Montabaur
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(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, ln eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen auf genommen werden.
§16
U mengrabstätten
(1) A sehen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbem, die als Reihengrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2 und 16 Abs. 3.
(2) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§17
Geltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen feilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und -einfassungen
§18
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltungund Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen.
§19
Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, sollten alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.
§20
Zustimmungserfordemis zum Errichten und Andern
von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung,
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(6) N icht zustimmungspflichtigist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze und Holztafeln.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, können nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde verändert oder vom Friedhof beseitigt werden.
(7)Die Errichtungoder Änderungvon Grabmalen undsonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gern. § 7 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§22
Verkehrssichenmgspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährliche zweimal - im Früjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von feilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gef ahr im Verzüge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zJ3. Umlegung von Grabmalen) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des
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Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Tk
davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, G genstände drei Monate aufzubewahren.
§23
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassnngen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale und Grabeinf sungen nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde en fernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 20 Abs. 6 kann di Ortsgemeinde die Zustimmung auf Dauer versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und Grabeinfai sungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Ai den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekannten chung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflfc] tung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Gral stätte abraumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassuii und das Grabzubehör gehen entschädigungslos in das ff.jg a tum der Ortsgemeinde über.
(3) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, ohne Zustimmung dt Friedhofsverwaltung der Verbands gemein de Montabaur aufn stellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Moni nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung ai dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§24
Herrichten and Inwtandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dee 17 Abs. 4 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterh tung der Grabstätten sind die Inhaber der Grabzuweisung.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können dieAnla und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner dan beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetri ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung für d gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb van sechs Monaten aa der Bestattung hergerichtet werden.
Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unti haltungs verpflichteten erlischt erst nach dem Ablauf der Rai zeit.
(6)Die Herrichtung, UnterhaltungundVeränderungdergärti rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabn schenwege unterliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grs Zuweisung sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausf henden rechten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.
§26
Bepflanzung der Grabstätten, Grabechmuck
(1) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die N achbargrabsti ten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beemtrtdi gen.
(2) Die Ortsgemeinde kann den Schnitt und die völlige Beseil gung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordne Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf K sten des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
(3) Grabschmuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkst« fen sind nur zulässig, wenn sie nicht gegen die Eigenart in Würde des Friedhofs verstoßen.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von di
Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Ort gemeinde die Entfernung nach vorheriger Abmahnungder Gr bunterhaltungs verpflichte ten anordnen. i
(6) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände^ gegen die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Orti gemeinde entfernt werden. I
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt een»
§26
Vernachlässigung der Grabstätte I
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtj
oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufffflj rang der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jwej festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brisn Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ort« meinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Koetj herrichten lassen. I
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zuerol
teln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abu ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer v#| nem Monat auf gestellt wird. 1
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhalte*!
verpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund! Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost®! können ein geebnet werden, wann die Friedhof sordnunü fl durch beeinträchtigt wird. I

