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Nr. 49/87
ubaur
_ ade geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der
If^el begründen soll, ist darzulegen.
1,1 „den 30.11.1987 jich, Ortsbürgermeister
Neuhäusel
öffentliche Bekanntmachung Satzung
[^gemeinde Neuhäusel Uber die Erhebung von Beiträgen Le erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Er- lOuDgsbeiträge) vom 24.11.1987.
K^oeinderat hat in seiner Sitzung am 22.10.1987 im Rah- Edes § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. loifS (BGBl. I. S. 2263) LV.m. § 24 der Gemeindeordnung für Land-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, §020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit beltgemacht wird:
Erhebung des Erschließungsbeitrages L Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands ichließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungs- a nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§127 ff.) (dieser Satzung.
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes jeitragsfähig ist der Erschließungsaufwand Ifürdie zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wels und Plätze
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich Standspuren, Radwege, Gehwege Schutz* * und Randstreifen) von
[Wochenendhausgebieten
[Campingplatzgebieten 7,0 m
[Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m
Ibei einseitiger Bebaubarkeit 8,6 m
[Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
[lUgemeinen Wohngebieten, besonderen [Wohngebieten, Mischgebieten,
[ferienhausgebieten
|aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,6 m
|bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,6 m
fcc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m
Kemgebieten, Gewerbegebieten und
[ sonstigen Sondergebieten im Sinne des
$11 der Baimutzungsverordnung
[aal mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m
jec) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 26,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl Uber 2,0 27,0 m
[Industriegebieten
t einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
I bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 26,0 m
I <*) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
»ließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedli-
* Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflä- bozahl gelten die Regelungen des § 6 (3) entsprechend, pir die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen pründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsplagen innerhalb der B augebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege;) 8127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 6,0 m
wdie nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 P)Nr. 3 BauGB) 27,0 m
pr Parkflächen,
j*)die Bestandteile der Verkehrs anlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m pl soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet sich nach § 6 (3) ergebenden Geschoßflächen.
6. Für Grünanlagen,
a) dieBestandteilederVerkehrsanlagenimSinne vonNr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrs anlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 (2).
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nra. 2 bis Nr. 6 gehören insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, 8. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordsteine 6. die Radwege,
6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz-und Stützmauern und
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tfeile der Fahrh ahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landesoder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.
(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnahme desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Aba 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend,
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
§S
Abrechnungsgebiet, Grundstttcksflächen und Geschoßflächen
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Bei der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außerhalb des Baulandes hegen. Als Bauland gilt, wenn ein

