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Seite 13

Montabaur

Nr. 1/88

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. . (2) Sachlicher Geltungsbereich:

eenfü Ortssatzung gilt für alle baulichen Anlagen und Freiflä- ® en chen, sowie Werbeanlagen und Automaten innerhalb des Gel­tungsbereiches.

§ 2 - GRUNDSÄTZE DER BEBAUUNG ln planungsrechtlicher Hinsicht gelten die Vorschriften rechtsverbindlicher Bebauungspläne (z.Zt. geltende rechtsverbindliche Bebauungspläne: »Altstadt I« und »Altstadt II«).

Zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung des Stadtkerns, der Stadtgestalt und zur Wahrung eines vor­handenen Straßenbildes, können für den Bereich dieser Satzung geringere Abstände als die in § 8 LBauO vorge­schriebenen als Ausnahme zugelassen oder gefordert wer­den. Bei Neubauten ist dabei besonders strenger Maßstab anzulegen.

ung. Durch Neubauten, Umbauten und Instandsetzungsarbeiten beilwei! darf der Charakter des vorh. Straßenbildes nicht nachteilig ge­ändert werden. Die Erteilung der Genehmigung zum

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Abbruch kann davon abhängig gemacht werden, daß die Bau­lücke durch einen Ersatzbau geschlossen wird; dies gilt auch für Bauwerke und Bauteile mit weniger als 600 cbm umbauten Raum. Unter den Voraussetzungen des § 176 BBauG kann die Gemeinde die Übereignung des Grundstücks verlangen. Soweit mit Rücksicht auf das historische Orts- und Straßenbild der Be­bauungsplan die Erhaltung von Bauwerken und Bauteilen im öffentlichen Interesse vorsieht, unterstehen sie auch dem beson- deen Schutz dieser Satzung und dürfen weder beseitigt noch verändert werden.

Ausnahmen sind nur zulässig, soweit die Belange durch Aufla­gen gewahrt werden können.

Insbesondere ist bei einer Neubebauung Rücksicht auf die Kleinteiligkeit der Umgebungsbebauung zu nehmen. Im Ex­tremfall kann für die äußere Erscheinung eines Neubaues eine Kopie des alten Baues verlangt werden. Dabei sind soweit wie möglich die alten Materialien- und Ausstattungsstücke wieder zu verwenden.