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Montabaur

Seite 14

Nr. 1/88

§ 3 EINFÜGUNG DER BAUWERKE, BAUTEILE UND DES BAUZUBEHÖRS IN IHRE UMGEBUNG

(1) Bauwerke und Bauteile, sowie die unmittelbare Umgebung der Baukörper sind so zu gestalten, daß sie die Eigenart oder die auf Grund rechtsverbindlicher Bebauungspläne beabsichtigte Gestaltung des Straßen-, Stadt- oder Landschaftsbildes nicht stören. Auf Bau-, Kultur- und Naturdenkmäler und auf andere erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung - insbesondere Baumbestände muß Rücksicht genommen werden.

(2) Der M aßstab der bestehenden Fassadensubstanz ist zu erhalten. Dazu müssen die Wände, Fenster, Schaufenster, Türen und Ihre in der Größe, Maßverhältnissen, formeller Gestaltung und Material dem Bauwerk und dem Straßenbild angepaßt werden. Das hi­storische Original ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu reparieren.

(3) Sollten an einem Bau- oder Kulturdenkmal bauliche Maßnahmen durchgeführt werden oder soll in der Umgebung von Bau- oder KulturdenkxnälerneinBauwerkerrichtet, geändert oder beseitigt werden, so ist vor der Entscheidungüberden Bauantrag die Unte­re Denkmalschutzbehörde zu hören.

(4) Zur Umgebung eines Bau- oder Kulturdenkmals gehört der Bereich, der von ihm architektonisch beherrscht wird oder dessen Bebauung für die Wirkung des Denkmals einschL seiner Wirkung in Straßen- oder Platzbild von Bedeutung sein kann.

(5) In ihrem ursprünglichen Bestand und Aussehen gestörte Gebäude sind bei Umbauten und Renovierungsarbeiten in ihren ur­sprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen.

§ 4 - BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELHEITEN DER BAUGESTALTUNG

Allgemeine Anforderungen:

Alle baulichen Anlagen, Freiflächengestaltungen und Werbeanlagen müssen sich an dem historischen Charakter der Umgebung orientieren.

Das gilt besonders für:

-- die Stellung der Gebäude zueinander und zum öffentlichen Raum,

- den Umriß der Gebäude, deren Maßverhältnisse und für die Massen- und Größenverhältnisse zwischen benachbarten Ge­bäuden

- die Fassadengestaltung, deren Gliederung und Farbgebung, ebenso für die Verteilung der Fensteröffnungen und die Mate­rialwahl

- die Geschlossenheit des Straßenbildes und der Dachlandschaft,

-- die Wahl der Bauart und der Baustoffe

- Größe, Verteilung, Farbgebung und Beleuchtung der Werbeanlagen und Schaufenster (2) Baukörper, Firstrichtung und Itaufhöhen

Baukörper müssen sich in den Bereichstypus einfügen. Bei Neu- und Umbauten sind die alten Grundstücksbreiten, Baufluchten, Firstrichtung und die Tfaufhöhen beizu behalten bzw. wiederherzustellen, wenn dies aus historischen oder Städtebau liehen Grün­den erforderlich ist.

Eine vorhandene Schiefwinkligkeit ist möglichst beizubehalten. Bei Neubauten anstelle von Altbauten können größere oder gerin­gere Tfaufhöhen gefordert werden, wenn die Stadtgestalt dies erfordert oder die alte Traufhöhe im Gesamtgefüge als Störung anzu­sehen war.

Werden bei Neubauten oder Umbauten Grundstücke zusammengelegt, dann sind die Fassaden in der Breite der alten Grundstücke durch gestalterische Maßnahmen so zu gliedern, daß nicht der Eindruck von einheitlichen und durchlaufenden Fassaden entsteht Ort stypische Gestaltungselemente, Erker, vorkragende Geschosse, Sockelausbildungen u-ä. sind bei Neubauten zumindest als Ab­leitung dieser Architekturmerkmale aufzugreifen.

Gestaltungsbeispiel:

- nicht Bestandteil der Satzung!

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I1-SS2'

Naturschiefer­

dacheindeckung

Satteldach über 45 ° Neigung

Aufschiebling

ORTBRETT

ÜBERGESETZTES

Fachwerk im 06

Fenstergewände

Putzfaschen

MASSIVES,,. VERPUTZTE!

Sockelgeschoss

(3) Dächer:

Die Dachneigung aller Gebäude, die von öf­fentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, sollteca 45 Grad betragen und der umge­benden Bebauung angepaßt werden.

Als Dachform ist grundsätzlich ein einfaches Satteldach zu wählen. In einigen Tfeilbereichen (Bes. Kirchstraße) sind auch Mansarddächer möglich. Andere Dachformen, wie Walm- oder Krüppelwalmdach sind nur bei Gebäuden mit besonderer Stellung im Stadtbild bzw. auf Grund historischen Befundes möglich.

Die Traufe ist mit überhängenden Auf schieb lingen und schräggestelltem TVaufbrett aus­zubilden, wenn nicht bei geschlossen bebau­ten Grundstücken eine andere Traufausbil- dungerforderlich ist. Dabei kann in der Fassa­de auf den Aufschieblingnicht verzichtet wer­den.

Regenrinnen und Abfallrohre sind nur aus Zinkblech oder Kupferblech als freihängende Rinnen zugelassen. Ausgeschlossen sind hin­ter senkrechten Blenden verdeckte Rinnen.

Der seitliche Dachüberstand am Giebel (Ort­gang) ist mit max. 0,40 m Überstand und Ort­brett auszuführen.

Dachaufbauten sind als stehende Einzelgau­ben mit Satteldach auszuführen. Bei mehre­ren Gauben muß der Zwischenraum zwischen den Einzelgauben mindestens eine Gauben­breite betragen. Die Gesamtbreite aller Gau­ben darf nicht mehr als 1/2 der Firstlänge aus­machen. Vom Ortgang oder Walm müssen sie einen Mindestabstand von 1,5 x Gaubenbreite einhalten. In den Teilbereichen 1 + 2 sollen die Ersatzbauten möglichst giebelständig,