(jj e Einberufung und die Thgesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
^beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die-
* öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich-
* ' : Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- L'können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltimg, ^ad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht Ofden ist.
«tsgemeinde Neuhäusel jlHünunerich, Ortsbürgermeister
Simmern
öffentliche Bekanntmachung
die Änderung der Rechtslage betreffend alle vor dem Jjj 987 bekanntgemachten Bebauungspläne und sonstigen (ädtebaulichen Satzungen nach dem Bundesbaugesetz sowie 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete Pläne und ^ tigän baurechtlichen Vorschriften nach früherem Recht der rtsgemeinde Simmern. ,
j 244 Abs. 2 des Baugesetzbuches (Bundesgesetzblatt 3 1. S. 2263 ff.) sind Mängel der Abwägung aller vor dem I.Ü987 bekanntgemachten Bebauungspläne und sonstigen Kitebaulichen Satzungen nach dem Bundesbaugesetz sowie a aß § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Pläne und jostige baurechtliche Vorschriften nach früherem Recht unbeglich, wenn die Mängel nicht innerhalb von 7 Jahren nach 1 1.7.1987, dh. bis zum 30.6.1994, schriftlich gegenüber der rtsgemeinde geltend gemacht werden. t Sachverhalt, der den M angel begründen soll, ist darzulegen, nem, 25.11.1987 neider, Ortsbürgermeister
Bürgerversammlung in Simmern öffentliche Bekanntmachung
o. §§ 16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von iland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (BS 2020-1) jährlich uberufende Bürgerversammlung findet in der Ortsgemein- k Simmern am
Montag, 14. Dezember 1987 um 20.00 Uhr b Hotel Waldhof statt, igttordnung:
Bericht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich
Bericht des I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde über Maßname der Verbandsgemeinde (u.a. auch über die Inbetriebnahme der zentralen Kläranlage).
Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger Ule Bürger und Einwohner sind herzlich zur Thilo ahme an der irgerVersammlung eingeladen. nem/Monabaur, 30.11.1987
ttsgemeinde Simmern Verbandsgemeinde Montabaur neider, Ortsbürgermeister Dr.Possel-Dölken, Bürgerm.
Nikolaufeier am Sonntag, dem 6.12.1987
St, Nikolaus kommt in diesem Jahr zu den Simmemer Kindern l Sonntag, dem 06.12.1987, 17.00 Uhr in die St. Rochus- tha Alle Kinder bis einschL 4. Schuljahr sowie die Eltern und ^gehörigen sind herzlich eingeladen.
estaltet wird die Feier durch die Pfadfinder unter Mitwirkung
* Ortsvereine Kirchenchor St. Rochus und Musikverein 1930. Ule Kinder erhalten vom Nikolaus eine Tüte überreicht.
ir, Ortsbürgermeister
Benutzungsordnung
'Ortsgemeinderat von Simmern hat in seiner Sitzung vom [11.1987 nachfolgendaufgeführte Benutzungsordnung für das * "Sieben bom« beschlossen:
Benutzungsordnung
Mas Dorfgemeinschaftahaus (Haus Siebenborn) der Ortsge- 'ade S imm ern
. Allgemeines
[IDas Haus wird von der Ortsgemeinde unterhalten. Soweit es % von der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es in erster Li- Men Vereinen und Bürgern von Simmern für kulturelle,
gesellige oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung.
(2) Die Benutzungsordnung und der Benutzungspflan sind ein- zuhalten.
§2
Art und Umfang der Benutzung
(1) Die Benutzung des Hauses ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie wird durch eine schriftliche Mitteilung, in der der Benutzungszweck und die -zeit festgelegt sind, gestattet und setzt außerdem den Abschluß eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung und sonstige weitere Verpflichtungen als Vertragsbestandteile anerkannt werden.
(2) Auch ohne einen schriftlichen Vertragerkennen die Benutzer mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses diese Be- nutzungsordnungund die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattungzurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Hauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
(4) Benutzer, die wiederholt einen imsachgemäßen Gebrauch von dem Haus gemacht und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen haben, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Haus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3 - 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtungen aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl Einnahmeausfall
§3
Hausrecht
Das Hausrecht im Haus wird für die Ortsgemeinde durch die von ihr Beauftragten ausgeübt; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
Umfang der Benutzung
(1) Die Benutzung des Hauses wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 6)..
(2) Für sportliche Zwecke darf das Haus zu den im Benutzerplan festgelegten Zeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 10 Benutzer anwesend sind.
Ballspiele sind mit Ausnahme von Tischtennis nicht erlaubt.
(3) Ein Abtreten bereits zugeteilter Benutzungszeiten durch den Berechtigten an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.
§5
Benutzungsplan
(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung durch Vereine etc zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet.
Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf undmöglicheneue Anträge von Interessenten von Zeit zu Zeit überprüft, deshalb wird die Erlaubnis mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eingeschränkt. Veranstaltungen der Orts vereine haben Vorrang gegenüber privaten Veranstaltungen, wenn diese ein halbes J ahr im voraus angemeldet wurden.
§6
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand des Benutzungsvertrages sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.
(2) Die Benutzer müssen das Haus und alle seine Einrichtungen pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzungdie gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden.
Die Benutzer müssen dazu beitrgen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Hauses so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Die Benutzung setzt die Bestellung eines Verantwortlichen voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen das Haus gleichzeitig, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.
(4) Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der ortsgemeinde oder ihrem Beauftragten zu melden.

