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Montabaur

Seite 8

HEILIGENROTH

Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30. Nov. 1987

INHALTSVERZEICHNIS:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 - Schließung und Aufhebung § 4 - Gesamtplan und Belegungsplüne

II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 9 - Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u.

Aschenbestattungen § 10 * Särge § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeine Vorschriften

§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstät- tenzwischenwege

§ IS Reihengrabetätten für Erdbeetattungcn § 16 - Urnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und -einfassungen

§ 18 Gestaltung der Grabmale § 19 Grabeinfassungen

§ 20 - Zustimmungserforderais zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 I^ntfemen von Grabmalen und Grabein­fassung

VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 25 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck § 26 - Vernachlässigung der Grabstätte

VIII. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

IX. Schlußvorschriften § 28 Haftung

§ 29 Gebühren § 30 - Ordnungswidrigkeiten § 31 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 1987 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBL S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 23. Nov. 1987 hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Heiligenroth gelegenen ijnd von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Orts gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tbde Einwohner der Orts gemeinde Heiligen­roth waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflege­heim Einwohner der Ortsgemeinde Heiligenroth waren,

c) oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Ortsgemeinde Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsan­spruch.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofs können ganz oder teil­weise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen

_Nr. 60,

der Aschen Verstorbener gesperrt (Schließung) oder and Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Durch die i wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und ] ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht dii Friedhofs als Ruhestätte der Tbten verloren.

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhof steiles folgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeit® von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies imzwfao den öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung) Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf ] der Ortsgemeinde umgebettet.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich kanntgemacht. Umbettungstermine werden einen Monat \ her ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

§ 4 Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs ( pläne und Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die I hofswege und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufg_

Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Gr Stätten. Die Belegungspläne für neu einzurichtende Grab sind vom Ortsgemeinderat zu beschließen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ahne Beschränkung auf bestimmte' oder Nachtzeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlaß das] des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend] tersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes« sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs] nals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kind wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Befö von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge \ zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhof sverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, j

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer T Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auazu-| führen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne 1 Stimmung dar Ortsgemeinde gewerbsmäßig zu fo fieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ah dem

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu t treiben.

Die Ortsgemeinde Wann Ausnahmen zulassen, soweit sie | dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm \ sind.

(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder I zung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der 1 Stimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens eine WoJ

vorher «lEiiniftlrtaTi

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit derC tung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte f treibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeit®] ausüben, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und ] Hinsicht zuverlässig sind, dessen N achweis im Regi die Eintragung in die Handwerksrolle erbracht ist. DieTätij ten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig j Ortsgemeinde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und2r sen.

(2) Die Ortsgemeinde kann Gewerbetreibenden allgemMiü im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof] tersagen, wenn diese

a) schwerwiegend ge e --

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß* geführt haben.