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Nr. 47/87

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ügßunggänlage oder eine Erschließungseinheit abgerech- .obilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das dinungsgebiet.

j der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die J 9 tücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer- ä Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau- nnlaD nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als Kjuliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, r ,j Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren- 31 die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe i, on höchstens 50 m,

,j Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu enzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder j anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die jläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund- yicksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m. ilien, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich ^werblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 jjJr, 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

|Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich Utk Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß- iienzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen ^Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der reife im Sinne des § 33 BauGB.

I^Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter riicksichtigung der in'näherer Umgebung vorhandenen Ge- loßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die jchoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. lüiZeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein- ifeGrundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist fee zugrunde zu legen.

^Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige tiung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung inintergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die fc Grundstücksfläche angesetzt.

§6

Erteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes jDernach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnach Ab- fcdes Anteils der Gemeinde (§4) auf die Grundstückenach den mdstücksflächen verteilt.

irdie Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2). d Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund* Scke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebie- r20v,H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

i im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche fr sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf- nd abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver-

die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3). Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, (erbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoß- :te hinzugerechnet.

Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­lagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er- ießungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei- hließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei- nlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § Absatz 1 BauGB vorliegen.

Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich th Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je- isnurmit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die ih mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanla- srschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab- 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen feilt.

} gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu- «gebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt. §7

Kostenspaltung

pschließungsbeitrag k ann für j® Grunderwerb, i® Freilegung,

^Fahrbahn,

Radwege,

.^Gehwege, i& Parkflächen,

e Grünanlagen,

Beleuchtungsanlagen, r Retwässerungsanlagen

dert und imabhängig von <hr vorstehenden Reihenfolge

erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanla­gen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sam­melstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tfeer-, Beton- oder ähnli­che Decke neuzeitlicher Bauart,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbalm und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Ge­meinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzich­tet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor­gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.

§ 8a

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz­gesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall gere­gelt.

§9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner ent­fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstücks,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfä­higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindean­teils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermins,

6. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und 6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar­auf hin weisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen k ann .

Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zah­lung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungster min für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§10

Vorausleistungen

(1) Im Fall des § 133 Absatz 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages er­hoben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinnge­mäß.

§H

Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Betrag einer Ablösungnach § 133 Absatz 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§12

Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen vom 20. 07. 1983 außer Kraft.

Horbach, den 10. Nov. 1987 (S.) Noll, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über