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Montabaur

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Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfälligen Erschlie­ßungsaufwandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag über­schreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, Grundstücksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wirdein Abschnittei- ner Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit ab­gerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschlie­ßungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

(2) Bei der Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die Grundstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die au­ßerhalb des Baulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Be­bauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an­dere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren­zen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

2. bei Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage lie­genden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

Flächen, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich oder gewerblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 und Nr. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

(3) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Verfielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge- schoßflächenz ahL Für die Geschoßflächenzahi sind die Rege­lungen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im Falle der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

Im Falle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche un­ter Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhande­nen Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten er­gibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.

Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück eine größere Geschoßfläche zu gelas­sen, so ist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grund­stücksfläche angesetzt.

§6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücksflä­chen nach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebie- ten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Grundstücksflächen hinzugerechnet.

(2) Sofern im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauli­che oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschlie­ßungsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoß­flächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt § 6 (3). Den Geschoßflächen werden für Grundstückein Kem- gebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der Geschoßfläche hinzugerechnet.

(3) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungs­anlagen (Eckgnmdstücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vorausset­zungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1

oder Absatz 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur der Hälfte zugrunde gelegt. 11

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden dieL, nungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die ZahS Schließungsanlagen geteilt. mi

Dies gilt nicht in Kemgebieten, Gewerbegebieten und In striegebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt,

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkflächen,

7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen,

9. die Entwässerungsanlagen, gesondert und imabhängig von der vorstehenden Reiheuf­erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, denn j(j wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wegei Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlkl Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkd anlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wok ge), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hs stellt, wenn die Gemeinde an den erforderlichen Gru stücken Eigentum erworben hat und die Erschließung«! gen die nachstehenden Merkmale auf weisen.

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Iber-, Beton- o che Decke neuzeitlicher Bauart

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewk Straße.

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, i eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbe oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart auf weiset weit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wt wegen und Siedlungsstraßen auf die AnlegungerhöhteG wege verzichtet wird und diese in einfacher Form anga werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür! gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch jq legt sind.

§8a

ImmiBsionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellung male von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen» liehe Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-h sionsschutzgesetz werden durch ergänzende Satzung| Einzelfall geregelt.

§9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner | fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstücks,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beiü higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeindei

% (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermins, .,

5. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last aut^ Grundstück ruht und

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den BeitragsschuldnsJ auf hin weisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung düng, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen 1 solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus dene * lung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungst# 1 ®! den Beitragsschvddner eine unbillige Härte wäre.