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'oibauungsplaö/'änderungs und -erweiterungsunterlagen * \ bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.B au- Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 6430 Montabaur \ n d der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags reitags von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie jtags von 7-30 -12.46 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann hen werden.

gookann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der iu0 g 9 planänderung/-erweiterung Auskunft verlangen, ger Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Eürddarauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. I, i und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- w ten dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines 9S eit dieser Bekanntmacinmg schriftlich gegenüber der hde geltend gemacht worden ist.

r Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie

_halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung

■über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

E Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form- triften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist „iilegen.

Ldie Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 [iGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan an Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit fdas Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche rdhingewiesen.

3 BauGB (Auszug): jEntschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan- Lvenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- feangetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­to herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung gütlich bei dem Entschädigungspflichtigan beantragt.

. 4 BauGB:

t Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb Idrei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in I Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten d, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

|lAI».6Gememdeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus-

»Verletzung der Bestimmungen über [tochließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und «Einberufung und die Thgesordung von Sitzungen des Ge-

fcderates (§ 34)

mbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der btlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter leichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung mden können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel- id gemacht worden ist.

iBebauungsplanänderung/und -erweiterunghat zum Inhalt: j Der Geltungsbereich wird in nördlicher Richtung um die (Flurstücke 717/2,2284/1 und 2286/1 (Flur 7) erweitert. Die- I ser Bereich wird überwiegend als private Grünfläche mit ei- [nem Pflanzgebot ausgewiesen.

Die an der westlichen Grenze des Geltungsbereiches ausge- viesene private Grünfläche wird von 10 m auf 5 m und die privaten Grünstreifen an der östlichen und südlichen Gel­tagsbereichsgrenze von 6 m auf 3 m reduziert.

Der an der nördlichen Seite der früheren G eitungsbereichs- irenze gelegene Grünstreifen entfällt.

p Auderungs-/ und Erweiterungsbereich ist aus der rechts P abgedruckten Skizze ersichtlich, ftaaur, 6.11.1987

•Dölken, Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

uung von Verkehrsflachen im Bereich dee Wohnweges Par- 1*14/18 in Montabaur

f® § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für riand-Pfalz -LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden §!>chfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) ge- Y<nm Beschluß des Stadtrates Montabaur vom 29.10.1987 [glichen Verkehr gewidmet.

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^gParz.M/lS Kurfürst-Dietrich-Straße-

Elgendorfer Straße

■ & der Verkehrsübergabe gilt der 1.1.1987.

Seite 9

Nr. 46/87

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RechtobehelfBbelehnmg:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt), Konrad-Adenauer-Platz 8,6430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

6430 Montabaur, 4. November 1987 Stadt Montabaur (Siegel) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Widmung von Verkehrsflächen im Bereich der Bonner Straße in Montabaur-Horressen.

Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz -LStrG - in der Fassung vom 1.8.1977 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) ge­mäß dem Beschluß des Stadtrates Montabaur vom 29.10.1987 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Bezeichnung verlaufend von bis

Banner Straße (Abschnitt)

Im Wiesengrund bis Ende Parz. 178 + 228

Als 1hg der Verkehrsübergabe gilt der 16.10.1987.

Rechts behelfsbelehrüng:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Bauamt), Konrad-Adenauer-Platz 8,6430 Montabaur, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

6430 Montabaur, 4. November 1987 Stadt Montabaur (Siegel) Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

Friedhof Montabaur-Elgendorf

An die Besucher des Elgendorfer Friedhofs richten wir die herz­liche Bitte, künftig Abfälle nicht mehr auf den ehemaligen Ab­fallplatz hinter der Hecke zu bringen, sondern nur noch aus­schließlich in die Mülleimer zu werfen.

Der seit vielen J ähren genutzte Abfallplatz wurde zwischenzeit­lich im Rahmen der Anlegung der gärtnerischen Anlagen der neuen Leichenhalle geräumt und kann künftig nicht mehr mit ei­nem Fahrzeug angefahren werden, so daß eine geordnete Abfall­beseitigung auf diesem Platz nicht mehr möglich ist.

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