Mm tabaur
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pgs Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt «erden. DlS Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jewei- Lq Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
Sfoie Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Sat- Jlgund die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge- ^betreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Betteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem _ bof verursachen. tiZur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestatio (liebefestigten Wege des Friedhofs mit leichten Arbeit sfahr- ijgen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, 5 rjb 9 tätten und Anpflanzungen sind umgehend der Ortsge- nde zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitige für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materials dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten uler nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden, (jch Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze der in Ordnung zu bringen. Die Reini g ung von Werkzeu- joder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet. II Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreiben- ozur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht be- mtzt werden.
1| Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässi g. SjGärtnereien, dieeine Dauerpflege von Grabstätten übernom- o haben, sind verpflichtet, der Friedhof sverwaltung der Ver- ladsgemeinde Montabaur folgendes anzuzeigen:
Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
Namen des oder der Verstorbenen, zeitliche Dauer der Grabpflega 11 , Bestattungsvorschitften
§ 8 • Anzeigepflicht, Bestattungszeit |)Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem hof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung der brbandsgsmeinde Montabaur unverzüglich zu benachrichti- i. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben dämm berührt.
3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini- ng des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Ein- herung vorzulegen.
[Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Be- nen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt i der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trau- rfeier stattfinden solL
^Bestattungen finden grundsätzlich von montags bis freitags fatt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfäl- Tioder bei einem zwingenden Ghind eine Bestattung geneh- t werden. Hierüber entscheidet die Ortsgemeinda
I) Werden Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils gelten- d Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die sstattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Ko- l des Bestattungspflichtigen vargenommen.
fiAschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäsche- iQg beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Btattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beige-
§ 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschen bestattungen (IDie Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauf- i der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfällt
J) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die artspoli- diche Bestattungsgenehmigung vorliegt.
|Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der merfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenur- müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der rioberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung t Grabtiefe nicht mitgerechnet.
IjlEs ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu
pichten.
fl Bei Urnen bestattungen in bereits belegten Grabstätten ist Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu ent- nen. Andernfalls übernimmt die Ortsgemeinde keine Haf- pgfür Schäden. Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör [ bauliche Elemente der Grabstätte zur Sicherstellung der digung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat (Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehen Kosten zu erstatten.
. In , § 10 - Särge
fUie Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß je- «Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dür- f nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus- Töeklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,46 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder l ich, ist dies der Ortsgemeinde vor dem Ausbeben des Grabes anzuzeigen.
§ 11 • Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn
a) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 16 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und
b) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
§ 12 • Umbettungen
(1) Die Ruhe der Töten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund varliegt.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilli- gungder Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Antrags berechtigt sind bei Umbettungen die Angehörigen des Verstorbenen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Ortsgemeinde an geordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettungnicht unterbrochen oder gehemmt. •
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Heili- genroth. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung fr ei gewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unverändert- lichkeit der Umgebung einer Grabstätte
§14
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenräume
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber.
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwiscbenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§15
Rdhengrabsttttten für Erdbestattungen
(1) Reihen grabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattimgen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Tbdesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugsteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde Montabaur bei gleichzeitigem Ibd in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren
b) ein Eltern teil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
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