'oibauungsplaö/'änderungs und -erweiterungsunterlagen * \ bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.B au- Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 6430 Montabaur \ n d der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags reitags von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie jtags von 7-30 -12.46 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann hen werden.
gookann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der iu0 g 9 planänderung/-erweiterung Auskunft verlangen, ger Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Eürddarauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. I, i und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- w ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines 9S eit dieser Bekanntmacinmg schriftlich gegenüber der hde geltend gemacht worden ist.
r Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie
_halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung
■über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
E Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- triften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist „iilegen.
Ldie Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 [iGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan an Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit fdas Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche rdhingewiesen.
3 BauGB (Auszug): jEntschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- Lvenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- feangetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dato herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung gütlich bei dem Entschädigungspflichtigan beantragt.
. 4 BauGB:
t Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb Idrei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in I Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten d, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
|lAI».6Gememdeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus-
»Verletzung der Bestimmungen über [tochließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und «Einberufung und die Thgesordung von Sitzungen des Ge-
fcderates (§ 34)
mbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der btlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter leichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung mden können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel- id gemacht worden ist.
iBebauungsplanänderung/und -erweiterunghat zum Inhalt: j Der Geltungsbereich wird in nördlicher Richtung um die (Flurstücke 717/2,2284/1 und 2286/1 (Flur 7) erweitert. Die- I ser Bereich wird überwiegend als private Grünfläche mit ei- [nem Pflanzgebot ausgewiesen.
Die an der westlichen Grenze des Geltungsbereiches ausge- viesene private Grünfläche wird von 10 m auf 5 m und die privaten Grünstreifen an der östlichen und südlichen Geltagsbereichsgrenze von 6 m auf 3 m reduziert.
Der an der nördlichen Seite der früheren G eitungsbereichs- irenze gelegene Grünstreifen entfällt.
p Auderungs-/ und Erweiterungsbereich ist aus der rechts P abgedruckten Skizze ersichtlich, ftaaur, 6.11.1987
•Dölken, Bürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
uung von Verkehrsflachen im Bereich dee Wohnweges Par- 1*14/18 in Montabaur
f® § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für riand-Pfalz -LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden §!>chfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) ge- Y<nm Beschluß des Stadtrates Montabaur vom 29.10.1987 [glichen Verkehr gewidmet.
" ’ verlaufend von bis
^gParz.M/lS Kurfürst-Dietrich-Straße-
Elgendorfer Straße
■ & der Verkehrsübergabe gilt der 1.1.1987.
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Nr. 46/87
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RechtobehelfBbelehnmg:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt), Konrad-Adenauer-Platz 8,6430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
6430 Montabaur, 4. November 1987 Stadt Montabaur (Siegel) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Bonner Straße in Montabaur-Horressen.
Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) gemäß dem Beschluß des Stadtrates Montabaur vom 29.10.1987 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Bezeichnung verlaufend von bis
Banner Straße (Abschnitt)
Im Wiesengrund bis Ende Parz. 178 + 228
Als 1hg der Verkehrsübergabe gilt der 16.10.1987.
Rechts behelfsbelehrüng:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt), Konrad-Adenauer-Platz 8,6430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
6430 Montabaur, 4. November 1987 Stadt Montabaur (Siegel) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister
Friedhof Montabaur-Elgendorf
An die Besucher des Elgendorfer Friedhofs richten wir die herzliche Bitte, künftig Abfälle nicht mehr auf den ehemaligen Abfallplatz hinter der Hecke zu bringen, sondern nur noch ausschließlich in die Mülleimer zu werfen.
Der seit vielen J ähren genutzte Abfallplatz wurde zwischenzeitlich im Rahmen der Anlegung der gärtnerischen Anlagen der neuen Leichenhalle geräumt und kann künftig nicht mehr mit einem Fahrzeug angefahren werden, so daß eine geordnete Abfallbeseitigung auf diesem Platz nicht mehr möglich ist.
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