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Montabaur

Seite 16

Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an­dere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erachließungaa nla ge an gren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge­schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.

Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandee

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsauf wand wird nach Ab­zug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstückenach den Grundstücksflächen verteilt.

Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2).

Den Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund­stücke in Kernge bieten, Gewerbegebieten und Industriegebie­ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächein ver­teilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3).

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoß­fläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er­schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je­weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufein anderstoßende Erschließungsanla­gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab­satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsäc Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verke_ gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege)'sa melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt,' w& die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken F.ip^ erworben hat und die Erschließungsanlagen die nacW^ ^j Merkmale aufweisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tber-, Beton- oder ähnli -1 che Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn s eine Abgrenzung gegen die Fahrbalm und gegeneinander s. eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder t ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die ( meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwagen i Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege i tet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig her gestellt, wenn die dafür \ gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch i sind.

§ 8a

Iminiiiii lnniäfhii tojinlug An

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerk von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen sch Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immiasionsechufj gesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall j gelt.

§9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner« fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstücks,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragaf^ higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindean­teils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermines,

5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf j dem Grundstück ruht und

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldnerd auf hinweisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stund Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.

Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen dieZaj lung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für d Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre

§10

Vorausleistungen

(1) Im Fall des § 133 Absatz 3 BauGB können Vorausleiati bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages ^ hoben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 1 mäß.

§11

Ablösung des Erschließ ungsbei trag es Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Absatz 3 Satz 2 BauGj bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehen» Beitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§12

InkrafttreteniAußerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft t Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Er ^ ßungsbeiträgen vom 12.7.1983 außer Kraft.

Neuhäusel, den 24.11.1987 (S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-PM GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wird auf «I

Eine Verletzung der Bestimmungen über a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 A# 1 GemO) und