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Montabaur

Seite 21

Nr. 62/63/87

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( 3 ) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er- ächließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des } 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

per Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je­weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanla­gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab­satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1 . den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

6. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanla­gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sam­melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tber-, Beton- oder ähnli­che Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrhahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ge­meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzich­tet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor­gesehenen Flächen als Grünanlagen oder gärtnerisch angelegt 9ind.

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Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall gere­gelt.

§9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner ent­fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1.

2.

3.

den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstücks, den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfä­higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindean­teils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6), die Festsetzung des Zahlungstermines, die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Zahlung des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§10

Vorausleistungen

(1) Im Fall des § 133 Absatz 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages er­hoben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinnge­mäß.

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§H

Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Absatz 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§12

Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen vom 10. Mai 1983 außer Kraft.

Holler, den 11. Dez. 1987

(S.) Molsberger, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung dar Bestimmungen über

a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Aba.

1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6480 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Holler

(S.) Molsberger, Ortsbürgermeister

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ten auf hin weisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung, lOÖ Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.

Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die

Daubach

Verleihung der Daubach er Eule Am Mittwoch, dem 30. Dezember, wird um 19.30 Uhr in einer kleinen Feier im Gemeinschaftsraum der Daubacher Grillhütte der Kulturpreis Daubacher Eule an Frau Drude Homann verlie­hen, die sich besonders um die Pflege der Daubacher Mundart verdient gemacht hat. Gleichzeitig wird ein vom Westerwald- Verein herausgegebenes Heft mit Gedichten von Drude Homann vorgestellt. Alle Mitglieder sind herzlich ein geladen. Für Ge­tränke und ein Imbiß ist gesorgt.

Fackelwanderung am Silverabend Zum Jahresausklang wird der Westerwald-Verein Daubach um 18.30 Uhr zu einer etwa einstündigen Wanderung mit Fackeln zur Hütte in der Eisbach (unterer Bitzengraben) aufbrechen. Dort gibt es für Erwachsene Glühwein, für Kinder Lima Bei schlechter Witterung wird die Wanderun g verkürzt; die Geträn­ke werden dann in Daubach ausgeschenkt.

Holler

%dn der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Holler e.V.

Wir möchten nochmals alle Mitglieder an die am Samstag, dem 02.01.1988um 20.00 Uhr stattfindenden Jahreshauptversamm­lung in der Gaststätte Heibel erinnern.

Untershausen

Goldene Hochzeit

Am 26.12.1987 begehen die Eheleute Anton und Paula Meuer, Hauptstr. 26, das Fest der Goldenen Hochzeit. Im Namen der Ortsgemeinde gratuliere ich den Jubilaren recht herzlich zu die­sem Ehrentag und wünsche ihnen noch einen geruhsamen Le­bensabend.

Ich möchte noch erwähnen, daß das Jubelpaar mit zu den drei ältesten Bürgern unserer Gemeinde gehört.

Müller, Ortsbürgermeister