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Nr. 46/87
jeflungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech- bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage ilossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. o e i der Ermittlung der Grundstücksflächen bleiben die Jndstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die äußerndes Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau- ‘ |an nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als {bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
U Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren- ^ die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m,
bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu -onzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder jji anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die flache von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund- itücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 60 m.
n, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich j gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 dNr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.
Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich jb Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß-
_ Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen
{Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der [eife im Sinne des § 33 BauGB.
j 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter ücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge- i zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die hoßflachenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6. limZeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das ein- leGrundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist e zugrunde zu legen.
jGrundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige fang festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung [untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die ibe Grundstücksfläche angesetzt.
§6
Erteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes [Darnach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnach Ab- pes Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den mdstilcksflächen verteilt.
(! die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 6 (2). i Grundstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund- :ke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebie- jjüöv.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.
Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche isonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf- hd abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver-
r
[die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3). pGeschoßflächen werden für Grundstücke in Kemgebieten, krbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoßte hinzugerechnet.
[Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erschließungs- ken (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er- pßungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei- düießungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei- Nagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § [Absatz 1 BauGB vorliegen.
[Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich i Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je- wur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die pmehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanla- |9schlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab-
Tjoder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen
»ilt.
HJjBt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu- iBbieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.
§7
Kastenspaltung ßungsbeitrag kann für »Grunderwerb,
'‘Beilegung,
Fahrbahn,
^Grünanl,
agen,
Entwässerungsanlagen f ertun d unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge
erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart auf weisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünanlagen oder gärtnerisch angelegt sind.
§8a
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§9
Beitragsbescheid
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstücks,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermins,
5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hin weisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.
Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine imbillige Härte wäre.
§10
Vorausleistungen
(1) Im Fall des § 133 Absatz 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngemäß.
§11
Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Absatz 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22.07.1983 außer Kraft.
Montabaur, den 9. Nov. 1987
(S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1, wini auf folgendes hin gewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über

