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Ln tabaur

Seitab

§11

Inkrafttreten

|{DDie §§ 1 und 3 treten am 1. Januar 1985,die §§ 2,4 bis 10 am I, Januar 1988 in Kraft.

Les treten außer Kraft:

1 Die Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentli­chen Abwasseranlage, von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage sowie der Abwasserabgabe (Gebühren- und Beitragssatzung »Abwasser«) vom 10. De­zember 1981 sowie die Änderungssatzungen hierzu vom 11. Februar 1985 und 18. Dezember 1985 und der Artikel 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur zur Ände­rung der Satzungüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen A bwasseranlage, von Beiträ­gen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage so­wie der Abwasserabgabe (Gebühren- und Beitragssatzung »Abwasser«) und über die Entwässerung der Grundstücke und dem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage All­gemeine Entwässerungssatzung - vom 3.2.1987 und zwar - § 1 Satz 2, die §§ 8 und 9 für eimalige Beiträge zum 1. Ja­nuar 1985

im übrigen zum 1. Januar 1988.

|i. Der § 11 Abs. 3 der Satzung der Verbandsgemeinde Monta­baur über die Entwässerung der Grundstücke und den An­schluß an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - vom 30. Juni 1976, zuletzt geän­dert durch Artikel 2 § 2 Nr. 2 der Satzung der Verbandsge- meinde Montabaur zur Änderung der Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentli­chen Abwasseranlage, von Beiträgen für den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage sowie der Abwasserabgabe (Gebühren- und Beitragssatzung »Abwasser«)undüber die Entwässerung der Grundstücke und dem Anschluß an die Öffentliche Abwasseranlage Allgemeine Entwässerungs­satzung - vom 3.2.1987 zum 1. Januar 1988.

|{430 Montabaur, 16. Dez. 1987

llu Vertretung:

lüeusch, I. Beigeordneter

lülnweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz lOemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol- Ijmdes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

lildie Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.

|lGemO) und

i) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Iftrbandsgemeinderates (§ 34 GemO)

IIst unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahxes nach die- Iser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- Iden können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Kourad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

[Verbandsgemeinde Montabaur ||S.)i.V. Reusch, I. Beigeordneter

Erläuterungen zu vorstehender Entgeltssatzung

neue Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 5.5.1986 (GVB1. S. 103) verlangt mit Wirkung vom 1.1.1988 die Erhebung | getrennter Entgelte (laufende Entgelte) für ildie Schmutz wasserbeseitigung b) die Oberflächenwasserbeseitigung (Regenwasser)

Aus diesem Grunde hat der Verbandsgemeinderat eine neue Entgeltssatzung beschlossen, in der die Regelungen nach dem KAG berücksichtigt sind.

. S 1

I regelt die Erhebung von einmaligen Beiträgen für die Herstel­lung von Kanalisationsleitungen (Straßenleitungen) getrennt ' Schmutzwasser und Oberflächenwasser. Die in Abs. 2 ge- I nannte Geschoßfläche errechnet sich aus der Vervielfachung der | Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl, die im Bebau- lungsplan festgesetzt ist.

lAbflußbeiwert im Sinne des Abs. 3 ist die ebenfalls im Bebau- lungsplan festgesetzte Grundflächenzahl.

|Nsch altem Recht wurden neben den laufenden Kanalbenut- lüuigsgebühren, Grundgebühren erhoben. Die neue Entgelts* | Satzung sieht anstelle dieser Grundgebühren die Erhebung von

Nr. 62/63/87

wiederkehrenden Beiträgen (jährliche Beiträge) vor. Auch hier ist eine Unterscheidung zwischen Schmutzwasser und Oberflä­chenwasser vorzunehmen. Mit den wiederkehrenden Beiträgen werden die Vorhaltekosten (fixe Kosten) für die Abwasserbesei­tigungsanlagen abgedeckt. Neu ist, daß auch die unbebauten Baugrundstücke zu einem wiederkehrenden Beitrag herangezo-

Zu§2

Bezüglich des Oberflächenwassers ist der gleicheM aßstab (Ab- flußbeiwert), wie bei dem einmaligen Beitrag angewandt wor­den. Die Grundstücksfläche multipliziert mit dem Abflußbei- wert (Grundflächenzahl) ergibt eine sogenannte »Abflußflä­che«, die für die Berechnung des wiederkehrenden Beitrages Oberflächenwasser- maßgebend ist.

Zu §4

Für die Beseitigung des Schmutz wassers ist wie bisher eine Ka­nalbenutzungsgebühr, die sich nach dem Frischwasserbezug richtet und ein wiederkehrender Beitrag nach Wohneinheiten für Haushaltungen bzw. nach Einwohnergleichwerten (EGW) für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetriebe, zu zahlen. Die aufgrund der neuen Entgeltssatzung zu erhebenden Beitrags- und Gebührensätze werden jährlich in der Haushalts­satzung der Verbandsgemeinde festgesetzt.

Die laufenden Entgelte für 1988 betragen: wiederkehrende Beiträge

a) Schmutzwasser 28,80 DM je Wohnung/jährlich

9,60 DM je EGW7jährlich

b) Oberflächenwasser. 0,27 DM je qm Abflußfläche

Benutzungsgebühr

-Schmutzwasser- 0,90 DM je cbm Frischwasserbezug bisher 1,60 DM je cbm.

Abwaseerabgabe:

0,16 DM je cbm Schmutzwasser.

Die getrennten Gebühren- und Beitragssätze für Oberflächen- und Schmutzwasser führen zu einer verursachungsgerechten Verteilung der entstehenden Kosten für die Abwasserbeseiti­gungsanlagen.

Durch die Neuregelung entsteht keine Mehrbelastung für die Einleiter, da für die Berechnung dar Gebühren und wiederkeh- renden Beiträge nur die jährlich entstehend e n Aufwendungen zugrunde gelegt werden.

Weitere Ausführungen zu der neuen Entgeltssatzung werden in der nächsten Ausgabe gegeben.

Vit Verwaltung informiert

Bericht über die Sitzung des Verbandsgemeinderates vom Dienstag, dem 15.12.1987

Anhörung der Bürgerinitiative zur Erhaltung unseres Hallen­schwimmbades in Montabaur

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken wies zu Beginn dieses Tages­ordnungspunktes darauf hin, daß die Bürgerinitiative ihr Be­gehren gern. § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung bisher nicht bei der Verbandsgememdeverwaltung eingereicht habe. Die CDU- Fraktion im Verbandsgemeinderat Montabaur habe jedoch den Antrag gestellt,die Bürgerinitiative anzuhören, auch wenn die nach § 17 Abs. 3 der Gemeindeordnung erforderliche Unter­schriftenzahl nicht erreicht worden sein sollte.

Der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Verbandsge­meinderat Montabaur, Wolfgang Müller, erklärte, daß seine Fraktion nicht mit allen Vorstellungen der Bürgerinitiative ein­verstanden ist. Th)tzdem sei die CDU-Fraktion daran interes­siert, daß die Vertreter der Bürgerinitiative schon im Vorfeld ei­ner der Planung Gelegenheit erhalten, dem Verbandsgemeinde­rat ihre Vorstellungen, Wünsche und Einwände vorzutragen.

Johannes Tilly, gewählter Sprecher der Bürgerinitiative dankte der CDU-Fraktion für den Antrag und die damit geschaffene Möglichkeit der Anhörung. Nach Auffassung von Tilly biete diese frühzeitige Anhörung der Bürgerinitiative die Chance, ih­re Vorstellungen und Einwände in die bevorstehenden Planun­gen einzubringen. Tilly bestätigte, daß das Begehren der

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