Montabaur
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Nr. 52/53/1
Katasteramt Montabaur öffentliche Bekanntmachung
Der Grenzregelungsbeschluß vom 20. März 1986 »Halfterweg« ist am 14.12.1987 imanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Aba 3 des Baugesetzbuches (BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.
Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BauGB an den ausge- tauachten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden.
Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile Die Geldleistungen sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehnmg:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,6430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, 16.12.1987 Der stellv. Vorsitzende:
Hachenberg, Obervermessungsrat.
öffentliche Bekanntmachung Satzung
Uber die Erhebung von Entgelten für die Öffentliche Abwasser- beseitigungseinrichtung und Uber die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Montabaur • Entgeltssatzung • vom 16 J)ez. 1987.
Der Verbandgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§11 Abs. 1,18 Abs. 3 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwassergesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Einmaliger Beitrag
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt neben wiederkehrenden Beiträgen für Schmutz- und Oberflächenwasser einmalige Beiträge nach dieser Satzung. Einmalige Beiträge werden für die auf das Schmutzwasser und auf das Oberflächenwasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erste Herstellung und den Ausbau (§ 6 Abs. 3 Satz 6 KAG) der Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) und der Anschlußleitungen im öffentlichen Verkehrsraum erhoben. Soweit die Investitionsaufwendungen für das Schmutzwasser und das Oberflächenwasser nicht durch einmalige Beiträge gedeckt sind, gehen die investitionsabhängigen Kosten, auch diejenigen für den Ausbau, in die Berechnung der Benutzungsgebühren und der wiederkehrenden Beiträge nach §§ 2 und 4 dieser Satzung ein.
(2) Maßstab für das Schmutzwasser ist die Geschoßfläche (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG, § 6 KAVO). Bei angeschlossenen bebauten Grundstücken im Außenbereich wird die tatsächliche Geschoßfläche zugrunde gelegt.
(3) Maßstab für das Oberflächenwasser ist die mit Abflußbei- werten vervielfachte Grundstücksfläche (§ 20 Abs. 3 KAG, § 11 KAVO). Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich gilt als Abflußbeiwert 0,4. § 11 Abs. 2 und 3 KAVO gelten entsprechend.
§2
Wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt für das Oberflächenwasser wiederkehrende Beiträge.
(2) Maßstab ist die mit Abflußbeiwerten vervielfachte Grundstücksfläche (§ 20 Abs. 3 KAG, § 11 KAVO). Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich gilt als Abflußbeiwert 0,4; §11 Abs. 2 und 3 KAVO geltend entsprechend.
§3
Tiefenmäßige Begrenzung und Abrundung Als tiefenmäßige Begrenzungnach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nt 1 KA(I werden 60 m festgelegt. '*
§4
Gebühr und wiederkehrender Beitrag für Schmutzwaaeer (1) Die Varbandsgemeinde erhebt für das Schmutzwasser B nutzungsgebührai nach der gewichteten Schmutzwassermn ge (§ 24 KAG, §§14undl6 KAVO) und wiederkehrende Beiti nach der Zahl der Wohneinheiten und nach Ein wohnende, werten (§ 22 KAG und § 13 KAVO). § 24 Abs. 2 Satz 6 KAG t nicht. *
() Der wiederkehrende Beitrag wird nach der Zahl der Wohn«, beiten bemessen, soweit Grundstücke zu Wohnzwecken genut werden. Wohneinheit ist die Wohnung im Sinne des Be gesetzes.
(3) Der wiederkehrende Beitrag je Einwohnergleichw ein Drittel des Beitragssatzes je Wohneinheit.
§5
Gebühr für Fäkalschlammbeeeitigimg Für die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Grund Stückskläranlagen mit Überlauf in Gewässer oder Versicke _ in den Untergrund (geschlossene Gruben) erhebt die Verband gemeinde Entgelte gemäß § 4 dieser Satzung.
§6
Abwaaaerabgabe für Indirekteinleiter Die Abwasserabgabe wird gemäß § 10 Abs. 6 KAG als Dil Schnitts satz nach der gewichteten Schmutzwassermenge erhü ben.
§7
Abwasserabgabe für Kleineinleiter
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die im Durchschnitt i ger als 8 cbm je 7hg Schmutzwasser aus Haushaltungen uni ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder i den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabg bengesetzes) wälzt die Verbandsgemeinde ab.
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wod nenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 3(J Juni des J ahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abg beanspruch beträgt 20,- DM je Einwohner im Jahr.
(8) Der Abgabeanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember« K alende r jahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Ja res, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verband de schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist,wer im Berechnungszeitraum Eigeotij mer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist-Meh Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
(6) Die Abgabe ist am 16. Februar des folgenden Jahres fällige weit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§8
Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar gegenüber ein« Abwassereinleiter festgesetzt und ist die Verbandsgemeindei] soweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in i Umfang vom Abwassereinleiter angeforder t .
Ersatz der Aufwendungen für GrundstUcksanschlttase
(1) Der Verbandsgemeinde sind die Aufwendungen für die He Stellung und Erneuerung von Grundstücksanschlußleit] außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes in der tatsä entstandenen Höhe zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei c Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Va kehrsraum in den Fällen des § 37 Abs. 2 KAG.
(2) Der Verbandsgemeinde sind die Aufwendungen Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstfl anschlußleitungen, die von dem Grundstückseigentümer, i lieh Nutzungsberechtigten oder Betriebsinhaber veruraachj oder veranlaßt wurden, in der tatsächlich entstandenen Höher ersetzen.
(8) Der Verbandsgemeinde sind die Aufwendungen für die He Stellung zusätzlicher GrundstücksanschlußleitungBn, sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt 1 in Form eines Pauschalbetrages zu ersetzen.
Die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grund Stücksanschlußleitungen außerhalb des öffentlichen Verkek raumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetz
§10
Die Beitrags- und Abgabensätze gern. §§ 1,2,4 und 6 sowie d Höhe des Pauschalbetrages gern. § 8 Abs. 3 werden jeweils in c Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur festg legt.

