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Nr. 50/87

die Beleuchtungseinrichtungan,

die Entwäs8erung9einrichtungen der Erschließungsan-

lagen.

den Anschluß an andere Erschließungsanlagen die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stütz­mauern,

die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen

[Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im punkt der Bereitstellung.

)Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für- jleder Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- |jr Kreisstraße entstehen, die über die Breite dar anschließen­den Strecken dieser Straße hinausgehen.

(Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, lV $rgrößem sich die inAbsatzl angegebenenHöchstmaßefür Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, min­us aber um 8 m.

!- Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes )Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah- e desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 t 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er- ießungsanlagen wird wie folgt ermittelt: für die Einläufe^ Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge­bend.

für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsan­lagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

)er beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein- > Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab- lichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie- ags auf wand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs- 3 ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die idle Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er- Qungseinheit), insgesamt ermitteln.

4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand »Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs- Bandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschhe- iigs auf wandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den laus Satz 1 ergebenden Betragüberschreiten, so erhöht sich i Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Be-

§ 5 Abrechnungsgebiet, Grundstttcksflächen und Geschoßflächen jDie von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­idee bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer schließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech­net bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage r der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das chnungsgebiet.

IBei Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grund­idee und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des ilandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebauungsplan :1t besteht oder der Bebauunsplan eine andere als die bauli- Boder gewerbliche Nutzung vorsieht, bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage an­grenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanla- ge zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbun­den sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanla­ge liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

a, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich r gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 pdNr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

) Geschoßflache des einzelnen Grundstücks ergibt sich rch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß- phenzahL Für die Go ^ h ^ftfiächnnzahl sind die Regelungen * Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der "'eife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge­schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6. Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geechoßfläche die halbe Grundstücksfläche angeeetxt.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwände«

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnach Ab- zug des Anteils der Gemeinde (§4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grund­stücksflächen gilt § 6 (2). Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksflächen hinzu­gerechnet

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der ErschließungBauf- wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3).

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kern gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 vJL der Geschoß­fläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei auf ein anderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er­schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je­weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufein anderstoßen de Erschließungsanla­generschlossenwerden, werden die Berechnungsdaten nach Ab­satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagsn geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§ 7Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen, x

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 8Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanla­gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sam­melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die FrsrhliflQnnggnnlngan die nachstehenden Merkmale auf weisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder ähnli­che Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung qnd Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ge­meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwagen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzich­tet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.