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(jj e Einberufung und die Thgesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

^beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die-

* öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich-

* ' : Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün- L'können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltimg, ^ad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht Ofden ist.

«tsgemeinde Neuhäusel jlHünunerich, Ortsbürgermeister

Simmern

öffentliche Bekanntmachung

die Änderung der Rechtslage betreffend alle vor dem Jjj 987 bekanntgemachten Bebauungspläne und sonstigen (ädtebaulichen Satzungen nach dem Bundesbaugesetz sowie 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete Pläne und ^ tigän baurechtlichen Vorschriften nach früherem Recht der rtsgemeinde Simmern. ,

j 244 Abs. 2 des Baugesetzbuches (Bundesgesetzblatt 3 1. S. 2263 ff.) sind Mängel der Abwägung aller vor dem I.Ü987 bekanntgemachten Bebauungspläne und sonstigen Kitebaulichen Satzungen nach dem Bundesbaugesetz sowie a § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Pläne und jostige baurechtliche Vorschriften nach früherem Recht unbe­glich, wenn die Mängel nicht innerhalb von 7 Jahren nach 1 1.7.1987, dh. bis zum 30.6.1994, schriftlich gegenüber der rtsgemeinde geltend gemacht werden. t Sachverhalt, der den M angel begründen soll, ist darzulegen, nem, 25.11.1987 neider, Ortsbürgermeister

Bürgerversammlung in Simmern öffentliche Bekanntmachung

o. §§ 16 und 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung von iland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (BS 2020-1) jährlich uberufende Bürgerversammlung findet in der Ortsgemein- k Simmern am

Montag, 14. Dezember 1987 um 20.00 Uhr b Hotel Waldhof statt, igttordnung:

Bericht des Ortsbürgermeisters über aktuelle Fragen aus dem örtlichen Bereich

Bericht des I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde über Maßname der Verbandsgemeinde (u.a. auch über die Inbe­triebnahme der zentralen Kläranlage).

Diskussion und Beantwortung von Fragen der Bürger Ule Bürger und Einwohner sind herzlich zur Thilo ahme an der irgerVersammlung eingeladen. nem/Monabaur, 30.11.1987

ttsgemeinde Simmern Verbandsgemeinde Montabaur neider, Ortsbürgermeister Dr.Possel-Dölken, Bürgerm.

Nikolaufeier am Sonntag, dem 6.12.1987

St, Nikolaus kommt in diesem Jahr zu den Simmemer Kindern l Sonntag, dem 06.12.1987, 17.00 Uhr in die St. Rochus- tha Alle Kinder bis einschL 4. Schuljahr sowie die Eltern und ^gehörigen sind herzlich eingeladen.

estaltet wird die Feier durch die Pfadfinder unter Mitwirkung

* Ortsvereine Kirchenchor St. Rochus und Musikverein 1930. Ule Kinder erhalten vom Nikolaus eine Tüte überreicht.

ir, Ortsbürgermeister

Benutzungsordnung

'Ortsgemeinderat von Simmern hat in seiner Sitzung vom [11.1987 nachfolgendaufgeführte Benutzungsordnung für das * "Sieben bom« beschlossen:

Benutzungsordnung

Mas Dorfgemeinschaftahaus (Haus Siebenborn) der Ortsge- 'ade S imm ern

. Allgemeines

[IDas Haus wird von der Ortsgemeinde unterhalten. Soweit es % von der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es in erster Li- Men Vereinen und Bürgern von Simmern für kulturelle,

gesellige oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung.

(2) Die Benutzungsordnung und der Benutzungspflan sind ein- zuhalten.

§2

Art und Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung des Hauses ist bei der Ortsgemeinde zu bean­tragen. Sie wird durch eine schriftliche Mitteilung, in der der Be­nutzungszweck und die -zeit festgelegt sind, gestattet und setzt außerdem den Abschluß eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung und sonstige weitere Verpflich­tungen als Vertragsbestandteile anerkannt werden.

(2) Auch ohne einen schriftlichen Vertragerkennen die Benutzer mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses diese Be- nutzungsordnungund die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattungzurückgenommen oder eingeschränkt wer­den; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Hauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benut­zungsordnung.

(4) Benutzer, die wiederholt einen imsachgemäßen Gebrauch von dem Haus gemacht und gegen die Benutzungsordnung er­heblich verstoßen haben, werden von der Benutzung ausge­schlossen.

(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Haus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3 - 6 lösen keine Entschädigungsverpflichtungen aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl Einnahmeausfall

§3

Hausrecht

Das Hausrecht im Haus wird für die Ortsgemeinde durch die von ihr Beauftragten ausgeübt; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung des Hauses wird von der Ortsgemeinde in ei­nem Benutzerplan geregelt (§ 6)..

(2) Für sportliche Zwecke darf das Haus zu den im Benutzerplan festgelegten Zeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 10 Benutzer anwesend sind.

Ballspiele sind mit Ausnahme von Tischtennis nicht erlaubt.

(3) Ein Abtreten bereits zugeteilter Benutzungszeiten durch den Berechtigten an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsge­meinde zulässig.

§5

Benutzungsplan

(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem ne­ben dem Eigenbedarf die Benutzung durch Vereine etc zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes ver­pflichtet.

Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benut­zerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ih­ren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zu­sätzlichen Eigenbedarf undmöglicheneue Anträge von Interes­senten von Zeit zu Zeit überprüft, deshalb wird die Erlaubnis mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eingeschränkt. Veranstaltungen der Orts vereine haben Vorrang gegenüber pri­vaten Veranstaltungen, wenn diese ein halbes J ahr im voraus an­gemeldet wurden.

§6

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand des Be­nutzungsvertrages sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.

(2) Die Benutzer müssen das Haus und alle seine Einrichtungen pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzungdie gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden.

Die Benutzer müssen dazu beitrgen, daß die Kosten für die Un­terhaltung und den Betrieb des Hauses so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Die Benutzung setzt die Bestellung eines Verantwortlichen voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen das Haus gleichzeitig, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierig­keiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.

(4) Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der ortsgemeinde oder ihrem Beauftragten zu melden.