Seite 11
Nr. 50/87
utabaur
,<[ Leichenhalle
“ §27
Benutzen der Leichenhalle Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bettung- Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten d. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten fest-
„j.
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der merfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
Die Benutzung der Leichenhalle zu einer Itauerfeier kann un- jigt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen tragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des jtgndes der Leiche bestehen und der Amtsarzt dies fordert. Schlußvorschriften
§28
Haftung
lOrtsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungs- jjige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Ein- htungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. §29
Gebühren
Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten hofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der ) geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. §30
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 2 betritt,
sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhof sper- sonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2), gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne daß er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne vorherige Anzeige überschreitet,
1 Umbettungen ohne Zustimmung der Ortsgemeinde vor- nimmt (§ 12),
, bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Varschrif- i des § 17 verstößt,
* als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gerwerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung (ier zuständigen Stelle errichtet, verändert oder entfernt (§ 20), l Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 21) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 zu erfüllen,
. die Verkehrssicherungspflicht (§ 22) nicht beachtet,
> vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Ortsgemeinde entfernt (§ 23 Abs. 1 ),
. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand- hält (§ 24 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen in den G rabz wischen wegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 24 Abs. 6),
| Grabstätten entgegen § 25 Abs. 1 bepflanzt, eine Grabstätte vernachlässigt (§ 26), die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 u. 2 betritt, f in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § " 8.6 GemO mit einem Bußgeld bis zu 2.000 DM geahndet o. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG vom Pl.1976 • BGBL IS. 80) in der jeweils geltenden Fassung fin- | Anwendung.
§32
Inkrafttreten
) Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in t. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 31.03.1987, lille übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Varschrif- |i’jßer Kraft.
oth, 30.11.1987 !d) Ortsgemeinde Heiligenroth fh Ortsbürgermeister
-0 5 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz mO-vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1, wird auf
folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)
und
b) die Einberufung und die Ihgesardnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tütsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Heiligenroth (S) Zerfas, Ortsbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 30. Nov. 1987
Der Ort sgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14. April 1987 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)voml4.12.1973 (GVBL S. 419.BS91-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 05. Mai 1986 (GVBL S. 103) sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 29 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30. Nov. 1987 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Ortsgemeinde Heiligenroth und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen oder damit verbundenen Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der Hamit. verbundenen Leistung zu tragen ist.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§2
Höhe der Gebühren I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr 220,- DM
1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres 550,- DM
2. Umen-Beisetzungen 60,- DM
3. Erdbeisetzungen von Tbt- und Fehlgeburten
(Lei chen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden) 60.- DM
IL Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgaben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind
2. Ausbettung von Urnen 60,- DM
8. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
III. Sonstige Gebühren
Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen in Aufbewahrungsräumen 50,- DM
§3
Inkrafttreten
Diese Satzungtritt amThgenachihrer öffentlichen Bekanntmachungin Kraft. Gleichzeitig treten die gebührenrechtlichen Regelungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth

