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Montabaur
Nr. 1/88
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. . (2) Sachlicher Geltungsbereich:
eenfü Ortssatzung gilt für alle baulichen Anlagen und Freiflä- ® en chen, sowie Werbeanlagen und Automaten innerhalb des Geltungsbereiches.
§ 2 - GRUNDSÄTZE DER BEBAUUNG ln planungsrechtlicher Hinsicht gelten die Vorschriften rechtsverbindlicher Bebauungspläne (z.Zt. geltende rechtsverbindliche Bebauungspläne: »Altstadt I« und »Altstadt II«).
Zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung des Stadtkerns, der Stadtgestalt und zur Wahrung eines vorhandenen Straßenbildes, können für den Bereich dieser Satzung geringere Abstände als die in § 8 LBauO vorgeschriebenen als Ausnahme zugelassen oder gefordert werden. Bei Neubauten ist dabei besonders strenger Maßstab anzulegen.
ung. Durch Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten beilwei! darf der Charakter des vorh. Straßenbildes nicht nachteilig geändert werden. Die Erteilung der Genehmigung zum
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Abbruch kann davon abhängig gemacht werden, daß die Baulücke durch einen Ersatzbau geschlossen wird; dies gilt auch für Bauwerke und Bauteile mit weniger als 600 cbm umbauten Raum. Unter den Voraussetzungen des § 176 BBauG kann die Gemeinde die Übereignung des Grundstücks verlangen. Soweit mit Rücksicht auf das historische Orts- und Straßenbild der Bebauungsplan die Erhaltung von Bauwerken und Bauteilen im öffentlichen Interesse vorsieht, unterstehen sie auch dem beson- deen Schutz dieser Satzung und dürfen weder beseitigt noch verändert werden.
Ausnahmen sind nur zulässig, soweit die Belange durch Auflagen gewahrt werden können.
Insbesondere ist bei einer Neubebauung Rücksicht auf die Kleinteiligkeit der Umgebungsbebauung zu nehmen. Im Extremfall kann für die äußere Erscheinung eines Neubaues eine Kopie des alten Baues verlangt werden. Dabei sind soweit wie möglich die alten Materialien- und Ausstattungsstücke wieder zu verwenden.

