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Montabaur

Seite 10

Nr.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, daß mit der Fertigstellung

der Leichenhalle innerhalb des Zuwegungsbereiches zur Halle ein größerer Abfallcontainer auf gestellt wird, so daß künftig das vor einigen Jahren eingeführte Mülleimersystem entfällt. Nach der Aufstellung des Containers sollen alle auf dem Friedhof an­fallenden Abfälle in den Container gegeben werden. Damit löst sich auch die zwischen den Friedhofsbenutzem strittige Frage über die notwendige Zahl der Mülleimer sowie deren Standort.

TYagen auch Sie bitte durch Inanspruchnahme dieser Möglich­keiten zur Abfalbeseitigung zu der Sauberhaltung des Fried­hofs und dem Umweltschutz bei. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Friedhofsverwaltung -

Stadt Montabaur öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Stadt Montabaur über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschlie­ßungsbeiträge) vom 9. November 1987.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.10.1987 im Rahmen des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I. S. 2263) LV. mit § 24 der Gemeindeordnungfür Rhld.Pf. vom 14. Dez. 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26.07.1977 (GVB1. S. 251) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbei­träge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) und dieser Satzung.

§2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We­ge und Plätze in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, einschließlich der Standspuren, Radwege, Gehwege Schutz- und Randstreifen) von

a) Wochenendhausgebieten

Campingplatzgebieten 7,0 m

b) Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 8,6 m

c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,

Ferienhausgebieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m

d) Kemgebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Baunutzungs Verordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 bis 2,0 25,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m

e) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m

bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 25,0 m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedli­cher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflä­chenzahl gelten die Regelungen des § 5 (3) entsprechend.

2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün­

den mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 5,0 m

3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127

(2) Nr. 3 BauGB) 27,0 m

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlage im Sinne von N Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von sJ'

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 3 ge nari Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen G Sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließ 1 notwendig sind, bis zu 16 v.H. der im Abrechnun«»!!

sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoßflächen.

6. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrs anlagen im Sinne von Nr n 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 nt, ' *

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Gru Sätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließ,, notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnung liegenden Grundstücksflächen nach § 5 (2).

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nr. 2bisNr gehören insbesondere che Kosten für

1 . den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlam,

3. die Herstellung des Straßenkörpers e inachliBflljch j^j terbaues, der Befestigungder Oberfläche sowienotwend Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbonktt 6. die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließung gen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz-und Stützmaua und

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche En Dungs anlagen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der vt der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen ii Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, diefi Tfeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Land oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der ans den freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeh so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaßefi den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, n destens aber um 8 m.

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandtaj

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Aua me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Aba Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der 1 Schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge­bend,

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließu gen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die im J ahr durchgeführten Bau-| maßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung feetge-j legt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die e zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann alj weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen ~ ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließu: anlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, 4 für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (T Schließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Ersch" aufwandes.

Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Ersch aufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, di* aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sicbö Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Bet"

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen (1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Gn stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt«