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Nr. 44/87

§ 6 (3) ergebenden Geschoßflächen.

rar Grünanl^g® 11

il »Bestandteile der ^Verkehrsanlagen imSinne vonNr. 1 bis t ind bis zu eh 1 ® 1- zusätzlichen Breite von 4 m, liieit Sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Verkehrs anlagen sind, aber nach städtebaulichen Grand­en innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet hegenden Grundstücksflächen nach § 5 (2).

dem Erschließungsaufwand nach Absatz 1 Nrn. 2 bis Nr. jren insbesondere die Kosten für:

,n Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen, e Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, i Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Un- rbaues, der Befestigungder Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

i die Rinnen und die Randsteine sowie die Rasenbordsteine 9 Radwege,

e Geh-, Fuß- und Wohnwege, e Beleuchtungseinrichtungen,

b Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanla-

ffiU,

Iden Anschluß an andere Erschließungsanlagen, i dieHeratellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern

d

i Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie- ngsanlagen.

jberErschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von ) aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im jitpunkt der Bereitstellung.

|Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Jeder Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- 3 Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließen- n Strecke dieser Straße hinausgehen, t eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, [wgrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für IBereichdes Wendehammers auf das Anderthalbfache, min­

us aber um 8 m.

§3

littlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandee [Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah- desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 [8| wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

[Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er- Wungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

[für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur [Straßenleitung sind die tatsächlichen Kosten maßge-

i zur Entwässerung der Erschließungsanla- lp erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm [entwässerter Fläche für die im Jahr durchgeführten Bau- Imaßnahmen in der jeweiligen Haushaltssatzung festge­legt.

[Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein- pe Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab- iend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie- jsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungs­topermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Er- le&ungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde

. p beitragsfähigen Erschließungsaufwand [uemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungs- Bandes.

alt die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungs- i andes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich j öat zi ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der eanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§3

Abrechnungsgebiet, GrundstUcksflächen und Geschoßflächen e aner Erschließungsanlage erschlossenen Grund- ® büden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer ®ßungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerech- bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bssenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

^Ermittlung der Gnmdstücksflächen bleiben die tucke und Grundstücksteile außer Ansatz, die außer

halb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Bebau­ungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, dieFläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grund­stücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die Uber die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoß­flächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Regelungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche unter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhandenen Ge­schoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,6. Ist im Zeitpunkt der Entstehungder Beitragspflicht für das ein­zelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.

Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wirdnach Ab- zugdes Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt.

Für die Ermittlung dar Gnmdstücksflächen gilt § 6 (2).

Den Gnmdstücksflächen nach Satz 1 werden für die Grund­stücke in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebie­ten 20 v.H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschließungsauf­wand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoßflächen ver­teilt.

Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 5 (3).

Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v.H. der Geschoß­fläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufein anderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Er­schließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für bei­de Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch bei­de Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten je­weils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßöide Erschließungsanla­gen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach Ab­satz 1 oder Absatz 2 durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und Indu­striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

6. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.