Montabaur
Seite 14
BUCHFINKENLAND
Horbach
Fundsache
Vor dem Friedhof wurde eine Geldbörse mit Inhalt gefunden. Gegen entsprechenden Eigentumsnachweis kann diese beim Bürgermeister abgeholt werden.
Noll, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung Satzung
der Ortsgemeinde Horbach Uber die Erhebung von Beitrügen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 10. November 1987.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 8.10.1987 im Rahmen des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I. S. 2263) LV. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) und dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der Standspuren, Radwege, Gehwege Schutz- und Randstreifen) von
a) Wochenendhausgebieten
Campingplatzgebieten 7,0 m
b) Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,6 m
c) Dorf gebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,
Ferienhausgebieten
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,6 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,6m
cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m
d) Kemgebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungsverordnung
aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m
bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 26,0 m
dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 25,0 m
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 (3) entsprechend.
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün
den mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege;) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 5,0 m
3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen (§127
(2) Nr. 3 BauGB) 27,0 m
_Nr. 47
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von N
Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 n/ 1
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 ge nan Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen G Sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließ notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im AbrechnunesoJ
sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen. ™
5. für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne vonNr l Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genan, Verkehrsanlagen sind, aber nach städteb aulich en Gr Sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Ersch! notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnung liegenden Grundstücksflächen nach § 5 (2).
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. fi hören insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen I
2. die Freilegung der Flächen für die ErschließungsanlagJ
3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlichdesl terbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwend Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbon
5. die Radwege,
6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließung gen,
9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen, 1i
10. die Herstellung von Böschungen, Schutz-und Stützmaij
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche En ßungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der] der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Fli Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die] Tfeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Lano oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der ans den freien Strecken dieser Straße hinausgehen.
(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wende so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstn den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, r destens aber um 8 m.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwand
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Au me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Ab] Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend,
2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsai gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festg legt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für diel zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann] weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen En ' ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließu anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlag für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden]] Schließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließu aufwandes.
Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließu aufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den a aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sichl Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Bety
§ 5
Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen (1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Gn« stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitte!
V

