
MASSIVES,,. VERPUTZTE!
Sockelgeschoss
(3) Dächer:
Die Dachneigung aller Gebäude, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, sollteca 45 Grad betragen und der umgebenden Bebauung angepaßt werden.
Als Dachform ist grundsätzlich ein einfaches Satteldach zu wählen. In einigen Tfeilbereichen (Bes. Kirchstraße) sind auch Mansarddächer möglich. Andere Dachformen, wie Walm- oder Krüppelwalmdach sind nur bei Gebäuden mit besonderer Stellung im Stadtbild bzw. auf Grund historischen Befundes möglich.
Die Traufe ist mit überhängenden Auf schieb lingen und schräggestelltem TVaufbrett auszubilden, wenn nicht bei geschlossen bebauten Grundstücken eine andere Traufausbil- dungerforderlich ist. Dabei kann in der Fassade auf den Aufschieblingnicht verzichtet werden.
Regenrinnen und Abfallrohre sind nur aus Zinkblech oder Kupferblech als freihängende Rinnen zugelassen. Ausgeschlossen sind hinter senkrechten Blenden verdeckte Rinnen.
Der seitliche Dachüberstand am Giebel (Ortgang) ist mit max. 0,40 m Überstand und Ortbrett auszuführen.
Dachaufbauten sind als stehende Einzelgauben mit Satteldach auszuführen. Bei mehreren Gauben muß der Zwischenraum zwischen den Einzelgauben mindestens eine Gaubenbreite betragen. Die Gesamtbreite aller Gauben darf nicht mehr als 1/2 der Firstlänge ausmachen. Vom Ortgang oder Walm müssen sie einen Mindestabstand von 1,5 x Gaubenbreite einhalten. In den Teilbereichen 1 + 2 sollen die Ersatzbauten möglichst giebelständig,

