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Montabaur

Seite 20

Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,6 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,6 m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m

d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 26,0 m dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m

e) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m

bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 26,0 m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedli­cher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflä­chenzahl gelten die Regelungen des § 6 (3) entsprechend.

2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün­

den mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege;) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 6,0 m

3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen (§127

(2) Nr. 3 BauGB) 27,0 m

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlage im Sinne van Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet­sich nach § 6 (3) ergebenden Geschoßflächen.

6. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grund­sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 (2).

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 6 gehören insbesondere die Kosten für

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Un­terbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordsteine 6. die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanla­gen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern und

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der van der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tbile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes­oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließen­den freien Strecke dieser Straße hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, min­destens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

Nr. 62/63/87

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge.

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanla­gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Bau- - maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festge­legt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde Wn^ n ^ weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie- ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs­anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er­schließungseinheit), insgesamt ermitteln.

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes.

Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungs­aufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemein de an teil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

Abrechnungsgebiet, Grunds tücksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitteiner Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech­net, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben diel Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer! halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau­ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als] die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einerTiefej von höchstens 60 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oderj in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund-j stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich! oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sicU

durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß] flächenzahl Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen! des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle den Planreife im Sinne des § 33 BauGB. I

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unten Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Gej schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich di« Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6] Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das ein] zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist] diese zugrunde zu legen. I

Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauungeine sonstig« Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoß fl äc h e diej halbe Grundstücksfläche angesetzt

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließ ungsaufwandes !

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abj zugdes Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach das Grundstücksflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2). i Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund] stücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegetoej ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet. j

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche baulich*]

oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf] wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen verj teilt. ]

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3). ]

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebietenj Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoß] fläche hinzugerechnet.