fatabaur
Seite 3
Nr. 62/53/87
Öfknti Bekanntmachungen
Satzung
.Verbandsgemeinde Montabaur Uber die Erhebung von Ver- jjfungssteuer vom 16. Dezember 1987 Jverbandagemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeinde- bung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419), BS jO-l), des Artikels 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Er* [htigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungs- nerund Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVBL S. 76), BS 142 ,und des §3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes j5. Mai 1986 (GVBL S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung ichlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1
STEUERGEGENSTAND, STEUERBEFREIUNG jpie Verbandsgemeinde erhebt Vergnügungssteuer für die fol- im Gebiet der Verbandsgemeinde veranstalteten Ver- igungen gewerblicher Art:
das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, mit Au snahme von Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen; Variete, Revue- und Kabarettvorstellungen länzVeranstaltungen in Discotheken und Tanzgaststätten.
Von der Steuer befreit sind,
Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 7 angegeben worden
ist:
Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, deren Verein s- :weck die Jugendpflege, den Jugendschutz, den Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nichtgewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, soliden, berufsständischen, gewerkschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
§2
STEUERSCHULDNER [uerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung, bei Iriten der Halter der Geräte. Als Unternehmer der Veranstal- Iggilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in de- jioder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im pen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft r unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der |nnstaltung beteiligt ist.
§3
STEUERFORM pie Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. |Die Steuer wird als Pauschsteuer (§§ 4-6) erhoben.
II. Abschnitt PAUSCHSTEUER
§4
PAUSCHSTEUER NACH FESTEN SÄTZEN tden Betrieb von Apparaten und Automaten nach § 1 Nr. 1 Wgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für Geräte mit Gewinnmöglichkeit
•Ifürdasl. und 2. Gerät. 30,-DM
b) für jedes weitere Gerät. 60,- DM
Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen 20,- DM Sonstige Geräte und Einrichtungen
ilfür das 1. Gerät. 10,- DM
b)für jedes weitere Gerät. 20,-DM.
§3
fTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT DER PAUSCHSTEUER
pie Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme der in Ibezeichneten Geräte.
(2) Die Steuer wird zu den im Abgabenbescheid festgesetzten Tferminen fällig.
(3) Der Halter nat innerhalb von einer Woche nach der Aufstellung van Geräten im Sinne von § 1 Nr. 1 eine Steuererklärungab- zugeben, in der Art, Anzahl und Aufstellungsort angegeben sind. Die Erklärung gilt für die gesamte Betriebszeit und für ein im Austausch an seine Stelle tretendes gleichartiges Gerät. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden. Andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Erklärung. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der un $ 1 Nr. 1 genannten Apparate und Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.
§6 ^
PAUSCHSTEUER NACH DER GRÖSSE DES BENUTZTEN RAUMES
(1) Für Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben.
(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume; aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume; der Kleiderablage und Tbiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen c legenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlicl Einrichtungen anzurechnen.
(3) Die Steuer beträgt bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 bezeich- neten Veranstaltungen 0,60 Deutsche Mark für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsflächa
(4) Bei Veranstaltungen, die über den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, verdoppelt sich die Steuer. Bei Veranstaltungen, die mehrere läge dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen 1hg besonders erhoben.
(6) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§7
MELDEPFLICHTEN
(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die im Gebiet der Verbands gememde veranstaltet werden, sind bei der Verbandsgemeinde spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet.
(3) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer k ann die Verbandsgemeinde eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
(4) Die Verbandsgemeinde k ann Steuererklärungen auch in der Form verlangen, daß der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
§8
SICHERHEITSLEISTUNG
Die Verbandsgemeindekann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
§ ^
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen § 6 Abs. 3 und § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung.
§10
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am 01. Jan. 1988 in Kraft.
(2) GleichzeitigtrittdieSatzungderVerbandsgemeindeManta- baur über die Befreiung von der Vergnügungssteuer bei Durchführung von Thnzbelustigungen, Kostümfesten und Maskenbällen durch die örtlichen Vereine vom 16.8.1977 außer Kraft. Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinand-Pf alz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1) wird auf folgendes hin gewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abe. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates (§34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
6430 Montabaur, 17.12.1987 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (LS) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

