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Seite 27

Nr. 42/87

utabaur_

Niedererbach

öffentliche Bekanntmachung Satzung

der Ortsgemeinde Niedererbach

über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließ ungsbei träge) vom 13. Oktober 1987 jmeinderat hat in seiner Sitzung am 18. Sept. 1987 im des § 1^2 des Baugesetzbuches in der Fassung vom ??1986 (BGBL IS. 2263) L V. m. § 24 der Gemeindeordnung [Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 20.il die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt* ichtwird:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages {Zer Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands L Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschlie- Lgsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches § 127 ff) und dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes Ljtragsfähig ist der Erschließungsaufwand [l. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, We­ge und Plätze

bis zu einer Straßenbreite (Fahr­bahnen einschL der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) van

a) Wochenendhausgebieten. 7,0 m

Campingplatzgebieten

b) Kleinsiedlungsgebieten. 10,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 8,6 m

c) Dorfgebieten, reinen Wohnge­bieten, allgemeinen Wohngebie­ten, besonderen Wohngebieten,

Mischgebieten, Ferienhausge­bieten

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 ... . 14,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 10,6 m

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 0,8 bis 1,0. 18,0 m

bei einseitiger Bebaubarkeit. 12,6 m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6. 20,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 .. 23,0 m I Kemgebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 der Bebauungs- Verordnung

aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 ... . 20,0 m bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6. 23,0 m

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,6 bis 2,0.26,0 m

dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 .. 27,0 m 6) Industriegebieten

aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0. 23,0 m

bb) mit einer Baumassenzahl

über 3,0 bis 6,0. 26,0 m

cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0. 27,0 m

Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unter­schiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite-, für die Geschoßflächenzahl gelten die Regelungen des § 6 (3) ent­sprechend.

|£ für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver- jshrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege,

Wohnwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) . 6,0 m

die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen

J127 (2) Nr. 3 BauGB). 27,0 m

K für Parkflächen,

8 ' die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr.

1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5 m ) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab- rcchnungsgebiet sich nach § 5 (3) ergebenden Geschoß-

6. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis Nr. 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4 m

b) soweit sienicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 3 genann­ten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Er­schließung notwendig sind, bis zu 16 v. H. der im Ab­rechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen nach §5(2)

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 ge­hören insbesondere die Kosten für

1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanla­gen,

3. die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie not­wendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

4. die Rinnen und die Randsteine, sowie die Rasenbord­steine,

6. Die Radwege,

6. die Geh-, Fuß- und Wohnwege,

7. die Beleuchtungseinrichtungen, ,

8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsan­lagen,

9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

10. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmau­ern

11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie­ßungsanlagen und

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten, die für Tfeile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken dieser Straße hinausgehen.

(6) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfa­che, mindestens aber um 8 m.

§3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) mit Ausnah­me desjenigen für die Entwässenmgseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen der Er­schließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:

1. für die Einläufe, Sinkkästen und Zuleitungen bis zur Straßen­leitung sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

2. für die übrigen zur Entwässerung der Erschließungsanlagen erforderlichen Anlagen wird ein Einheitssatz je qm entwäs­serter Fläche für die im Jahr durchgeführten Baumaßnah­men in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die ein­zelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann ab­weichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie­ßungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere An­lagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§4

Anteil der Gemeinde am beitragsfälligen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschlie­ßungsaufwandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag über­schreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.

§5

Abrechnungsgebiet, GrundstUcksflächen und Geschoßflächen

(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen, Grund­stücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt ei­ner Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit ab­gerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschlie­ßungsanlage oder der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.