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Nr. 42/87

a S 24 Abs- 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz 0-vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20-1, wird auf fol-

!esbiBg ew e9eil:

Verletzung der Bestimmungen über Aug 9 chlie ßun S 9 8 ründe Sonderinteresse (§ 22 Abs. GeniOlund

Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Lemeinderates (§ 34 GemO)

beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die- 1 lt |i ^h«n Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich- r Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, ^Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht i ist.

jOber 1987

, Ortsbürgermeister

Ortsgemeinde Niedererbach

Heilberscheid

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Heilberscheid

über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 5. Okt. 1987 Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 1. Sept. 1987 im men des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 2,1986 (BGBL IS. 2263) L V. m. § 24 der Gemeindeordnung jeinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS !)1), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt- acht wird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages i Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands ' Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschlie- agsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (127 ff) und dieser Satzung!

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes itragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We­ge und Plätze

bis zu einer Straßenbreite (Fahr­bahnen einschL der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von

a) Wochenendhausgebieten. 7,0 m

Campingplatzgebieten

b) Kleinsiedlungsgebieten. 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 8,6 m

c) Dorfgebieten, reinen Wohnge­bieten, allgemeinen Wohngebie­ten, besonderen Wohngebieten,

Mischgebieten, Ferienhausge­bieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 ... . 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 10,6 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 0,8 bis 1,0. 18,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 12,6 m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6. 20,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 .. 23,0 m

|d) Kemgebieten, Gewerbegebieten |ind sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Bebauungs- Verordnung

aa ) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0.... 20,0 m bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6. 23,0 m

mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,6 bis 2,0. 26,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 .. 27,0 m

1 Industriegebieten

aa ) mit einer Baumassenzahl bis 3,0. 23,0 m

bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0. 26,0 m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0. 27,0 m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unter­schiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite; für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 5 (3) ent­sprechend.

2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbarem Ver­kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) . 6,0 m

3. für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen

(5 127 (2) Nr. 3 BauGB). 27,0 m

4. für Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 6 m

b) soweit sienicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab­rechnungsgebiet sich nach § 6 (3) ergebenden Geschoß­flächen

6. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m

b) soweit sienicht Bestandteil der inNr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab­rechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach § 6 ( 2 )

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 ge­hören insbesondere die Kosten für

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanla­gen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine, sowie die Rasenbord­steine,

6. Die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsan­lagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz-und Stützmau- em

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen und

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Ibile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfa­che, mindestens aber um 8 m.

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsauf wand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässerungseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 ) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßen­leitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwäs­serter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnah­men in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie­ßungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere