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Nr. 42/87

au Ermittlung der Grundstückflächen bleiben die "Endstücke und Grundstücksteile außer Ansatz, die au- tahalb des B aulandes liegen. Als Bauland gilt, wenn ein Be- lun«spian nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an- als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

hei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angren- ' (jj e Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Hefe von höchstens 60 m,

i Grundstücken, die, ohne an die Erschließungsanlage Ju grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg in anderer rechtlich gesicherten Form verbunden die Fläche von der zu der Erschließungsanlage lie­fen Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

A die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus baulich «werblich genutzt werden, sind insoweit dem nach Nr. 1 |r. 2 ermittelten Bauland hinzuzurechnen.

lie Geschoßfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich mch Verfielfachung der Grundstücksfläche mit der Ge- ioflflächenzahl. Für die Geschoßflächenzahl sind die Rege­ugen des Bebauungsplanes maßgebend. Dies gilt auch im e der Planreife im Sinne des § 33 BauGB.

nFalle des § 34 BauGB ist die zulässige Geschoßfläche un- r Berücksichtigung der in näherer Umgebung vorhande- i Geschoßflächen zu ermitteln. In Industriegebieten er- jbt sich die Geschoßflächenzahl aus der Baumassenzahl, ilt durch 3,5.

tim Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für das sine Grundstück eine größere Geschoßfläche zugelas- n,soist diese zugrunde zu legen. Bei Grundstücken, für die osteÜeder Bebauungeine sonstige Nutzung festgesetzt ist r bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete leutung hat, wird als Geschoßfläche die halbe Grund- jücksfläche an ge setzt.

Mlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes r nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach ibzugdes Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke i den Grundstücksflächen verteilt. Für die Ermittlung r Grundstücksflächen gilt § 5 (2). Den Grundstücksflä- unach Satz 1 werden für die Grundstücke in Kemgebie- m, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. der ndstücksflächen hinzugerechnet.

dam im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauli- ' sonstige Nutzung zulässig ist, wird der Erschlie- jmgsaufwand abweichend von Absatz 1 nach den Geschoß- ächen verteilt. Für die Ermittlung der Geschoßflächen gilt 3). Den Geschoßflächen werden für Grundstücke in Kem- ibieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 20 v. H. f Geschoßfläche hinzugerechnet.

ndstücke an zwei aufein anderstoßenden Erschließungs- Plagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei iließungsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind 'beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie ich beide Anlagen erschlossen werden und die Vörausset- ngen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Der Berechnung sErschließungsbeitrages werden die sich nach Absatz 1 er Absatz 2 ergebenden Bei t Hälfte zugrunde gelegt.

r Grundstücke, die durch mehr als zwei aufein anders to- iodeErsehließungsanlagen erschlossen werden, werden die eclinungsdaten nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch die Ider Erschließungsanlagen geteilt, gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu- «gebieten, § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleibt unberührt.

§7

Kostenspaltung

_trag kann für

!Grunderwerb,

2'die Freilegung,

3 die Fahrb ahn ,

gesondert und imabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auf­wand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrs­anlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohn wo­ge), Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig herge­stellt, wenn die Gemeinde kn den erforderlichen Grund­stücken Eigentum erworben hat und die Erschließungsanla­gen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Tber-, Beton- oder ähnli­che Decke neuzeitlicher Bauart

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße

(2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander so­wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart aufweisen, so­weit die Gemeinde nicht beschließt, daß bei einfachen Wohn- wegen und Siedlungsstraßen auf die Anlegungerhöhter Geh­wege verzichtet wird und diese in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vor­gesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch ange­legt sind.

§8a

ImmissionsBchutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerk­male von Anlagen zum Schutz von B augebieten gegen schäd­liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis­sionsschutzgesetz werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§9

Beitragsbescheid

(1) Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragsschuldner ent­fällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. den Namen des Beitragsschuldners,

2. die Bezeichnung des Grundstücks,

3. den zu zahlenden Betrag unter Mitteilung des beitragsfä­higen Erschließungsaufwandes (§ 2), des Gemeinde an teils (§ 4) und der Berechnungsgrundlagen (§§ 5 und 6),

4. die Festsetzung des Zahlungstermins,

5. die Eröffnung, daß der Beitragais öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

6. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Der Beitragsbescheid soll ferner den Beitragsschuldner dar­auf hin weisen, daß er bei der Gemeindeverwaltung Stun­dung, Ratenzahlung oder Verrentung beantragen kann. Ein solcher Antrag soll die Gründe anführen, aus denen die Zah­lung des Beitrages zum festgesetzten Zahlungstermin für den Beitragsschuldner eine unbillige Härte wäre.

§10

Vorausleistungen

(1) Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages er­hoben werden.

(2) Für den Bescheid über die Vorausleistungen gilt § 9 sinnge­mäß.

§11

Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§12

Inkrafttreten / Außerkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschlie­ßungsbeiträgen vom 01. Juli 1983 außer Kraft.

Großholbach, den 6. Okt. 1987

(S.) gez. i. V. Röther, I. Beigeordneter