Montabaur
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Nr.
§8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Grundstücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tber-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, soweit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Gehwege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünanlagen oder gärtnerisch angelegt sind.
§8a
ImmiBg innskrhiit zanlag en
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§9
Beitragsbescheid
(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der Beitragsbescheid enthält
1. den Namen des Beitragsschuldners,
2. die Bezeichnung des Grundstücks,
3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindeanteils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 6 und 6),
4. die Festsetzung des Zahlungstermines,
6. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und 6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner darauf hin weisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann.
Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zahlung des Beitrags zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine imbillige Härte wäre.
§10
Vorausleistungen
(1) Im Faß des § 133 Absatz 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinngemäß.
§H
Ablösung des Erschließungsbeiträges Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Absatz 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. Sept. 1983 außer Kraft.
Eitelborn, den 20. Okt. 1987 Hümmerich, Ortsbürgermeister
Hinweis
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, wird auf Folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs.
1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen
des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nart, öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich ' Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverleb 1 begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindewm! tung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur ooitTT macht worden ist.
Ortsgemeinde Eitelborn (S.) Hümmerich, Ortsbürgermeister
Jugendliche treiben ihr Unwesen und sind sich der Gefahren und folgen offenbar nich bewußt
Jugendliche, zum Tbil noch im Kindesalter, beweisen wieder« mal ihren Mut, indem sie vor Sachbeschädigungen, gef^h Handlungen usw. nicht zurückschrecken.
Die Untaten gipfeln nicht nur darin, daß Gegenständ^ Sh eher und Pflanzen zerstört und beschädigt, bzw. entwendet« den, sondern neuerdings auch mit Benzin gefüllte Flaschen i die Straßenfahrbahnen geworfen und angezündet werden. Diesem Unwesen kann und muß nur mit polize ilich^ M a men begegnet werden.
Neben meiner Bitte an alle Eltern, im Rahmen ihrer Aufsä pflicht auf ihre Kinder einzuwirken, diesen Unfug zu unh. sen, bedanke ich mich schon jetzt bei unserer Bevölkerung) nähere Hinweise, die mir zu diesem Sachverhalt gegeben i den.
Hümmerich, Ortsbürgermeister
Kadenbach Einladung zu einer Anliegervereammlungl
Am Donnerstag, 6. November 1987, 20.00 Uhr, findet in Gaststätte »Zum Westerwald« eine Anliegerversammlung] Erörterung folgender Angelegenheiten statt:
1. Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereit! südlich der Limesstraße
2. Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« hier: Audi rungen im Bereich der Straße »In der Au«
3. Ausbau der Gartenstraße Interessierte und von den v.g. Maßnahmen betroffene Ein ner der Gemeinde sind zur Tbilnahme an der Versammlung!» lieh ein geladen.
Karbach, Ort sbürgermeister
Neuhäusel
Bericht Uber die Sitzung des Ortsgemeinderates Neuhäusel vom 22.10.19
Unter dem Vorsitz des I. Ortsbeigeordneten Hans Klein- bürgermeister Hümmerich war wegen Erkrankung an d« nähme zu dieser Sitzung gehindert- hatte der Ortsgemeindi über ein umfangreiches Programm zu entscheiden.
In öffentlicher Sitzung wurden u.a. folgende Beschlüsse grfaj
Erlaß einer neuen Erschließungsbeitragssatzung zugeeti Ergänzend zu den schriftlich vorgelegten Unterlagen erhieltj Ort sgemeinderat durch mündlichen Sachvortrag des Mitra ters der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Ha Jung, Kenntnis von den Gründen, die den Erlaß einerneuffll Schließungsbeitragssatzung erfordern, Herr Jung führte! zur D arlegung der Sach- und Rechtslage aus, daß ein neuesBJ gesetzbuch am 1.7.1987 in Kraft getreten ist und Anden zum früheren Bundesbaugesetz eine Anpassung der En ßungsbeitragssatzung erforderlich machen. Aus Gründet Übersichtlichkeit wurde empfohlen, statt einer Änderungen zung eine neu überarbeitete Erschließungsbeitragssatzungl beschließen. Dieser Argumentation folgend stimmte der wf gemeinderat dem vargelegten Satzungsentwurf einstimmig J 1 Enthaltung zu.
Der Inhalt dieser neuen Erschließungsbeitragssatzung'' nach Vorlage bei Kreisverwaltung sowie Ausfertigung® den Ortsbürgermeister in einer der nächsten Ausgaben des i chenblattes durch öffentliche Bekanntmachung zur Ken®l gegeben.
Abschluß eines verwaltungsrech tlichen Vertrages mit der) bandsgemeinde Montabaur zugestimmt.
Dem Ortsgemeinderat wurde mitgeteilt, daß die Ver.-
meinde Montabaur den Abschluß eines verwaltungsrechtu Vertrages mit allen zur Verbandsgemeinde Montabaur

